Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis – Nichtbestehen einer Fahrprobe

Aktenzeichen  11 ZB 19.935

Datum:
26.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21176
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
FeV § 46 Abs. 4 S. 3

 

Leitsatz

Nach einem allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts sind Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen.  (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 K 18.1065 2019-03-25 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner ihm am 28. September 1962 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).
Im Mai 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Augsburg bekannt, dass der Kläger einer Polizeistreife am 16. März 2017 durch seine Fahrweise aufgefallen war. Nach der polizeilichen Mitteilung hätten die Polizeibeamten zweimal beobachtet, wie der Kläger durch einen Schlenker von seiner Fahrspur abgekommen sei, sodann sein Fahrzeug angehalten und an drei Ecken Schäden sowie an der Frontstoßstange leichten gelben Lackabrieb festgestellt. Der Kläger habe auf Nachfrage angegeben, er sei an allen Ecken an seinem Carport hängen geblieben und habe Probleme an der Hüfte. Ein freiwilliger Alkoholtest sei negativ verlaufen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bzw. einer Fahrprobe mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfer an. Anlässlich einer Vorsprache am 31. Mai 2017 gab der Kläger an, an Bluthochdruck zu leiden, legte jedoch in der Folge nicht wie vereinbart eine Liste seiner Bluthochdruckmedikamente vor. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde unter Bezug auf den Sachverhalt vom 16. März 2017 auf, bis spätestens 12. September 2017 ein kraftfahrtechnisches Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zu den Fragen vorzulegen, ob er befähigt sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen und ob Auflagen bzw. Beschränkungen zur Herstellung der Fahrbefähigung erforderlich seien. Dabei sei insbesondere auf das Fahrverhalten und eine eventuelle Kompensation durch entsprechendes umsichtiges und vorausschauendes Fahren einzugehen.
Am 20. Juli 2017 ging beim Landratsamt eine Mitteilung des Klägers ein, wonach er vom 31. Mai bis 6. Juli 2017 im Klinikum Augsburg behandelt worden sei und sich daher die Übergabe der Medikamentenliste verzögert habe. Zugleich wurde ein vorläufiger Arztbrief vom 6. Juli 2017 mit Therapieempfehlungen (Medikamenteneinnahme) übersandt. Mit Schreiben vom 8. September 2017 bat der Kläger um Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens. Nach einem Schriftwechsel verlängerte das Landratsamt die Vorlagefrist bis zum 13. Oktober 2017.
Am 19. Oktober 2017 legte der Kläger ein aufgrund einer Fahrprobe erstelltes Gutachten vom 5. Oktober 2017 vor, wonach sein praktisches Fahrverhalten nicht mehr ausreichend sicher sei und er die heutigen Anforderungen an den Straßenverkehr nicht mehr erfüllen könne. Eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug sollte unterbleiben. Wegen ungenügender Verkehrsbeobachtung sollte eine Fahrerlaubnis mit Auflagen/Beschränkungen kein Ziel sein.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass eine Fahrprobe stets eine Momentaufnahme darstelle und vor einem derart schwerwiegenden Eingriff aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Wiederholung der Fahrprobe stehen sollte.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 entzog das Landratsamt Augsburg dem Kläger die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben. Dem kam der Kläger nach. 8 Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2018 zurück.
Am 22. Juni 2018 ließ der Kläger Anfechtungsklage erheben und diese damit begründen, er gehe davon aus, bei der Fahrprobe nur einen schlechten Tag erwischt zu haben. Er habe sich nicht getraut, dies mitzuteilen. Sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verbessert. Er fühle sich fähig, am Straßenverkehr teilzunehmen. Als milderes Mittel gegenüber einer Entziehung der Fahrerlaubnis komme die nochmalige Ableistung einer Fahrprobe in Betracht.
Mit Urteil vom 25. März 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Aus dem nachvollziehbaren, gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV rechtmäßig angeordneten und vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 5. Oktober 2017 ergebe sich seine fehlende Fahreignung bzw. Befähigung. Ihm seien insgesamt drei Monate zur Absolvierung der Fahrprobe gewährt worden, ein ausreichender Zeitraum, den er auch genutzt habe. Nach der gutachterlichen Stellungnahme habe er vor der Fahrprobe drei Übungsstunden à 90 Minuten absolviert. Es könne auch angenommen werden, dass die Beurteilung durch den Gutachter anhand von sachgerechten Kriterien erfolgt sei. Die formellen und materiellen Anforderungen an ein Gutachten im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV seien zwar nicht normiert. Der mit einer praktischen Fahrprüfung im Sinne von § 17 FeV vergleichbare Zweck, die Befähigung im Sinne von § 2 Abs. 4 und 5 FeV festzustellen, rechtfertige aber zumindest im Grundsatz, an eine Fahrprobe gleiche bzw. vergleichbare materielle Anforderungen zu stellen. Die maßgeblichen Beurteilungskriterien könnten somit der Anlage 7 zur FeV, dort insbesondere der Nr. 2.1.5 hinsichtlich der Zielvorgabe für eine Prüfungsfahrt, entnommen werden. An den dort vorgegebenen Kriterien habe der Prüfer ausweislich seiner gutachterlichen Darstellung die Befähigung des Klägers gemessen. Bei der 60-minütigen Fahrt über eine Strecke von 31 km hätten sich gravierende Mängel und erhebliche Leistungsschwächen in allen Bereichen gezeigt. Die Fehlleistungen seien während der Fahrprobe immer deutlicher geworden und auch ein Eingriff des Fahrlehrers zur Vermeidung einer Schädigung erforderlich gewesen. Der Prüfer habe das praktische Fahrverhalten für nicht mehr ausreichend und wegen der ungenügenden Verkehrsbeobachtung eine Fahrerlaubnis mit Auflagen/Beschränkungen für nicht zielführend erachtet. Er habe abschließend empfohlen, den Kläger nicht weiter am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen zu lassen. Die Ausführungen seien schlüssig, nachvollziehbare und eindeutig. Die Bedingungen, unter denen die Fahrprobe stattgefunden habe, hätten keine Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten ergeben. Insbesondere die unzureichende Verkehrsbeobachtung beim Abbiegen und Fahrstreifenwechsel, Probleme mit der Vorfahrtsregelung „rechts vor links“, die Nichtbeachtung von Fuß-/Radwegen beim Abbiegen, die Nichteinhaltung des Abstands zu anderen Pkw und Hindernissen, Unsicherheiten beim Spurhalten, die Nichtbeachtung bzw. das Nichtkennen von Verkehrszeichen belegten die fehlende Fahreignung. Mit seinen Einwänden könne der Kläger nicht durchdringen. Er habe am Tag der Fahrprobe erklärt, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Eine Momentaufnahme liege nicht vor, denn die vom Gutachter bemängelten Fahrfehler hinsichtlich des Spurverhaltens seien bereits der Polizeistreife aufgefallen und hätten Anlass zur Kontrolle gegeben. Es bestehe weder ein Anlass noch eine rechtliche Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, dem Kläger die Möglichkeit einer weiteren Fahrprobe einzuräumen. Seine Eignung und Befähigung müsse er ggf. in einem (Neu-)Erteilungsverfahren nachweisen. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, der Beweisanregung des Klägers zu folgen und im gerichtlichen Verfahren ein weiteres Sachverständigengutachten zur Fahrbefähigung einzuholen. Grundsätzlich sei es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Richtigkeit der behördlichen Annahme einzuholen, dass die Fahreignung nicht gegeben sei, wenn das vorgelegte Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar sei und die Feststellungen nicht durch Einwendungen der Klagepartei infrage gestellt worden seien. Aus § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO folge, dass das Gericht einen Beweisantrag, der auf die Erforschung des gleichen Beweisthemas mittels eines weiteren Sachverständigengutachtens abziele, ablehnen könne. Es könne auch einen Beweisantrag mit der Begründung ablehnen, dass es durch das frühere Gutachten vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt sei (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO analog). Ohne Bedeutung sei, ob das Gericht das Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwerte bzw. nach den Regeln des Sachverständigenbeweises in das Verfahren einführe. Dementsprechend sei das vorliegende Gutachten ein Sachverständigengutachten in diesem Sinn und keine Parteigutachten der Fahrerlaubnisbehörde.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend. Die Erklärung des Klägers am Tag der Fahrprobe, es gehe ihm gesundheitlich gut, sei der Aufregung geschuldet gewesen. Die Begutachtung stelle stets eine Momentaufnahme dar. Dies liege angesichts des Alters des Klägers auf der Hand. Vor diesem Hintergrund hätte ihm die Möglichkeit einer zweiten Fahrprobe eingeräumt werden müssen, insbesondere, weil er sich zwischenzeitlich aufgrund ärztlicher Maßnahmen deutlich besser fühle und seine Fahreignung unter Beweis stellen wolle. Hierzu bleibe ihm nur die Möglichkeit einer weiteren Fahrprobe. Werde diese nicht eingeräumt, so sei über die Frage der Fahreignung Sachverständigenbeweis zu erheben. Dies sei nicht erfolgt. Ein neues Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass Zweifel an der Fahrbefähigung des Klägers nicht mehr vorliegen. Bei einem so weitreichenden Eingriff müsse dem betagten Kläger Gelegenheit gegeben werden, die Verbesserung seines Gesundheitszustands und damit seiner Fahreignung nachzuweisen. Aufgrund allgemein bekannter häufiger Veränderungen des Gesundheitszustands betagter Personen sei der Sachverhalt aus Sicht des Klägers nicht geklärt. Es erscheine unzulässig, den Kläger diesbezüglich auf ein Neuerteilungsverfahren zu verweisen, da die weitere Begutachtung ein milderes Mittel darstelle. Ein solches Gutachten habe das Gericht nicht eingeholt. Hierauf beruhe das Urteil. Das gleiche gelte hinsichtlich des Umstands, dass das Gericht nicht in seine Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen habe, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis bereits abgegeben habe.
Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Die Antragsbegründung hinsichtlich ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der Verletzung der Aufklärungspflicht genüge nicht den Darlegungsanforderungen. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen und einer substantiellen Erörterung. Nachdem der anwaltlich vertretene Kläger keinen förmlichen Beweisantrag gestellt habe, hätte er insbesondere darlegen müssen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der gezeigten Richtung hätte aufdrängen muss. Das Gericht habe auf Seite 15 f. des Urteils detailliert dargelegt, warum es der Beweisanregung des Klägers nicht gefolgt sei. Hiermit setze sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Im Übrigen seien die geltend gemachten Zulassungsgründe überhaupt nicht begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hier an der Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis, da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).
Mit dem Einwand, der Fahrprobe am 4. Oktober 2017 habe eine gesundheitsbedingt nicht repräsentative Momentaufnahme seiner Leistungsfähigkeit zugrunde gelegen, kann der Kläger nicht durchdringen. Es bestehen bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten und erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Vorbringens. In der Klagebegründung ließ der Kläger vortragen, er habe sich nicht „getraut“ zu sagen, dass er einen schlechten Tag erwischt habe, im Zulassungsantrag nunmehr – was nicht das gleiche ist -, dass die Aussage, es gehe ihm gesundheitlich gut, der Aufregung geschuldet gewesen sei. Abgesehen davon, dass diese Behauptungen vor dem Hintergrund der Bedeutung der Fahrprobe für den Kläger, auf die er sich zeit- und kostenaufwendig vorbereitet hatte, nicht recht nachvollziehbar sind, ist ihnen nicht klar zu entnehmen, ob er sich am Tag der Fahrprobe aus gesundheitlichen Gründen für nicht „prüfungsfähig“ oder für in einem nicht näher bestimmten Zeitraum vorübergehend nicht fahrbefähigt gehalten hat. Im Gutachten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er entgegen seiner Selbstauskunft am Tag der Fahrprobe nicht „prüfungsfähig“ oder derart aufgeregt gewesen sein könnte, dass er zur „Prüfungsfähigkeit“ keine zutreffende Aussage hätte machen können. Außerdem hatte er – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – bereits außerhalb der Fahrprobe im März 2017 ein Verkehrsverhalten gezeigt, das auch dem Gutachter Monate später aufgefallen ist. Im Übrigen muss es zu Lasten des Klägers gehen, wenn er auf Fragen zu Tatsachen, die nur ihm selbst bekannt sein können, unrichtige Auskünfte erteilt. Spätestens unmittelbar nach der Fahrprobe wäre es ihm zumutbar gewesen, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzuweisen und ein ärztliches Zeugnis darüber einzuholen. Dass er dies unterlassen hat, stellt eine Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit dar, die ihn im Rahmen der Aufklärung von Zweifeln an seiner Befähigung zur Führung von Kraftfahrzeugen trifft (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 – 8 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV] vom 13. Dezember 2010 [BGBl I S. 1980], im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 [BGBl. I S. 2]; BVerwG, B.v. 11.6.2008 – 3 B 99.07 – NJW 2008, 3014 = juris Rn. 5). Es entspricht auch einem allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts, dass Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen sind (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 267 ff.). Nachdem der Gutachter am Tag der Fahrprobe beim Kläger ein Verkehrsverhalten beobachtet hat, das der Polizei bereits im März 2017 aufgefallen war, spricht auch nichts dafür, dass die fehlende Befähigung des Klägers an diesem Tag lediglich auf kurzzeitigen gesundheitlichen Beschwerden im Sinne der Vorbemerkung 1 der Anlage 4 zur FeV beruhte. Auch insoweit fehlt es jedoch an einem substantiierten Vortrag.
Hinsichtlich der Forderung, es hätte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine weitere Begutachtung aufgrund einer neuerlichen Fahrprobe stattfinden müssen, hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit den Darlegungsanforderungen nicht genügt ist. Die diesbezüglichen Ausführungen (Seite 15 f. des Urteils) des Verwaltungsgerichts, mit denen sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinandergesetzt hat, sind sachlich nicht zu beanstanden.
Daher ist, soweit der Kläger sinngemäß mit diesem Vortrag gleichzeitig eine unzureichende Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt, auch kein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es – wie hier – von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – CuR 2016, 134 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).
Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO enthält die Begründung des Zulassungsantrags keinerlei Darlegungen, so dass insoweit eine Zulassung der Berufung ausscheidet (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlung in Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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