Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholsmissbrauchs – einstweiliger Rechtsschutz

Aktenzeichen  11 CS 20.1766

Datum:
19.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36119
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Anl. 4 Nr. 8.1
StGB § 316

 

Leitsatz

1. Ergibt sich aus einem früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert, begründet ein erneut festgestellter Konsum erheblicher Mengen Alkohols einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern. Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, denn die notwendige Alkoholabstinenz umfasst auch Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs (vgl. BayVGH BeckRS 2019, 7172 Rn. 19)). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Ergebnis eines Fahreignungsgutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat, und kann unabhängig davon verwertet werden, ob die Anordnung gerechtfertigt war. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 S 20.2590 2020-07-08 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179 und B einschließlich Unterklassen.
Nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Beibringung eines Fahreignungsgutachtens erteilte die Stadt Cottbus dem Antragsteller, der seit 2007 mehrmals mit Fahrten unter erheblichem Alkoholeinfluss und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten war, am 30. Januar 2017 erneut eine Fahrerlaubnis.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 17. Dezember 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Ingolstadt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe. Dem lag zugrunde, dass er am 26. Oktober 2019 gegen 8:15 Uhr mit einem Fahrrad fuhr, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Dabei verunfallte der Antragsteller ohne Fremdeinwirkung und zog sich leichte Verletzungen zu (Kopfplatzwunde). Zum Unfallhergang gab er gegenüber der Polizei nach Belehrung als Beschuldigter im Strafverfahren an, vom Feiern in der Innenstadt mit dem Fahrrad nach Hause gefahren zu sein, wobei er vermutete, aufgrund seiner Geschwindigkeit mit dem Fahrradreifen an die Bordsteinkante geraten und infolgedessen zu Fall gekommen zu sein. Er habe in verschiedenen Lokalitäten mehr als zehn Bier getrunken. Eine am selben Tag um 9:02 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,01 ‰. Bei einer telefonischen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 21. November 2019 stritt der Antragsteller ab, mit dem Fahrrad gefahren zu sein, und verweigerte weitere Angaben.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV auf, ein Fahreignungsgutachten beizubringen. Nachdem der Antragsteller gegen den Strafbefehl vom 17. Dezember 2019 Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hatte, änderte die Antragsgegnerin die Gutachtensanordnung mit Schreiben vom 26. Februar 2020 dahin ab, dass sie nunmehr auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt wurde und Anlass der Begutachtung sein sollte, dass der Antragsteller am 26. Oktober 2019 wieder unabhängig von einer Verkehrsteilnahme unter Alkohol gestanden habe.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2020 verwarf das Amtsgericht Ingolstadt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Einspruch gegen den Strafbefehl jeweils als unzulässig.
Am 19. Mai 2020 legte der Antragsteller ein Fahreignungsgutachten vor, wonach zu erwarten sei, dass er wieder ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
Nach Anhörung entzog ihm die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf dieses Gutachten mit Bescheid vom 4. Juni 2020 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Am 15. Juni 2020 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Am selben Tag lieferte er seinen Führerschein ab.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2020 mit der Begründung ab, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV seien erfüllt. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe das Fahrrad nicht gefahren, sondern geschoben, sei unbehelflich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ein Kraftfahrer eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergäben. Bei der späteren unsubstantiierten Behauptung, er habe sein Fahrrad nur geschoben, handle es sich um eine bloße Schutzbehauptung, die nicht geeignet sei, den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen. Es erscheine lebensfremd, dass ein Verunglückter gegenüber Polizeibeamten, die den Vorfall aufnähmen, äußere, er sei mit dem Fahrrad gefahren, obwohl er in Wahrheit zu Fuß unterwegs gewesen sei. Auf eine strafprozessuale Belehrung komme es insoweit nicht an. Letztlich könne die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung dahinstehen, da der Antragsteller das geforderte Fahreignungsgutachten vorgelegt habe und dieses eine neue Tatsache schaffe, die selbstständige Bedeutung für das Entziehungsverfahren habe. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Zuwiderhandlung vom 26. August 2007 habe noch verwertet werden können, weil die zehnjährige Tilgungsfrist erst mit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ab dem 16. März 2011 angelaufen sei. Die positive Prognose aus dem Fahreignungsgutachten vom 3. Januar 2017 sei durch den erneuten Alkoholkonsum des Antragstellers widerlegt.
Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, bei der Behauptung, nicht mit dem Fahrrad gefahren zu sein, handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung. Es gebe keine dahingehende Lebenserfahrung, dass Betroffene in einem Strafverfahren gegenüber der Polizei stets wahrheitsgemäße Angaben machen würden, insbesondere, wenn sie sich selbst belasteten. Der Betroffene habe in der akuten Situation weder die Zeit noch die Muße, über alle Aspekte seiner Äußerungen nachzudenken, insbesondere überhaupt zu erkennen, was für ihn negativ, positiv oder irrelevant sein könnte. Bevor sich das Gericht einen persönlichen Eindruck habe verschaffen können, sei es nicht hinnehmbar, die schriftlichen Aufzeichnungen der Polizeibeamtin für zutreffend zu erachten. Der Antragsteller habe in der Nacht des Unfalls die polizeiliche Frage, ob er mit dem Fahrrad gefahren sei, weder verstanden noch für wichtig empfunden. Tatsache sei, dass er sein Fahrrad dabeigehabt habe. Die attestierten Verletzungen sprächen eher dafür, dass er zu Fuß gegangen sei. Wäre er mit dem Fahrrad gefahren, wären die Verletzungen weit schwerer ausgefallen. Das vorgelegte Gutachten gehe von falschen Tatsachen aus, die die Antragsgegnerin nicht einfach übernehmen könne.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), in Kraft getreten zum 1. Juni 2020, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung nicht an, da der Antragsteller das Fahreignungsgutachten, das ihm die Fahreignung abspricht, der Antragsgegnerin vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Fahreignungsgutachten unabhängig davon, ob die Anordnung gerechtfertigt war, verwertet werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – NJW 2012, 3669 = juris Rn. 23; U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 Rn. 27 ff.; BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 24 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 26). Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt oder das Gutachten enthalte Ausführungen zu Fragen, die von der behördlichen Beibringungsanordnung nicht erfasst seien. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BayVGH, B.v. 25.5.2020 – 11 ZB 20.367 – juris Rn. 15).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers beruht das Gutachten vom 14. Mai 2020 nicht auf falschen Tatsachen. Der Gutachter durfte von den tatsächlichen Feststellungen in dem einem rechtskräftigen Strafurteil nach § 410 Abs. 3 StPO gleichstehenden rechtskräftigen Strafbefehl vom 17. Dezember 2019 ausgehen. Eine Behörde oder ein Gericht ist nicht verpflichtet, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61.92 – juris Rn. 6). Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, wenn etwa gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der fraglichen Feststellungen bestehen oder die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2016 – 3 B 68.14 – ZInsO 2016, 795 = juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 108 Rn. 21). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Angabe des Antragstellers bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei, er sei mit dem Fahrrad nach Hause gefahren, der Wahrheit entspricht. Es ist kein nachvollziehbares Motiv dafür dargelegt worden oder sonst erkennbar, weshalb der ohne Fremdeinwirkung verunglückte Antragsteller sich diesbezüglich der Wahrheit zuwider selbst belastet haben sollte. Die recht konkrete Schilderung, wie es vermutlich zu dem Unfall gekommen ist, war ebenso plausibel wie die des Anlasses für den Alkoholkonsum und – im Hinblick auf die festgestellte Blutalkoholkonzentration – der Trinkmenge. Aus ihr ergibt sich auch kein Anhalt dafür, dass der Antragsteller die an ihn gerichteten Fragen nicht verstanden hat oder aufgrund des Alkoholgenusses nicht kohärent aussagen konnte. Nach der Lebenserfahrung spricht auch nichts dafür, dass Angaben eher der Wahrheit entsprechen, wenn der Betreffende die Zeit und „Muße“ hatte, darüber nachzudenken, „was für ihn negativ, positiv oder irrelevant sein könnte“.
Abgesehen davon war – wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung ausführlich darlegt – für die negative Prognose des psychologischen Gutachters nicht maßgebend, ob der Antragsteller Fahrrad gefahren ist oder dieses geschoben hat, sondern vielmehr die erneut sehr hohe Blutalkoholkonzentration am 26. Oktober 2019 nach einer Trinkpause und angeblich geändertem Trinkverhalten, d.h. die Aufgabe des Alkoholverzichts (siehe Gutachten vom 14.5.2020, S. 11 f.), mit dem die psychologische Gutachterin im Jahr 2017 ausgehend von einem schweren Alkoholmissbrauch und massivem Trinken ihre positive Prognose begründet hatte (Gutachten vom 18.1. 2017, S. 18 ff.). Auch das aktuelle Gutachten geht nachvollziehbar vom Erfordernis einer Alkoholabstinenz für eine günstige Verkehrsprognose aus (S. 17 f.). Rechtsgrundlage für die aktuelle Begutachtung war § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht, was keine aktuelle Fahrt unter Alkoholeinfluss voraussetzt. Ergibt sich – wie hier – aus einem früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert, begründet ein erneut festgestellter Konsum erheblicher Mengen Alkohols einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern (vgl. Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 13 FeV Rn. 27; BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 11 CS 19.619 – juris Rn. 19). Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, denn die notwendige Alkoholab-stinenz umfasst auch Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs (BayVGH, B.v. 4.4.2019 a.a.O.).
Sonstige Einwände gegen das vorgelegte und an den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a ausgerichtete Gutachten hat der Antragsteller nicht erhoben.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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