Verkehrsrecht

Entziehung einer Fahrerlaubnis – ausländische Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  Au 7 S 16.1841

Datum:
25.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5 S. 1, § 88, § 113 Abs. 1 S. 1,§ 122 Abs. 1
StVG StVG § 4 Abs. 9
StVG StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 3 Abs. 2 S. 3, § 4 Abs. 3 S. 1, S. 2, S. 3 Nr. 1, S. 4 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, S. 2, S. 3, S. 5, S. 7
FeV FeV § 47 Abs. 1 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1 Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 entwickelte „Tattagprinzip“ nunmehr normiert. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Einwand des Fahrerlaubnisinhabers, eine ihm ausgestellte rumänische Fahrerlaubnis sei nicht mit Punkten belastet, da sämtliche Verstöße vor Erteilung und Anerkennung dieser Fahrerlaubnis begangen worden seien, geht jedenfalls dann fehl, wenn es gar keine Neuerteilung ab, sondern lediglich ein  Ersatzdokument für das vom ihm als gestohlen gemeldete bisherige Führerscheindokument ausgestellt worden ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1993 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterlassen) nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem.
1. Dem Antragsteller wurde von den rumänischen Behörden am 28. September 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.
Durch die Mitteilung des Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 19. Dezember 2014 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass für den Antragsteller wegen vier Verkehrszuwiderhandlungen, begangen im Zeitraum zwischen Februar 2014 und Oktober 2014, 4 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen sind. Daraufhin wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 2015, ihm zugestellt laut Postzustellungsurkunde (PZU) am 14. März 2015, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2015, dem Antragsteller zugestellt laut PZU am 13. Juni 2015, ordnete die Antragsgegnerin aufgrund der im Fahreignungsregister eingetragenen vier Verkehrszuwiderhandlungen die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an; die Teilnahmebescheinigung sei bis spätestens 11. August 2015 vorzulegen.
Nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 5. Mai 2015, dass für den Antragsteller insgesamt 6 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen sind, sprach die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (zugestellt laut PZU am 27.6.2015) eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG aus.
Nachdem der Antragsteller eine Bescheinigung hinsichtlich der angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nicht fristgemäß vorgelegt hatte, wurde ihm nach Anhörung mit (mittlerweile bestandskräftigem) Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2015 (zugestellt laut PZU am 12.9.2015) das Recht aberkannt, von seiner in Rumänien erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen rumänischen Führerschein (Führerscheinnummer:, ausgestellt am 28.9.2012) binnen drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung bei der Antragsgegnerin zum Zweck der Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2).
Nachdem der Antragsteller die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar am 14. März 2016 vorgelegt hatte, wurde ihm mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 das Recht wieder zuerkannt, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B, nachzuweisen durch einen entsprechenden gültigen rumänischen Führerschein, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts * vom 22. Juli 2016 (rechtskräftig seit 13.8.2016) wurde gegen den Antragsteller wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (letzte Tat am 24.11.2015) eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt.
Mit Schreiben vom 27. September 2016 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, dass für den Antragsteller im Fahreignungsregister insgesamt 10 Punkte eingetragen sind.
2. Nach Anhörung wurde dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. November 2016 das Recht aberkannt, von seiner in Rumänien erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1, B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1. des Bescheids). Der Antragsteller habe seinen Führerschein (Führerscheinnummer:, ausgestellt am 6.1.2016 von *) zum Zweck der Eintragung eines Sperrvermerks unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung, bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen (Nr. 2. des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2. wurde angeordnet (Nr. 3. des Bescheids). Für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb der festgesetzten Frist bei der Antragsgegnerin vorgelegt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 6. des Bescheids).
Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller 8 oder mehr Punkte erreicht habe, deswegen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte, so dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen sei.
Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers laut Postzustellungsurkunde am 25. November 2016 zugestellt
3. Am 27. Dezember 2016 wurde Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 22. November 2016 aufzuheben. Die Klage, über die noch nicht entschieden wurde, wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 16.1840 geführt.
Gleichzeitig wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, die Fahrerlaubnis darf für die Dauer des Verfahrens weiter in Deutschland verwendet werden.
Zur Begründung der Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die rumänische Fahrerlaubnis erst am 6. Januar 2016 ausgestellt worden sei, die Verstöße seien sämtlich vor Erteilung und Anerkennung dieser Fahrerlaubnis begangen worden. Die Verstöße hätten auch bereits zum Verbot der Nutzung der alten Fahrerlaubnis * durch rechtskräftigen Bescheid vom 10. September 2015 geführt. Daraufhin habe sich der Antragsteller mit Datum 6. Januar 2016 eine andere rumänische Fahrerlaubnis mit der Nummer * ausstellen lassen. Diese Fahrerlaubnis sei im Anschluss vom Antragsteller der Stadt * gemeldet und von dort auch anerkannt worden. Diese neue Fahrerlaubnis sei nicht mit Punkten belastet.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 legte die Antragsgegnerin die Behördenakte vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Weil der Antragsteller der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (Anordnung vom 11.6.2015) nicht nachgekommen sei, sei ihm mit Bescheid vom 10. September 2015 gemäß § 2a Abs. 3 StVG das Recht aberkannt worden, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Seinen rumänischen Führerschein habe der Antragsteller zur Eintragung des Sperrvermerks nicht vorgelegt, dieser sei infolge einer Diebstahlsanzeige zur Fahndung ausgeschrieben worden. Im Zuge seines Antrags auf Wiederanerkennung der Fahrerlaubnis habe der Antragsteller den am 6. Januar 2016 ausgestellten rumänischen Führerschein Nr. * vorgelegt. In diesem sei als Erteilungsdatum für die Klasse B der 28.09.2012 eingetragen. Es handle sich somit lediglich um ein Ersatzdokument für den gestohlenen Führerschein. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis habe ausweislich der Eintragungen in diesem Führerschein nicht stattgefunden. Unabhängig davon verkenne der Antragsteller, dass die festgestellte Ungeeignetheit nicht mit einer konkreten Fahrerlaubnis verbunden sei.
Die Wiederanerkennung seiner rumänischen Fahrerlaubnis sei mit Bescheid vom 22. Juni 2016 erfolgt, weil der Antragsteller das geforderte Aufbauseminar absolviert und eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorgelegt habe. Eine Punktelöschung sei mit dieser Anerkennung nicht verbunden gewesen. Somit sei die Fahrerlaubnis des Klägers vom 28. September 2012 zum Zeitpunkt der Wiederanerkennung weiterhin mit 6 Punkten belastet gewesen. Hinzu seien 4 Punkte für zweimaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis gekommen. Dadurch habe sich ein Stand von 10 Punkten ergeben.
Aus der Behördenakte der Antragsgegnerin ergibt sich (Aktenvermerke vom 18.1.2017, Bl. 133 bis 136), dass der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde seinen rumänischen Führerschein (Führerscheinnummer: *) zur Eintragung des Sperrvermerks an diesem Tag vorgelegt hat. Auf die Klage gegen die Aberkennung angesprochen, habe der Antragsteller angegeben, dass ihm davon nichts bekannt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich seinem Wortlaut nach zwar nur auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung der Klage. Er ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO aber sachgerecht dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbare Nr. 1 dieses Bescheids (Aberkennung des Rechts, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen) begehrt wird (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO), sondern dass auch die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – in Nr. 3 für sofort vollziehbar erklärte – Nr. 2 (Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage des Führerscheins) des Bescheids vom 22. November 2016 beantragt wird (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO).
2. Der in diesem Sinn ausgelegte Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Im Hinblick auf die Nr. 2 des Bescheids hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23), der dieses Gericht folgt, angeordnet. Die hierzu im streitgegenständlichen Bescheid abgegebene Begründung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, denn die Behörde hat ausreichend einzelfallbezogen dargelegt, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung, den Führerschein zwecks Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, angeordnet hat. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Recht der Fahrerlaubnisse gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie auch im konkreten Fall vorliegt (s. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Behörde, sondern es wird eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung durchgeführt (BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris; B.v. 8.9.2015 – 11 CS 15.1634 – juris Rn. 6 m.w.N.).
b) Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, hier der Klage vom 27. Dezember 2016, ausschlaggebend. Lässt sich schon bei summarischer Überprüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zu Gunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.
So liegt die Sache hier. Die Klage gegen den Bescheid vom 22. November 2016 hat keine Aussicht auf Erfolg.
c) Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Aberkennungsentscheidung ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten. In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Aberkennungsbescheids vom 22. November 2016 (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249 – juris, Rn. 9, und B.v. 22.1. 2001 – 3 B 144.00 – juris, Rn. 2). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz in der ab 5. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), – StVG.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister (FAER) ergeben. Dies ist beim Antragsteller der Fall, denn er hat durch die am 24. November 2015 begangene Verkehrszuwiderhandlung – fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (Entscheidung: 22.7.2016, Rechtskraft: 13.6.2016) -, die mit 4 Punkten geahndet wurde (Speicherung der Punkte im FAER: 27.9.2016), 10 Punkte erreicht.
Hierzu wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen:
Datum Verstoß
Datum Entscheidung
Tatbestand:
Pkt.
Datum Rechtskraft
Datum Speicherung
26.2.
2014
19.3.2014
Verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons
1
5.4.2014
20.5.2014
15.5.
2014
18.6.2014
Stehenlassen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs (erschwert)
1
8.7.2014
20.8.2014
23.6.
2014
21.7.2014
Verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons
1
7.8.2014
19.9.2014
26.10.
2014
17.11.2014
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h
1
4.12.2014
18.12.2014
Ermahnung vom 12.3.2015 gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 StVG
Speicherung: 26.3.2015
23.12.
2014
21.1.2015
Verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons
1
20.3.2015
8.4.2015
19.2.
2015
31.3.2015
Stehenlassen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs (erschwert)
1
17.4.2015
5.5.2015
Verwarnung vom 25.6.2015 gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.2 StVG
Speicherung:
7.7.2015
11.6.2015
Anordnung der Teilnahme an Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG
Speicherung: 10.8.2015
10.9.2015
Aberkennung des Rechts, von der ausländ. FE Gebrauch zu machen gemäß § 2a Abs. 3 StVG
13.10.2015
5.11.2015
22.6.2016
(Wieder-) Zuerkennung des Rechts, von der rumänischen FE in Deutschland Gebrauch zu machen
18.9.
2015 u.
24.11.
2015
22.7.2016
Fahrlässiges Fahren ohne FE in zwei Fällen
4
13.8.2016
27.9.2016
Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 entwickelte „Tattagprinzip“ nunmehr normiert. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bestimmt zudem ausdrücklich, dass spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben. Zum maßgeblichen Zeitpunkt 24. November 2015 (Tattag der letzten Verkehrszuwiderhandlung) hat der Antragsteller 10 Punkte erreicht. Zu diesem Zeitpunkt war auch für keine der im Fahreignungsregister gespeicherten Verkehrszuwiderhandlungen, die allesamt nach dem Stichtag 1. Mai 2014 eingetragen wurden, die Tilgungsfrist (s. § 29 StVG in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung) abgelaufen.
Unstreitig ist wohl mittlerweile zwischen den Parteien, dass der Antragsteller auch die Maßnahmenstufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat. So wurde er beim Stand von 4 Punkten mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 12. März 2015 ermahnt und beim Stand von 6 Punkten mit Schreiben vom 25. Juni 2015 verwarnt. Die Ermahnung und die Verwarnung wurden dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt und entsprachen auch den jeweiligen gesetzlichen Erfordernissen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 StVG.
Die Einwendungen der Antragstellerseite sind demgegenüber nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids in Zweifel zu ziehen.
Der Vortrag der Antragstellerseite, die am 6. Januar 2016 ausgestellte rumänische Fahrerlaubnis sei nicht mit Punkten belastet, da sämtliche Verstöße vor Erteilung und Anerkennung dieser Fahrerlaubnis begangen worden seien, verkennt, dass eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die rumänischen Behörden nicht stattgefunden hat, sondern am 6. Januar 2016 lediglich ein Ersatzdokument für das vom Antragsteller als gestohlen gemeldete bisherige Führerscheindokument (Diebstahlsanzeige vom 24.9.2015, Bl. 43 der Behördenakte) ausgestellt wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus dem am 6. Januar 2016 ausgestellten rumänischen Führerschein, der in Spalte 10 als Erteilungsdatum für die Fahrerlaubnis der Klassen B und B1 jeweils das Datum „28.09.2012“und für die Klasse AM das Erteilungsdatum „19.01.2013“ ausweist (s. Kopie des rumänischen Führerscheins, Nr., Bl. 135/136 der Behördenakte). Dass die Ausstellung eines neuen Führerscheins als Ersatz für ein verlustig gegangenes Führerscheindokument nicht zur Löschung von bereits erworbenen Punkten führt, liegt auf der Hand; hierauf hat auch bereits die Antragsgegnerin im Schreiben vom 20. Januar 2017 hingewiesen.
Der Vortrag der Antragstellerseite, die (mit Punkten geahndeten) Verstöße hätten bereits zum Verbot der Nutzung der alten Fahrerlaubnis * durch Bescheid vom 10. September 2015 geführt, daraufhin habe sich der Antragsteller mit Datum vom 6. Januar 2016 eine andere rumänische Fahrerlaubnis mit der Nummer * ausstellen lassen, steht vielmehr im Widerspruch zum aktenkundigen Sachverhalt, dass der Antragsteller den „alten“ rumänischen Führerschein (Nr. *) als gestohlen meldete und das neue Führerscheindokument (Nr. *) lediglich als Ersatzdokument ausgestellt wurde.
Die mit Bescheid vom 10. September 2015 erfolgte Aberkennung des Rechts, von der in Rumänien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, hat auch nicht dazu geführt, dass die bis dahin erreichten Punkten nicht mehr zu berücksichtigen bzw. zu löschen waren. Zwar dürfen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 und 2 StVG Punkte nicht mehr berücksichtigt werden und sind zu löschen, wenn eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist und danach neu erteilt wird. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 StVG jedoch nicht bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG. Genau dieser Fall liegt hier vor. Denn mit dem Bescheid vom 10. September 2015 wurde dem Antragsteller das Recht, von seiner in Rumänien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, deswegen gemäß § 2a Abs. 3 StVG aberkannt, da er der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 11. Juni 2015 (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) nicht nachgekommen ist.
Auch die mit Bescheid vom 22. Juni 2016 erfolgte Wiederzuerkennung des Rechts, von der in Rumänien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, da der Antragsteller am 14. März 2016 die Bescheinigung über seine Teilnahme am Aufbauseminar vorgelegt hatte, hat demnach nicht dazu geführt, dass die vor der Wiederzuerkennung erreichten Punkten nicht mehr zu berücksichtigen bzw. zu löschen waren. Zwar dürfen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG Punkte nicht mehr berücksichtigt werden und sind zu löschen, wenn eine Fahrerlaubnis erteilt wird. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 StVG gelten die Sätze 1 und 2 jedoch nicht, wenn der Wiedererteilung, bzw. hier der Wiederzuerkennungsentscheidung eine Entziehung der Fahrerlaubnis, bzw. wie hier eine Aberkennungsentscheidung, die auf § 2a Abs. 3 StVG beruht, vorausgegangen ist.
Dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der (Wieder-) Zuerkennungsentscheidung (22.6.2016) bereits 10 Punkte erreicht hatte, konnte die Antragsgegnerin nicht berücksichtigen, da die Verkehrszuwiderhandlungen des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen erst mit Strafbefehl vom 22. Juli 2016 (rechtskräftig seit 13.8.2016) geahndet wurden und die Eintragung der hierfür erteilten 4 Punkte erst am 27. September 2016 erfolgte.
d) Da somit die die Aberkennung des Rechts, von der in Rumänien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, ist auch die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene, fristmäßig konkretisierte Verpflichtung, den Führerschein innerhalb der genannten Frist zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen, nicht zu beanstanden (s. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.5 Satz 1 sowie Nr. 46.3 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).


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