Verkehrsrecht

Führung eines Fahrtenbuches

Aktenzeichen  B 1 S 18.174

Datum:
17.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26916
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 24
StVZO § 31 Abs. 1, § 31a

 

Leitsatz

1. Für einen Verstoß von einigem Gewicht iSd § 31a StVZO reicht für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage bereits grundsätzlich ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß aus. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Behörde kann der ihr obliegenden Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Anhörungsschreibens auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.800,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine von der Antragsgegnerin angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte Fahrtenbuchauflage.
In den Akten der Antragsgegnerin befindet sich ein Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 09.10.2017, mit dem er einen Anhörungsbogen als Betroffener zu einer Ordnungswidrigkeitenanzeige erhalte. Dem Antragsteller werde vorgeworfen, am 06.09.2017 um 12:12 Uhr in …, …, als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen zu haben. Er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten. Zulässige Höchstgeschwindigkeit sei 10 km/h gewesen. Im Anhörungsbogen war das Lichtbild einer männlichen Person abgebildet. In den Akten der Antragsgegnerin befindet sich ein weiteres Anhörungsschreiben des Betroffenen zur Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 09.10.2017. Hinsichtlich keines der beiden Schreiben ist in den Akten ein Zustellnachweis oder Versendungsvermerk vorhanden.
Mit Schreiben vom 02.11.2017 richtete die Antragsgegnerin ein Ermittlungsersuchen an den … Außendienst (Bl. 8 der Behördenakte), das bei der Antragsgegnerin in Rücklauf gekommen ist (Bl. 15 der Behördenakte). Ausweislich einer Aktennotiz vom 21.11.2017 (Bl. 11 der Behördenakte) habe der Mitarbeiter des Außendienstes, Herr …, angegeben, dass die örtlichen Ermittlungen kein Ergebnis gebracht hätten. Der Antragsteller sei wenig kooperativ gewesen. Er wisse genau, wozu er sich äußern müsse und wozu nicht. Er werde keine Angaben machen, denn er „verrate keine Mitarbeiter“. Es sei erneut versucht worden, den Antragsteller telefonisch zu erreichen. Die Mitarbeiterin der Tierklinik habe die vom Unterzeichner des Vermerks hinterlassene Nummer notiert. Der Rückruf werde abgewartet und der Antragsteller dann bezüglich der Auferlegung eines Fahrtenbuches informiert. In diesem Fall seien alle örtlichen Ermittlungen ausgeschöpft. Eine Recherche bei Facebook habe bisher kein Ergebnis gebracht. Dies sei auch im Bereich der Kinder des Halters nicht der Fall gewesen. Wenn der Fall verjähre bzw. eingestellt werde, werde ein Fahrtenbuch angeordnet.
Mit Schreiben vom 22.11.2017 wandte sich die Antragsgegnerin an den Antragsteller und führte aus, nachdem der Antragsteller weder auf die Anhörung vom 13.09.2017 noch auf die Anhörung vom 09.10.2017 reagiert und keinen Fahrer benannt habe, seien die Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 17.11.2017 vor Ort gewesen, um den Antragsteller als Zeugen zu dem Geschwindigkeitsverstoß zu befragen. Den Mitarbeitern gegenüber habe der Antragsteller ebenfalls keine Angaben bezüglich des Fahrers gemacht. Mehrere Anrufe beim Antragsteller hätten ebenso keinen Erfolg gebracht. Es werde dem Antragsteller letztmals die Möglichkeit gegeben, bis zum 30.11.2017 die Personalien des Fahrzeugführers anzugeben. Es werde darauf verwiesen, dass der Antragsteller als Zeuge die Aussage nach § 52 und § 55 StPO nur dann verweigern dürfe, wenn es sich bei dem betroffenen Fahrer um einen Angehörigen im Sinne des § 52 StPO handle. Sollte die Antragsgegnerin vom Antragsteller weiterhin ohne Nachricht bleiben und könne der Fahrer nicht ermittelt werden, müsse der Fall eingestellt werden. Danach könne die Verwaltungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Dies sei im vorliegenden Fall beabsichtigt.
Hierauf antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 28.11.2017 und teilte mit, aus dem Schreiben der Antragsgegnerin gehe leider nicht hervor, an welchem Tag der Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sei. Es sei ihm leider aufgrund der vergangenen Zeit und ohne genauere Angaben nicht möglich, den Fahrer oder die Fahrerin des Fahrzeuges zu benennen.
Mit Schreiben vom 30.11.2017 wandte sich die Antragsgegnerin nochmals an den Antragsteller und wies darauf hin, dass aus den Schreiben vom 13.09.2017 und 09.10.2017, auf die der Antragsteller nicht reagiert habe, eindeutig hervorgehe, dass es sich um einen Verstoß mit dem Fahrzeug … am 06.09.2017 um 12:12 Uhr in der … gehandelt habe. Der Antragsteller hätte auch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin vor Ort befragen und diese Daten in Erfahrung bringen können. Diese hätten ihm sogar ein Bild des Fahrers zeigen können, was seinerseits jedoch nicht gewünscht worden sei. Sollte die Fahrerbenennung nun verspätet erfolgen, werde der Fall verjähren und müsse eingestellt werden. Der Antragsteller habe bereits beim ersten Telefonat am 06.10.2017 die Gelegenheit gehabt, der Antragsgegnerin den Fahrer fernmündlich zu benennen. Ansonsten werde auf das letzte Schreiben verwiesen.
Am 08.12.2017 ging bei der Antragsgegnerin ein Schreiben des Antragstellers vom 06.12.2017 ein. Hierin schilderte er seine Sicht des Besuchs der Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Es seien eine Frau und ein Herr vor der dortigen Praxistür gewesen, die mit ihm hätten sprechen wollen. Der äußerst motivierte Herr habe dem Antragsteller kurz einen Dienstausweis gezeigt und berichtet, dass es um einen Geschwindigkeitsverstoß mit einem auf den Antragsteller angemeldeten Auto gehe. Der Antragsteller habe geantwortet, dass er nicht wisse, ob er hierüber Angaben machen wolle. Daraufhin habe der Außendienstmitarbeiter ihn aufgeklärt, dass er (der Antragsteller) eine Unterschrift zu leisten hätte. Als der Antragsteller ihm gesagt habe, dass er keine Unterschriften an der Tür geben werde, sei das weitere Gespräch recht ungemütlich geworden. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin sei laut und unsachlich geworden. Er habe auch weitere Gespräche abgebrochen, sei laut lamentierend und gestikulierend über den Parkplatz gelaufen und habe den Antragsteller wissen lassen, dass er sich nicht mehr mit ihm unterhalten wolle, da er Besseres zu tun habe.
Mit Schreiben des Antragsgegners vom 06.12.2017 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage angehört. Mit Schreiben vom 03.01.2018 teilte der Antragsteller daraufhin mit, dass richtig sei, dass er keine Kenntnis vom Anhörungsbogen habe.
Mit Bescheid vom … (zugestellt am 24.01.2018) wurde der Antragsteller verpflichtet, für den Zeitraum von neun Monaten ab Zustellung des Bescheids, im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs von neun Monaten ab Bestandskraft dieses Bescheids, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Fahrtenbuch zu führen (Ziff. 1). Die Verpflichtung unter Nr. 1 gehe im Falle des Verkaufs, der Verschrottung oder Außerbetriebsetzung des oben bezeichneten Kraftfahrzeugs auf das jeweilige Ersatzfahrzeug über, das vom Antragsgegner bestimmt werde. Verkauf, Verschrottung oder Außerbetriebsetzung seien daher der Antragsgegnerin unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2). In das Fahrtenbuch sei für das unter Nummer 1 bestimmte Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor Fahrbeginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt einzutragen. Nach Beendigung der Fahrt seien unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (Ziff. 3). Das Fahrtenbuch sei ab Februar 2018, im Falle der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ab dem Folgemonat der Bestandskraft dieses Bescheids, in monatlichen Abständen jeweils in der zweiten Woche des Monats der Stadt …, … und … () unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids wurde angeordnet (Ziff. 5). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtungen unter Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids werde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziff. 6).
Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, nach den vorliegenden Ermittlungsakten sei mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … am 06.09.2017 um 12:12 Uhr in … in der … eine nicht unerhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen worden. Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungen hätten nicht zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers geführt, da der Antragsteller als Fahrzeughalter diesen nicht habe nennen können oder wollen. Auf den am 13.09.2017 versandten Anhörungsbogen sei keine Reaktion seitens des Antragstellers erfolgt. Bei einem Telefonat am 06.10.2017 habe der Antragsteller angegeben, von dem Vorfall nichts zu wissen und darum gebeten, noch einmal einen Anhörungsbogen zugesandt zu bekommen. Auch auf den am 09.10.2017 versandten, zweiten Anhörungsbogen sei keine Reaktion erfolgt. Danach sei mehrfach versucht worden, den Antragsteller telefonisch als Zeugen zu befragen. Der Antragsteller sei nie zu sprechen gewesen, in seiner Praxis sei sogar die Rückrufnummer hinterlassen worden, doch er habe sich nicht gemeldet. Aus diesem Grund seien am 16.11.2017 zwei Mitarbeiter vor Ort gewesen, um ihn als Zeugen zu befragen. Er habe bei dem Ortstermin lediglich zu verstehen gegeben, dass er nichts unterschreiben und den Fahrer nicht benennen werde. Auch im danach geführten Schriftverkehr mit der Antragsgegnerin sei eine Fahrerbenennung ausgeblieben. Mit Schreiben vom 06.12.2017 habe er lediglich Einwände über das angebliche Fehlverhalten der Mitarbeiter der Antragsgegnerin genannt.
Die Anordnung nach Nr. 1 des Bescheides stütze sich auf § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Demnach könne die Verwaltungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Für die Gewichtung des betreffenden Verkehrsverstoßes sei das Punktesystem des § 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der Fassung bis 30.04.2014 heranzuziehen. Es entspreche der Rechtsprechung, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichend Anlass für die Fahrtenbuchauflage gebe. Mit dem genannten Fahrzeug sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 21 km/h überschritten worden, so dass eine Ordnungswidrigkeit vorliege, die im Fall der Ahndung gem. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt bewertet worden wäre. Der Verstoß hätte ein Bußgeld in Höhe von 80,00 EUR gerechtfertigt. Der Verstoß sei auch deswegen erheblich gewesen, weil er sich verkehrsgefährdend hätte auswirken können. Auf die Anhörungsbögen hin habe der Antragsteller nichts angegeben. Die daraufhin mit der Ermittlung des Fahrzeugführers beauftragte Stelle habe den Fahrer trotz der durchgeführten Maßnahmen, die angemessen und zumutbar erschienen seien, nicht ermitteln können. Es sei der ermittelnden Stelle regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Der Erlass der Anordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin habe im vorliegenden Fall ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass dem Antragsteller für einen Zeitraum von neun Monaten das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werde. Dies erscheine unter Beachtung der Schwere des Verkehrsverstoßes im Rahmen der Verhältnismäßigkeit als angemessen. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.02.2018 – bei Gericht eingegangen am 20.02.2018 – Klage erheben (Az.: B 1 K 18.175). Zugleich wurde um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, die in der … vorliegende Geschwindigkeitsbeschränkung von lediglich 10 km/h dürfte bereits unzulässig sein. Eine Rechtsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass bei einer Gesamtgeschwindigkeit von 31 km/h jedenfalls nicht von einem erheblich verkehrsgefährdenden Verkehrsverstoß ausgegangen werden könne. Unabhängig davon habe die Antragsgegnerin ihr Ermittlungspotential offensichtlich nicht ausgeschöpft. Abgesehen davon, dass dem Antragsteller ein Anhörungsbogen nicht zugegangen sei, seien am 17.11.2017 zwei Mitarbeiter der Antragsgegnerin unangemeldet und unangekündigt vor Ort erschienen, um den Antragsteller zu befragen. Dabei sei ihm nicht einmal mitgeteilt worden, an welchem Tag sich der Vorfall ereignet haben solle. Das Datum des Vorfalls sei dem Antragsteller erst mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.11.2017 und damit weit außerhalb der Zweiwochenfrist nach mehr als zwei Monaten mitgeteilt worden. Auch sonst könne von einer Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgegangen werden. Dem Antragsteller sei erst mit Schreiben der Stadt … vom 30.11.2017 der Vorfall mitgeteilt worden. Ihm sei nie ein Bild des Fahrers zugeleitet oder vorgelegt worden. Es seien keine Überprüfungen im Melderegister im Hinblick auf in Betracht kommende Familienangehörige durchgeführt worden. Hinzu komme, dass bei früheren Verstößen aufgrund des Erhalts eines Anhörungsbogens bzw. aufgrund einer rechtzeitigen Befragung immer Angaben zum Täter durch den Antragsteller getätigt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2018 hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
Soweit der Antragsteller mutmaße, der Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h fehle die Rechtsgrundlage, sei das nicht nachzuvollziehen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung bestehe seit einer Anordnung durch die Verkehrsbehörde im Jahr 1987 und sei mit Verkehrszeichen Nr. 274 bekannt gemacht worden. Es sei zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an Ort und Stelle eindeutig zu erkennen. Bereits vor diesem Hintergrund sei das Verkehrszeichen wirksam und damit zu beachten. Soweit der Antragsteller behaupte, ihm sei angeblich keiner der beiden Anhörungsbögen zugegangen, sei von einer Schutzbehauptung auszugehen. Der erste Anhörungsbogen vom 13.09.2017 sei bereits eine Woche nach dem Verstoß an die Halteradresse mittels einfachen Briefes gesandt worden. Privathaus und Tierarztpraxis befänden sich im selben Anwesen. Bei einem späteren Gespräch mit Mitarbeitern des Antragstellers sei in Erfahrung gebracht worden, dass die Post vom Postboten generell in der Tierarztpraxis abgegeben werde. Üblicherweise erhalte die Stadt …, wenn die Post ein mit einfachem Brief versandtes Schreiben nicht zustellen könne, dieses mit Unzustellbarkeitsvermerk zurück. Dies sei beim ersten Anhörungsbogen vom 13.09.2017 hingegen nicht erfolgt. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 19.02.2018 verschweige, dass aufgrund der unbeantworteten ersten Anhörung vom 13.09.2017 der zuständige Sachbearbeiter der Antragsgegnerin den Antragsteller zunächst am 06.10.2017 telefonisch kontaktiert habe. In diesem Telefonat sei dem Antragsteller genau erläutert worden, an welchem Tag, mit welchem Fahrzeug und an welchem Ort der Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sei. Es sei telefonisch vereinbart worden, dass ein zweiter Anhörungsbogen an die gleiche Adresse versandt werde. Wie angekündigt sei der zweite Anhörungsbogen am 09.10.2017 mittels einfachen Briefes per Post verschickt worden. Auch hier sei bei der Antragsgegnerin keine Rückmeldung der Post eingegangen. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass beide Anhörungsbögen den Antragsteller nicht erreicht haben sollen. Selbst angenommen, der erste Anhörungsbogen sei tatsächlich nicht zugegangen, so wäre dem Antragsteller aufgrund des Telefonats vom 06.10.2017 eine eventuelle Zugangsproblematik bekannt und daher bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass er sich bei Ausbleiben der angekündigten Übersendung des Anhörungsbogens mit der Behörde in Verbindung setze. Für das Vorliegen einer reinen Schutzbehauptung spreche außerdem das nachfolgende unkooperative Verhalten sowie die Äußerungen des Antragstellers gegenüber den an seiner Wohnadresse erschienenen Behördenmitarbeitern. Klarstellend sei angemerkt, dass Mitarbeiter üblicherweise Termine ohne Begleitung wahrnähmen. Am 17.11.2017 habe sich der Außendienstmitarbeiter L. nur deshalb in Begleitung seiner Dienstvorgesetzten befunden, weil diese für die Fertigung einer dienstlichen Beurteilung hospitiert habe. Sie habe sich deshalb im Hintergrund gehalten und das Gespräch mitverfolgt. Die Antragstellerseite schildere den Sachverhalt unvollständig und schlichtweg falsch, wenn sie unterstelle, dass ihm die Außendienstmitarbeiter Informationen zur Tat und Bildmaterial vorenthalten hätten. Der Außendienstmitarbeiter sei informiert gewesen, den Zeugen insbesondere nach männlichen Personen im familiären Umfeld zu befragen, die als Fahrer eventuell in Betracht kämen. Tatsächlich sei es der Antragsteller gewesen, der in der vorgenannten Situation dem Außendienstmitarbeiter gar keine Gelegenheit zu einem Gespräch in der Sache gegeben habe, in dem er sofort auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verwiesen habe. Er habe erklärt, er sei amtlich vereidigter Sachverständiger und wisse, was er sagen müsse und was nicht. Er habe ausdrücklich klargestellt, dass er keine weiteren Angaben mache und außerdem keine Mitarbeiter verraten werde. Herr … habe auf dieses Verhalten reagiert, indem er den Antragsteller den Äußerungsbogen habe unterschreiben lassen wollen. Das abwiegelnde Verhalten des Antragstellers zeige sich darin, dass er die Vorlage, die er habe unterschreiben sollen, gar nicht erst zur Kenntnis genommen habe, sondern sofort mit der Bemerkung abgelehnt habe, dass er keine Unterschrift „an der Tür“ abgeben werde. Aufgrund des eindeutigen Signals fehlender Kooperationsbereitschaft des Antragstellers habe Herr … das Gespräch prompt abgebrochen. Hätte der Antragsteller den Äußerungsbogen zur Kenntnis genommen, hätte er dort u.a. das Feld für das Zeugnisverweigerungsrecht bemerkt und erkannt, dass er auch diesbezüglich die Unterschrift zu leisten gehabt habe. Es treffe nicht zu, dass Herr … während des Gesprächs unsachlich und laut lamentiert sowie gestikuliert habe. Ausweislich der Vorgesetzten, die in Sicht- und Hörweite das Gespräch verfolgt habe, sei es zu keiner unsachlich lauten Kommunikation, zu keinem Lamentieren und auch zu keinem Gestikulieren gekommen. Der Außendienstmitarbeiter habe den Sachbearbeiter mündlich informiert. Der Antragsteller hätte bei diesem Termin die Möglichkeit gehabt, die Ermittler nach dem Bild des Fahrers zu fragen. Er sei am 06.10.2017 telefonisch über den Sachverhalt unterrichtet worden und es habe ihm jederzeit frei gestanden, sich mit der Behörde bezüglich eines neuen Einsichtnahmetermins in das Foto zu verständigen.
Nach zweimaligem Versenden des Anhörungsbogens und einem Vor-Ort-Termin habe der Sachbearbeiter erneut versucht, den Antragsteller mehrfach telefonisch zu erreichen. Obwohl eine Rückrufbitte hinterlassen worden sei, habe die Behörde vergeblich auf einen Rückruf gewartet. Parallel zum Rückruf sei ein Schreiben der Stadt Bamberg vom 22.11.2017 verfasst worden. Hiermit habe die Behörde den nunmehr fünften Anlauf gestartet, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, die Personalien des Fahrzeugführers bis zum 30.11.2017 mitzuteilen. Der Antragsteller habe lapidar behauptet, er wisse nicht, um welchen Verstoß es sich handele, weil dies nicht aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.11.2017 hervorgehe. Er sei jedoch spätestens seit dem Telefonat am 06.10.2017 informiert.
Die Behauptung des Antragstellers, andere Quellen seien bei den Ermittlungen nicht berücksichtigt worden, sei falsch. Im Vermerk vom 21.11.2017 habe der Sachbearbeiter festgehalten, dass mittels frei zugänglicher Daten in Facebook versucht worden sei, die auf dem Foto abgebildete männliche Person mit Hilfe von Fotos von Personen im Umfeld des Halters zu identifizieren, soweit solche frei zugänglich gewesen seien. Die Tochter des Antragstellers sei aufgrund des Geschlechts des Fahrzeugführers nicht in Betracht gekommen. Allerdings hätten sich nicht genügend Ähnlichkeiten zwischen dem Foto des Fahrers und den Söhnen auf frei zugänglichem Bildmaterial gefunden. Es habe ohne die Hilfe des Antragstellers nicht ermittelt werden können, ob andere, z.B. eventuell in Beziehung zu den Kindern stehende unbekannte Personen, als potentielle Fahrer in Betracht kämen.
Hinsichtlich der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes sei darauf hinzuweisen, dass schon ein mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ausreiche, ohne dass es auf die näheren Umstände ankomme. Abgesehen davon sei der Verstoß hier, insbesondere auch wegen der deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h, keinesfalls als geringfügig anzusehen.
Mit Schriftsatz vom 14.03.2018 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers nochmals aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h fehle. Innerhalb geschlossener Ortschaften sei nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) üblicherweise eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig. Es seien hier Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h oder in verkehrsberuhigten Zonen zulässig. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen, noch dazu auf eine Geschwindigkeit von lediglich 10 km/h, könne eine Rechtsgrundlage nicht ersehen werde, noch dazu, nachdem eine Geschwindigkeit von je 10 km/h von den Tachometern der üblichen Fahrzeuge nicht erfasst werde.
Bei der Gesamtgeschwindigkeit von 31 km/h könne jedenfalls von keinem erheblichen Verkehrsverstoß ausgegangen werden. Unabhängig davon dürfte die Messung auch unverwertbar sein, nachdem diese nicht durch einen Polizeibeamten, sondern durch einen Angestellten durchgeführt werde, wobei in keiner Weise erkennbar sei, über welche Qualifikation dieser verfüge. Es sei ausweislich des Messprotokolls auch weder die 70-Meter-Marke verwendet worden, noch sei diese beschrieben. Augenscheinlich sei zudem eine Messung aus nächster Nähe und damit nicht in den zulässigen Bereich mit einem Abstand von 30 bis 50 Metern erfolgt.
Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Anhörungsbögen der Antragsgegnerin abgeschickt worden seien. Es sei nicht dargetan, wann, durch wen und auf welche Weise eine Abschickung erfolgt sein solle. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auch als Betroffener gehört und diesem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden sei. Weder bei dem aus der Akte ersichtlichen Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.09.2017 noch bei dem vom 09.10.2017 handle es sich um eine Zeugenbefragung. Die Beweislast für einen Zugang liege jedenfalls bei der Antragsgegnerin. Die Anhörungsbögen seien ausweislich der erhaltenen Akteneinsicht an den Antragsteller als Betroffenen erfolgt. Bereits damit sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage rechtswidrig. Eine Behörde komme ihren Verpflichtungen zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters nicht nach, wenn sie (wie hier) den Halter eines Kraftfahrzeugs, der offensichtlich als Fahrer ausscheide, nicht als Zeuge, sondern als Betroffenen anhöre. Es wäre für die Antragsgegnerin im Übrigen problemlos möglich gewesen, die Problematik durch eine förmliche Zustellung einschließlich Zuleitung eines entsprechenden Lichtbildes des Fahrers zu vermeiden, wie dies bundesweit von den meisten Behörden gehandhabt werde. Ebenfalls wäre es für die Antragsgegnerin problemlos möglich gewesen, das städtische Melderegister auf Familienangehörige des Antragstellers abzuklären. Es hätte sich dann problemlos und eindeutig ergeben, dass es sich auf dem nunmehr im Rahmen der Akteneinsicht kenntlich gewordenen Lichtbild um einen Sohn des Antragstellers handle, der am gleichen Wohnort wie der Antragsteller wohnhaft sei.
Zum Gespräch mit Herrn … sei, unabhängig von der divergierenden Schilderung, auszuführen, dass hier immerhin eingeräumt werde, dass Herr … das Gespräch abgebrochen habe und zum anderen, dass dieser das Lichtbild des Fahrers nicht vorgelegt habe. Der Antragsteller könne sich auch nicht erinnern, dass ihm am 06.10.2017 bei einem etwaig geführten Telefonat ein Zeitpunkt des Vorgangs genannt worden wäre. Dies werde bestritten. Es sei auch nicht Sache eines Fahrzeughalters, die Vorlage von Lichtbildern zu verlangen, noch dazu, nachdem es einem Halter überhaupt nicht bekannt sei, ob überhaupt Lichtbilder existierten bzw. ob auf einem etwaig vorhandenen Lichtbild irgendeine Person erkennbar sei. Es sei zudem das Recht eines jeden Fahrzeughalters, zu erfahren, um welchen Termin es sich überhaupt handele, nachdem ein Fahrzeughalter üblicherweise bei Kenntnis des Datums des Vorfalls überhaupt erst entscheiden könne, ob er Angaben tätigen wolle. Es wäre Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem Antragsteller von sich aus ein Lichtbild des Fahrers zugänglich zu machen oder ihm zumindest die Möglichkeit einer Akteneinsicht anzubieten. Dies hätte eine zumutbare und angemessene Aufklärungsmaßnahme dargestellt, die von der Antragsgegnerin nicht genutzt worden sei.
Der Antragsteller sei nicht einmal, wie es erforderlich gewesen wäre, als Zeuge angehört worden. Die Anhörungen hätten sich ausweislich des Akteninhalts auf den Antragsteller als Betroffenen beschränkt. Bei einem Betroffenen hätte jedoch keine Verpflichtung zu einer Mitwirkung an der Aufklärung bestanden.
Mit Schriftsatz vom 04.04.2018 legte der Antragsteller noch einen Auszug aus der örtlichen WeBZet vom 18.07.2017 mit dem Titel „Aus für Tempo-10-Schilder“ vor, auf den Bezug genommen wird.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 brachte die Antragsgegnerin noch vor, die Unzulässigkeit der Verkehrszeichen im vorgelegten Artikel beziehe sich lediglich auf die nicht im Verkehrszeichenkatalog enthaltenen „Tempo-10-Zonen“ und somit nicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h, die mit Verkehrszeichen Nr. 274 bekannt gemacht worden sei. Es handle sich vorliegend auch um einen erheblichen Verkehrsverstoß, bei dem nicht die Gesamtgeschwindigkeit, sondern die Überschreitung heranzuziehen sei. Die Argumentation des Antragstellers, der die Messung an sich anzweifle, entbehre jeglicher Grundlage. Die Befugnis der Verfolgung und Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr sowie von Geschwindigkeitsverstößen ergebe sich aus § 2 Abs. 3 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung (ZuVOWiG). Bei der Messung werde gesondert geschultes Messpersonal der Antragsgegnerin eingesetzt. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die Messung fehlerhaft gewesen sein solle. Nicht nachzuvollziehen seien die Behauptungen betreffend die Anhörungsbögen. Wenn ein männlicher Fahrer gemessen werde und der Halter ebenfalls männlichen Geschlechts sei, würden seitens der verwendeten Software immer Betroffenen-Anhörungsbögen versandt. Wenn diese nicht in Rücklauf kämen bzw. unbeantwortet blieben, würden örtliche Ermittlungen eingeleitet. Dies sei von der Antragsgegnerin mehrfach versucht worden. Anrufe, persönliche Vorsprachen etc. seien jedoch ohne Erfolg geblieben. Dem Antragsteller sei mehrfach die Möglichkeit gegeben worden, als Zeuge auszusagen und auch die Bilder des Fahrers einzusehen. Wenn nun behauptet werde, dass der Antragsteller nicht einmal als Zeuge angehört worden sei, sei das nicht zutreffend.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2018 trat der Bevollmächtigte des Antragstellers dem nochmals entgegen. Der Antragsteller sei ausweislich des auf dem Anhörungsbogen angegebenen Geburtsdatums am 22.11.1956 geboren und damit 61 Jahre alt. Bei dem auf der nunmehr vorgelegten Betroffenenanhörung ersichtlichen Lichtbild handle es sich bei dem Fahrer um einen jungen Mann, so dass offensichtlich der Kläger als Fahrer nicht in Betracht komme. Soweit hier gleichwohl Betroffenenanhörungen erfolgten, sei es offensichtlich rechtswidrig, hierauf eine Fahrtenbuchauflage zu stützen, nachdem ein Betroffener eben gerade nicht zur Aussage und zur Mitwirkung verpflichtet sei. Eine spätere Zeugeneinvernahme sei aus der Akte nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Der zulässige Antrag, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 09.01.2018 Bezug und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend hierzu ist zum Antragsvorbringen sowie zur Sache noch das Folgende auszuführen:
a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gem. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegenüber dem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist dann i.S.v. § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Dabei hängen Art und Ausmaß der Ermittlungen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters an der Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleichgelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.12.1982 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.01.2016 – 11 CS 15.2576 – juris Rn. 14). Verweigert ein Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen regelmäßig nicht zumutbar (BVerwG a.a.O), wobei die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren muss (BayVGH, U.v. 18.02.2016 – 11 BV 15.1164 – juris Rn. 17).
aa) Legt man dies zugrunde, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hier gegeben. Es ist in den Akten der Antragsgegnerin dokumentiert, dass mit dem Fahrzeug des Antragstellers (amtl. Kennzeichen: … am 06.09.2017 ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden ist, bei dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h überschritten wurde. Soweit der Antragsteller die Ordnungsgemäßheit der Messung rügen lässt, kann er damit nicht durchdringen. In den Akten der Antragsgegnerin befinden sich der Eichschein (Bl. 1 d.A.) und das zugehörige Messprotokoll (Bl. 4 d.A.). Anwendungsfehler bezüglich der Messung mit dem Gerät Levitec XV3 sind nicht zu erkennen. Weswegen die die Messung durchführenden Bediensteten hierfür nicht geeignet sein sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird von Antragstellerseite auch nur pauschal behauptet.
Weiterhin verfängt der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Beschilderung rechtswidrig sei, nicht. Wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt, geht es vorliegend nicht um das Schild „Tempo 10-Zone“, das tatsächlich nicht im Verkehrszeichenkatalog enthalten ist (vgl. Zeichen Nr. 274.1), sondern um das Verkehrszeichen Nr. 274 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit“), das – beginnend bei 5, dann ab 10 in vollen Zehnern bis 130 – die zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h vorgibt.
Es handelt sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung am 06.09.2017 auch, was § 31a StVZO voraussetzt, um einen Verstoß von einigem Gewicht. Nach ständiger Rechtsprechung reicht bereits grundsätzlich ein lediglich mit einem Punkt (bereits nach dem bis zum 30. April 2014 geltenden Punktekatalog) bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (vgl. VG München, B.v. 20.06.2017 – M 23 S 17.1666; OVG NRW, B.v. 13.01.2016 – 8 A 1030/15; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 14.176 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 9.9.1999 -3 B 94/99; OVG NRW, U.v. 29.4.1999 – 8 A 699/97 – jeweils juris). Erst recht ist der vorliegende Verkehrsverstoß als erheblich anzusehen, da er auch nach der Reform des Punktesystems mit der Neuregelung zum 01.05.2015 mit einem Punkt bewertet ist, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (vgl. Haus in Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 3: Verkehrsverwaltungsgericht einschließlich Verwaltungsprozess, 3. Auflage 2017, § 24 Rn. 40 ff. m.w.N.). Darauf, dass vorliegend eine Gesamtgeschwindigkeit von 31 km/h (nach Abzug der Toleranz) vorlag, kommt es demzufolge nicht an.
Die Feststellung des Fahrzeugführers war hier auch i.S.v. § 31 Abs. 1 StVZO unmöglich. Nachdem der Antragsteller als Fahrzeughalter seine Mitwirkung verweigert hat, waren für die Antragsgegnerin weitere Ermittlungen als diejenigen, die sie angestellt hat, nicht zumutbar. Insbesondere da die Ermittlungspflichten der Behörde maßgeblich von der Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters abhängen, kann auf Seiten der Antragsgegnerin ein Ermittlungsdefizit nicht festgestellt werden.
Soweit sich der Antragsteller auf eine Nichteinhaltung der sog. „Zweiwochenfrist“ beruft, kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Zwar gehört es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer angemessenen Ermittlungstätigkeit der Verfolgungsbehörde, den Halter von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Tat unverzüglich, d.h. grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen, zu benachrichtigen, damit er noch zurückverfolgen kann, wer das Fahrzeug geführt hat und damit der Fahrer noch zeitnah Entlastungsgründe geltend machen kann (vgl. BVerwG, B.v. 25.06.1987 – 7 B 139/7 – juris Rn. 2). Ungeachtet des Umstandes, dass es sich hierbei nicht um eine starre Grenze handelt, ist eine Überschreitung der Zweiwochenfrist hier bereits deswegen unerheblich, weil sie nicht kausal für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen ist (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.10.1978 – VII C 77.74 – juris Rn. 19). Der Antragsteller hat sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, aufgrund von Erinnerungslücken nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, den Fahrer zu benennen. Im Übrigen liegt hier ein gut erkennbares Beweisfoto vor, das es scheinbar auch dem Antragsteller unschwer ermöglicht, den Fahrzeugführer (seinen Sohn) zu identifizieren (vgl. den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14.03.2018, S. 2, letzter Absatz).
Durch sein Gesamtverhalten hat der Antragsteller der Behörde zu erkennen gegeben, an der Feststellung des Fahrzeugführers nicht mitwirken zu wollen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er die beiden Anhörungsbögen vom 13.09.2017 und 09.10.2017 nicht (ausgefüllt) an die Antragsgegnerin zurückgesandt hat. Im Ausgangspunkt zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass die Verfolgungsbehörde die materielle Beweislast für die rechtzeitige Anhörung und den Zugang des Anhörungsschreibens trägt (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2006 – 11 CS 06.607 – juris Rn. 19; B.v. 30.09.2008, 11 CS 08.1953 – juris Rn. 5; U.v. 18.02.2016 – 11 BV 15.1164 – juris Rn. 20). Auch wenn die Antragsgegnerin nach § 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht zu einer förmlichen Zustellung des Anhörungsschreibens verpflichtet gewesen ist, wäre es im konkreten Fall doch zweckmäßig gewesen, jedenfalls das zweite Anhörungsschreiben förmlich zuzustellen, nachdem ihr eine – jedenfalls vom Antragsteller geltend gemachte – Zustellungsproblematik zwischenzeitlich bekannt war. Gleichwohl kann die Behörde der ihr insoweit obliegenden Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 18.02.2016 – 11 BV 15.1164 – juris Rn. 20; B.v. 06.07.2007 – 7 CE 07.1151 – NVwZ-RR 2008, 252 – juris Rn. 8; B.v. 11.05.2011 – 7 C 11.232 – juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 16.07.2012 – 3 A 663/10 – juris Rn. 7; SaarlOVG, B.v. 07.11.2011 – 3 B 371/11 -NVwZ-RR 2012, 131 – juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U.v. 24.05.2012 – 6 K 8411/10 – juris Rn. 32).
In der vorliegenden Fallkonstellation spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Antragsteller zumindest eines der beiden Anhörungsschreiben vom 13.09.2017 bzw. 09.10.2017 erhalten hat. Die beiden Schreiben waren korrekt adressiert und sind nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Auch und insbesondere die späteren – ebenso adressierten und ebenfalls mit einfachem Brief versandten – Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.11.2017, 30.11.2017 und 06.12.2017 sind dem Antragsteller zugegangen und von diesem auch beantwortet worden. Es spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass gleich zwei behördliche Schreiben dem Antragsteller nicht zugegangen sein sollen, zugleich aber auch nicht als unzustellbar bei der Antragsgegnerin in Rücklauf kommen, zumal das Postverlustrisiko als sehr gering anzusehen ist und sich Verluste in einem „kaum messbaren Promillebereich“ bewegen dürften (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg., U.v. 19.02.2015 – OVG 1 B 1.13 – juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf Presseveröffentlichungen der „RP-Online“ vom 09.09.2004 und „Welt“ vom 22.08.2011). Die Kammer geht auch davon aus, dass der Versand der beiden Anhörungsschreiben hinreichend belegt ist. Zwar befinden sich in den Akten der Antragsgegnerin keine ausdrücklichen Versendungsvermerke. Nachdem aber -zwischen den Beteiligten unstreitig – am 06.10.2017 ein Telefonat stattgefunden hat, in dem der Verbleib des Anhörungsschreibens vom 13.09.2017 geklärt wurde und auch in sonstigen (zeitnah gefertigten) Vermerken und Schreiben der Antragsgegnerin auf den Versand des Schreibens vom 13.09.2017 Bezug genommen wird, spricht alles dafür, dass dieser auch erfolgt ist. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Telefonat vom 06.10.2017 -ebenfalls unstreitig – vereinbart worden ist, dem Antragsteller erneut ein Anhörungsschreiben zuzusenden und sich sodann ein erneutes Anhörungsschreiben (das vom 09.10.2017) in den Akten befindet. Demzufolge findet sich auf dem an den PÜD Außendienst gerichteten Ermittlungsersuchen vom 02.11.2017 auch die Angabe „Die am 09.10.2017 versandte Anhörung kam nicht in Rücklauf“ (Bl. 8 der Behördenakte). Dass sich auf den in den Behördenakten befindlichen Schreiben selbst kein Versendungsvermerk befindet, ist daher unschädlich, da sich der Umstand des Versands ausreichend und nachvollziehbar aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt.
Nach alledem ist nach dem Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen, dass der Antragsteller zumindest eines der beiden Anhörungsschreiben auch tatsächlich erhalten hat. Er hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die sein Vorbringen, keines der beiden Anhörungsschreiben erhalten zu haben, plausibilisieren würden. So hat der Antragsteller beispielsweise nicht vorgebracht, dass im fraglichen Zeitraum auch andere Postsendungen nicht angekommen wären oder dass besondere Umstände (etwa ein neuer Zusteller, ein neuer Briefkasten, irreführende Beschriftung etc.) vorgelegen hätten (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg. a.a.O., Rn. 29). Hiernach spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller zumindest eines der Anhörungsschreiben erhalten und nicht an die Antragsgegnerin zurückgesandt hat. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass ein substantiiertes Bestreiten vom Antragsteller nicht gefordert werden kann, da sich der Umstand, bestimmte Schreiben nicht erhalten zu haben, regelmäßig nicht mit Substanz füllen lässt (OVG NRW, B.v. 04.04.2013 – 8 B 173/13 – juris Rn. 9; OVG Bln-Bbg. a.a.O., Rn. 27). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob das Bestreiten des Zugangs glaubhaft ist, wovon aus den vorstehenden Gründen nicht ausgegangen werden kann. Aus diesem Verhalten darf die Bußgeldbehörde den Schluss ziehen, dass der Halter nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Hierin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen (VGH BW, B.v. 10.08.2015 – 10 S 178/15 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Darüber hinaus bringt auch das sonstige Verhalten des Antragstellers zum Ausdruck, dass er nicht willens war, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; zugleich deutet es aber auch darauf hin, dass es sich bei der Behauptung, die Schreiben nicht erhalten zu haben, um eine taktisch motivierte Schutzbehauptung handelt (vgl. in diesem Zusammenhang VG Freiburg, U.v. 22.09.2017 – 5 K 3987/17 – juris Rn. 25 f.). Dass im vorliegenden Fall Überwiegendes für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers spricht, gilt insbesondere für den Vor-Ort-Termin des … Außendienst vom 16.11.2017. Wie aus den Bemerkungen auf dem bei der Antragsgegnerin in Rücklauf gekommenen Ermittlungsersuchen vom 02.11.2017 (Bl. 15 der Behördenakte) hervorgeht, unterschreibe der Antragsteller nichts, da er sachverständig sei. Weiter lässt sich der Aktennotiz vom 21.11.2017 (Bl. 11 der Behördenakte) entnehmen, dass der Antragsteller gegenüber dem Außendienstmitarbeiter geäußert habe, dass er keine Angaben machen werde, da er keine Mitarbeiter verrate. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Antragsgegnerin nicht zu beanstandend von einer fehlenden Bereitschaft des Antragstellers an der Mitwirkung zur Fahrerermittlung ausgegangen ist. In dieses Bild fügt es sich auch ein, dass der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin – wie von dieser mehrfach vorgetragen und vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt – den Antragsteller mehrmals telefonisch kontaktiert und unter anderem eine Rückrufbitte hinterlassen hat, der der Antragsteller jedoch nicht nachgekommen ist. Auch als die Antragsgegnerin dem Antragsteller dann mit Schreiben vom 30.11.2017 nochmals bzw. – laut Vortrag des Antragstellers – erstmals den Tatzeitpunkt und -ort benannte, machte der Antragsteller keine Angaben zu möglichen Fahrern, sondern schilderte lediglich den Vorfall vom 16.11.2017 aus seiner Sicht, worin ebenfalls (unabhängig von der Frage des Verjährungseintritts) keine Kooperationsbereitschaft des Antragstellers erblickt werden kann.
Aufgrund der vorstehenden Verhaltensweisen ist – jedenfalls in der Zusammenschau -davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht willens war, an der Aufklärung des Geschwindigkeitsverstoßes vom 06.09.2017 mitzuwirken. Weitere Ermittlungen waren hier nicht zumutbar; naheliegende und mit wenig Aufwand durchführbare Ansätze zur Fahrerermittlung, denen die Behörde hätte nachgehen können, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat, neben den obig geschilderten Schritten, auch eine Facebook-Recherche durchgeführt, die ohne Ergebnis blieb (Aktennotiz vom 21.11.2017). Soweit sich der Antragsteller nunmehr darauf beruft, dass es problemlos möglich gewesen wäre, das städtische Melderegister abzugleichen, um den Sohn des Antragstellers als Täter zu identifizieren (Schriftsatz vom 14.03.2018), ergibt sich hieraus nichts anderes. Ausweislich der Aktennotiz vom 21.11.2017 hat der Antragsteller im Rahmen es Vor-Ort-Termins geäußert, er verrate „keine Mitarbeiter“, was es nicht nahelegt, weitere Ermittlungen bezüglich des Sohnes des Antragstellers anzustellen, unabhängig davon, ob dieser unter derselben Adresse angemeldet ist oder nicht. Ein naheliegender Ermittlungsansatz ist insoweit nicht zu erkennen. Nachdem im Verhalten des Antragstellers (wie ausgeführt) zum Ausdruck gebracht worden ist, dass er überhaupt keine Angaben machen werde, ist es unerheblich, ob er hier als Betroffener oder als Zeuge Angaben hätte machen sollen. Im Übrigen war es ausdrücklich beabsichtigt, den Antragsteller als Zeugen zu befragen, ob einer der Söhne als Fahrer in Betracht kommt (s. unter „Sonstiges“ auf dem Ermittlungsersuchen, Bl. 15 der Behördenakte). Dies war aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Antragstellers jedoch nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund war die Feststellung des Fahrzeugführers i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO – bis zum Verjährungseintritt – unmöglich, sodass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung der hier streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage gegeben sind.
bb) Auch auf Rechtsfolgenseite begegnet die angegriffene Anordnung keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Vor allem die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage (neun Monate) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung ist im Einzelnen vorrangig das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen. Bei einer (nach neuem Recht) mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit ist eine Fahrtenbuchauflage selbst von zwölf Monaten verhältnismäßig (vgl. OVG NRW, B.v. 13.01.2016 – 8 A 1030/15 – juris Rn. 15 ff.; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 31a StVZO Rn. 81 ff. m.w.N.). Von dem ihr zustehenden Ermessen hat die Antragsgegnerin hier in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Ohnehin könnten nicht hinreichende behördliche Ermessenserwägungen, insbesondere zur Dauer einer Fahrtenbuchauflage, gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG i.V.m. § 114 Satz 2 VwGO im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2010 – 11 CS 10.357 – juris Rn. 25-27; VGH BW, B.v. 30.11.2010 – 10 S 1860/10 – juris Rn. 17; VG Augsburg, B.v. 26.10.2016 – Au 3 S 16.1351 – juris Rn. 51).
b) Schließlich hat die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Es wurde dargelegt, dass das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit zurückzustehen hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2013 – 11 CS 13.1950 -juris Rn. 9; B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris Rn. 39; VGH BW, B.v. 30.11.2010 – 10 S 1860/10 – NJW 2011, 628; VG Bayreuth, B.v. 17.07.2014 – B 1 S 14.412 – juris Rn. 30).
c) Auch die weiteren im Bescheid getroffenen Regelungen, die kraft behördlicher Anordnung (Ziff. 2 und 4 des Bescheids) bzw. kraft Gesetzes (Ziff. 6 des Bescheids, s. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbar sind, begegnen – sofern sie bei Auslegung des Antrags nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO überhaupt als verfahrensgegenständlich anzusehen sind – keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insoweit wird nochmals auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
3. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).


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