Verkehrsrecht

Haftungsquote bei unaufklärbaren Unfallgeschehen

Aktenzeichen  10 U 5726/20

Datum:
24.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2592
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 17

 

Leitsatz

1. Dem Berufungsgericht ist es auch bei Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen nicht verwehrt, auf deren Grundlage ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (Anschluss OLG Koblenz VersR 2013, 708; OLG Hamm VersR 2013, 604). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein unaufklärbares Unfallgeschehen zweier Kfz führt zur Haftungsverteilung 50%-50%. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

17 O 11012/19 2020-08-21 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers vom 28.09.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 21.08.2020 (Az. 17 O 11012/19) in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 2.820,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache weit überwiegend Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Unrecht einen Verstoß des klägerischen Fahrzeugführers gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO sowie einen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 7 StVO angenommen, obwohl der streitgegenständliche Unfall aufgrund der umfassend und sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufklärbar war. In der Folge hieraus hat das Erstgericht zu Unrecht eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers vorgenommen. Angesichts der Unaufklärbarkeit des Unfallherganges ist vorliegend nur eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 angemessen, so dass die Berufung weit überwiegend Erfolg hat.
1. Dem Erstgericht ist kein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen.
Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden bzw. sonst ersichtlich sind.
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urt. v. 9.10.2009 – 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist vorliegend nicht gegeben.
Dem Senat ist es jedoch nicht verwehrt, auf der Grundlage der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (OLG Stuttgart VRS 122 [2012] 340; OLG Düsseldorf v. 10.4.2012 – 2 U 3/10 [juris]; OLG Köln v. 20.4.2012 – 5 U 139/11 [juris]; KG RdE 2013, 95; OLG Koblenz VersR 2013, 708; OLG Hamm VersR 2013, 604). Dies zugrunde gelegt, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene ausführlich und sorgfältig begründete Entscheidung des LG München I Bezug.
Ergänzend ist vorliegend zu beachten, dass das Erstgericht auch nach einer sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme nicht klären konnte, wie weit das Klägerfahrzeug vor dem streitgegenständlichen Abbiegevorgang nach rechts auf die linke Fahrbahn gekommen ist. Das Erstgericht bildete sich insoweit rechtsfehlerhaft die dahingehende Überzeugung, dass das Klägerfahrzeug „jedenfalls ein Stück auf die linke Fahrbahn fuhr“. Nicht geklärt werden konnte allerdings, ob das Klägerfahrzeug hierbei entsprechend den Angaben des Beklagten zu 2) und des Zeugen C. und entgegen der Angaben der Zeugen O. und L. vollständig auf die linke Fahrbahn gefahren ist. Auch der Sachverständige Dipl.-Ing. A., dessen hervorragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, konnte diesbezüglich aufgrund der Fahrzeugbeschädigungen lediglich feststellen, dass das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision noch kaum nach rechts abgebogen war, da ein flacher Kollisionswinkel vorgelegen hat (vgl. S. 8 des Prot. der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2020, Bl. 45 d. A.). Zu einer näheren Aufklärung hinsichtlich der Frage, wie weit das Klägerfahrzeug vor dem streitgegenständlichen Abbiegevorgang nach rechts auf die linke Fahrbahn gekommen ist, konnte der Sachverständige dagegen nichts Weiteres beitragen.
Weiter konnte das Erstgericht trotz der sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei nicht klären, ob bzw. wie der Zeuge O., der das Klägerfahrzeug geführt hatte, vor dem streitgegenständlichen Abbiegevorgang nach rechts geblinkt hatte. Seitens des Erstgericht konnte diesbezüglich nicht geklärt werden, ob der Zeuge O. nur nach links (so der Beklagte zu 2) und der Zeuge C.) oder nur nach rechts oder ggf. nach links und nach rechts (so die Zeugen O. und L.) geblinkt hatte.
Im Ergebnis konnte somit seitens des Erstgerichts nicht geklärt werden, ob der Zeuge O., der Fahrer des Klägerfahrzeugs, vor dem streitgegenständlichen Abbiegevorgang nur leicht auf die linke Fahrbahn gefahren war, um in einem kleinen Bogen nach rechts abbiegen zu können, und dabei rechtzeitig und deutlich nur den rechten Blinker gesetzt hatte. Denn aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist es ebenso gut möglich, dass der Zeuge O. mit dem Klägerfahrzeug vollständig auf die linke Fahrbahn gefahren war und dabei nur den linken bzw. erst den linken und anschließend zu spät im Hinblick auf den Abbiegevorgang nach rechts den rechten Blinker gesetzt hatte.
Auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.01.2021 war der streitgegenständliche Unfallhergang somit nicht aufklärbar. Zwar verweisen die Beklagten zutreffend darauf, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. A. – wie bereits oben ausgeführt wurde – aufgrund der Fahrzeugbeschädigungen feststellen konnte, dass das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision noch kaum nach rechts abgebogen war, da ein flacher Kollisionswinkel vorgelegen hat. Weiter führen die Beklagten zutreffend aus, dass für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges das hinter ihm befindliche Beklagtenfahrzeug als solches zu erkennen gewesen wäre, wenn er unmittelbar vor dem Abbiegen nach rechts in den rechten Außenspiegel geblickt hätte. Allerdings wird seitens der Beklagten verkannt, dass dies keine Aussagen darüber enthält, wie weit das klägerische Fahrzeug vor dem Abbiegevorgang nach rechts auf die linke Fahrbahn gefahren war, in welcher Entfernung sich das Beklagtenfahrzeug zu dem klägerischen Fahrzeug befunden hat, als dieses den Abbiegevorgang nach rechts eingeleitet hat, und wie die konkrete räumliche Situation zu dem Zeitpunkt gewesen ist, als das Beklagtenfahrzeug rechts an dem klägerischen Fahrzeug vorbeifahren wollte. Weiter wird von den Beklagten übersehen, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. A. mit den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen keine Feststellungen hinsichtlich der von den beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten treffen konnte (vgl. S. 7 f. des Prot. der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2020, Bl. 44 f. d. A.). Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen bleibt somit auch unklar, ob der klägerische Fahrzeugführer die Möglichkeit gehabt hätte, den Unfall bei einem Abbruch des Abbiegemanövers zu vermeiden, wenn er unmittelbar vor Beginn des Abbiegens nach rechts in den rechtens Außenspiegel geschaut hätte.
2. Ausgehend von Vorstehendem hat das Erstgericht die sachlich-rechtliche Frage der Haftungsverteilung nicht zutreffend beantwortet. Da vorliegend der streitgegenständliche Unfallhergang nicht aufklärbar war, ist nur eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 angemessen und damit zutreffend.
Auch das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass wesentliche Parameter für die Bemessung der Haftungsverteilung, nämlich wie weit das Klägerfahrzeug nach links „ausgeholt“ wurde bzw. inwieweit es blinkte, unaufklärbar blieben. Somit hat es zu Unrecht einen Verstoß des klägerischen Fahrzeugführers gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO angenommen. Angesichts der bestehenden Unklarheiten kann dem klägerischen Fahrzeugführer jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet, dass er vor dem eigentlichen Abbiegen nach rechts nicht mehr den nachfolgenden Verkehr geachtet hat. Auch die weitere Annahme des Erstgerichts, dass der Verstoß des klägerischen Fahrers gegen § 9 StVO überwiegt, ist rechtfehlerhaft. Denn hätte dieser die Fahrbahn nur geringfügig verlassen und rechtzeitig nach rechts geblinkt, läge beim Fahrer des Beklagtenfahrzeug ein verbotswidriges Rechtsüberholen vor, das im Verhältnis zum Verkehrsverstoß des klägerischen Fahrers auch unter Berücksichtigung dessen, dass dieser unmittelbar vor dem Abbiegen nach rechts nicht mehr in den rechten Seitenspiegel geschaut hat, jedenfalls nicht als geringer einzuschätzen wäre.
3. Die Berufung des Klägers war hinsichtlich der geltend gemachten Kostenpauschale teilweise zurückzuweisen. Rechtsfehlerfrei führte das Erstgericht aus, dass die Kostenpauschale lediglich 25,- € und nicht, wie vom Kläger gefordert, 30,- € beträgt. Folglich steht dem Kläger hinsichtlich der Kostenpauschale gemäß der vorstehend dargestellten Haftungsverteilung nur ein Anspruch in Höhe von 12,50 € und nicht in Höhe von 15,- € zu.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 1, II Nr. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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