Verkehrsrecht

Haftungsquote, Berufung, Antragstellung, Rechtsanwaltskosten, Revision, Auslegung, Zahlung, Gesellschaft, Autovermietung, Erstattung, Netto-Reparaturkosten, Kostenentscheidung, Einwilligung, Abrechnung, Co KG, Fortbildung des Rechts, Die Fortbildung des Rechts

Aktenzeichen  10 U 6170/20

Datum:
21.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 8718
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

42 O 3563/19 2020-09-18 Endurteil LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers vom 22.10.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 18.09.2020 (Az. 42 O 3563/19) in Nr. 1 und 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich 7.577,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2019 an die A. Gesellschaft für Autovermietung mbh & Co. KG, …, …, IBAN: … , zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 879,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2019 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 70% und die Beklagten samtverbindlich 30%.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 90% und die Beklagten samtverbindlich 10%.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage hinsichtlich des zuletzt geltend gemachten Substanzschadens als unbegründet wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen.
1. Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., Einl II, Rn. 16a). Demgemäß ist die seitens des Erstgerichts vorgenommene Auslegung, dass der Kläger zuletzt vollständige Zahlung an sich verlangt habe, nicht haltbar. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtschau der klägerischen Schriftsätze, der klägerseits in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2020 vorgenommenen Antragstellung sowie dem gesamten Ablauf des geführten Rechtsstreites klar, dass der Kläger in Reaktion auf den entsprechenden Einwand der Beklagtenseite (vgl. S. 5 des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 26.11.2019, Bl. 21 d.A.) hinsichtlich des Substanzschadens sowie der Wertminderung nur noch Zahlung an die Leasinggesellschaft begehrt hat.
2. Der Senat teilt unter ergänzender Berücksichtigung der seitens der Beklagten vorgelegten Anlagen B 1, B 4a und B 4b die Auffassung des Erstgerichts (vgl. S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2020, Bl. 40 d.A.), dass vorliegend eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Lasten des Klägers sachgerecht ist. Denn einerseits ist ein Vorfahrtsverstoß des klägerischen Fahrzeugführers gegeben. Andererseits kommt angesichts der übersichtlichen Sichtverhältnisse kurz vor der Kollision (vgl. hierzu insbesondere die nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, S. 2 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2020, Bl. 37 ff.) eine Unvermeidbarkeit des Unfalls für die Beklagtenseite nicht in Betracht. Demgemäß brachte das Erstgericht mit seinem Hinweis vom 26.02.2020 zutreffend die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges in Ansatz und bewertete diese ebenfalls zutreffend im Verhältnis zu dem klägerischen Vorfahrtsverstoß mit 30%.
a) Ausgehend von der vorstehenden Haftungsquote kann der Kläger die Zahlung fiktiver Netto-Reparaturkosten in Höhe von 7.577,01 € an die Leasinggeberin A. Gesellschaft für Autovermietung mbh & Co. KG, …, … beanspruchen.
(1) Unstreitig handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug um ein Leasingfahrzeug. Leasinggeberin ist die A.Gesellschaft für Autovermietung mbh & Co. KG (vgl. Anlage K 5). Somit kann der Kläger die Zahlung der geltend gemachten fiktiven Netto-Reparaturkosten nur an die Leasinggeberin beanspruchen, wenn eine entsprechende Einwilligung der Leasinggeberin vorgelegt wird.
Trotz des entsprechenden Einwandes der Beklagtenseite (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 29.07.2020, Bl. 86 d.A.) legte der Kläger erst auf Hinweis des Senats vom 24.02.2021 (Bl. 35/36 d.A.) mit Schriftsatz vom 09.03.2021 (Bl. 38/39 d.A.) eine E-Mail der Leasinggeberin A. Gesellschaft für Autovermietung mbh & Co. KG vom 08.03.2021 (Anlage K 8) vor. Aus dieser E-Mail ergibt sich jedoch in der Gesamtschau mit den mit Schriftsatz vom 07.04.2021 vorgelegten an die Leasinggeberin gerichteten Schreiben des Klägervertreters vom 25.02.2021 (Anlage K 9) und vom 01.03.2021 (Anlage K 10) die erforderliche Einwilligung der Leasinggeberin hinsichtlich der geltend gemachten fiktiven Abrechnung des Substanzschadens, so dass der Kläger (nunmehr) die Zahlung der geltend gemachten fiktiven Netto-Reparaturkosten an die Leasinggeberin beanspruchen kann.
(2) Da der klägerseits dargelegte Substanzschaden in Höhe von insgesamt 25.256,70 EUR (fiktive Netto-Reparaturkosten in Höhe von 23.256,70 EUR sowie Wertminderung in Höhe von 2.000,- EUR, jeweils gemäß Anlage K 1) im Vergleich zu dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.508,40 EUR netto gemäß Anlage K 1 die 130-%-Grenze nicht überschreitet, kann der Kläger die Reparaturkosten in entsprechender Höhe fiktiv geltend machen. Die hierfür erforderliche weitere Voraussetzung der vollständigen sach- und fachgerechten Reparatur des streitgegenständlichen klägerischen Fahrzeuges wurde klägerseits durch die Vorlage der entsprechenden Bestätigung des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. vom 15.04.2020 (Anlage K 6) in ausreichendem Maße nachgewiesen.
b) Ausgehend von der vorstehenden Haftungsquote hat der Kläger Anspruch auf anteilige Erstattung der ihm entstanden Sachverständigengebühren in Höhe von 879,63 €. Das Erstgericht hat die die Klage insoweit rechtsfehlerhaft als unbegründet abgewiesen. Denn diese Kosten sind dem Kläger als Leasingnehmer selbst entstanden und nicht an den Substanzschaden angeknüpft, so dass der Kläger diese – unter Beachtung der Haftungsquote von 70 zu 30 zu Lasten des Klägers – selbst beanspruchen kann.
3. Die Berufung ist unbegründet, soweit Verzugszinsen seit dem 15.02.2019 geltend gemacht werden. Denn außergerichtlich machte der Kläger die streitgegenständlichen Forderungen gerade nicht gegenüber den Beklagten, sondern nur gegenüber der K. A. V. AG geltend (vgl. S. 4 des Klageschriftsatzes vom 10.10.2019, Bl. 4 d. A. sowie Anlage K 3). Somit stehen dem Kläger im Hinblick auf die Beklagten lediglich Prozesszinsen seit dem 16.11.2019 (vgl. PZU hinsichtlich der Klagezustellung an die Beklagten, nach Bl. 16 d.A.) zu.
4. Die Berufung ist weiter unbegründet, soweit der Kläger Erstattung anteiliger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Denn wie vorstehend unter Ziffer 3. dargelegt wurde, wurden die streitgegenständlichen Ansprüche seitens des Klägervertreters nicht gegenüber den Beklagten geltend gemacht, so dass die hierfür entstanden Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters nicht gegenüber den Beklagten geltend gemacht werden kann.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 97 II 1 ZPO. Hätte der Kläger die Einwilligung der Leasinggesellschaft bereits in erster Instanz vorgelegt, hätte es insoweit des Berufungsverfahrens nicht bedurft. Die anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Kläger aufzuerlegen, was dazu führt, dass trotz eines überwiegenden Obsiegens der Kläger überwiegend die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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