Verkehrsrecht

kein Anspruch auf Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis, Rücknahme der Fahrerlaubnis durch tschechische Behörde, Scheinwohnsitz

Aktenzeichen  B 1 K 19.797

Datum:
23.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46086
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 30 Abs. 1
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
FeV § 7 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Versagung der Umschreibung erfolgte, mangels Anspruchs des Klägers auf die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis, rechtmäßig und hat dadurch den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen. Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen, d.h. die deutsche Fahrerlaubnis zu erwerben. Sie können dies jedoch auf freiwilliger Basis tun und haben bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch. Dabei wird der Begriff des „Umtauschs“ durch die Vorschrift nicht verwendet und § 30 FeV ist auch nicht als klassische Anspruchsgrundlage ausgestaltet. Vielmehr wird ein dahingehender Anspruch in § 30 Abs. 1 FeV als bestehend vorausgesetzt und lediglich hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert (Neu in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Stand: 4.6.2020, § 30 FeV Rn. 6 m.w.N.).
2. Ein Anspruch auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV besteht jedoch nur dann, wenn die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis auch zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat. Wann dies im Einzelfall der Fall ist, richtet sich nach Maßgabe der §§ 28 und 29 FeV. Voraussetzung ist demnach, dass es sich um eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis handelt, deren Umschreibung begehrt wird. Dies ist hier nicht der Fall, da die Stadt S … dem Kläger die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 3. April 2019 (rechtskräftig seit 24. April 2019) entzogen hat.
Zu einem ähnlich gelagerten Fall erging jüngst ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 31.3.2020 – 11 ZB 20.189 – juris), in welchem Folgendes ausgeführt wird (Rn. 15 ff.):
„Zwar besagt der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass auch eine Fahrerlaubnis umgetauscht werden kann, die zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat. Ein Vergleich mit der Sondervorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV ergibt jedoch, dass gleichwohl eine gültige Fahrerlaubnis vorliegen muss. Denn es wäre nicht nachvollziehbar, welchen Anwendungsbereich § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV haben sollte, wenn eine aufgrund einer Befristung abgelaufene Fahrerlaubnis ohnehin nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV umgetauscht werden könnte. Darüber hinaus entspricht es auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, abgelaufene Fahrerlaubnisse unter erleichterten Voraussetzungen umzutauschen, sondern § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt voraus, dass eine umschreibungsfähige Fahrerlaubnis existiert (vgl. VGH BW, B.v. 24.11.2014 – 10 S 1996/14 – VRS 127, 325 = juris Rn. 4). Der Hauptanwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV ist wohl der Fall, dass nach der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat zwar die unbefristet erteilte Fahrerlaubnis weiterhin besteht, das befristete Führerscheindokument aber seine Gültigkeit verliert.
Soweit der Kläger vorträgt, es hätte vom Verwaltungsgericht geprüft werden müssen, ob der Bescheid in tschechischer Sprache, der er nicht mächtig sei, überhaupt rechtmäßig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es wäre Sache des Klägers gewesen, einen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid zu ergreifen, wenn er der Auffassung ist, die Fahrerlaubnis dürfe ihm von den tschechischen Behörden nicht entzogen werden (vgl. zu einer Auskunft aus einem ausländischen Register: BayVGH, B.v. 28.4.2015 – 11 ZB 15.220 – Blutalkohol 52, 286 = juris Rn. 17). Dass er der tschechischen Sprache nicht mächtig ist, kann ihn dabei nicht entlasten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er selbst behauptet, über ein Jahr einen Wohnsitz in Tschechien gehabt zu haben und dort auch eine Fahrerlaubnis erworben hat, wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, dieses Schreiben nicht erst auf Anforderung des Verwaltungsgerichts, sondern schon vorher übersetzen zu lassen und einen Rechtsanwalt in der Tschechischen Republik mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.“
3. Hinzu kommt Folgendes: Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, von einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG der Ort, an dem der Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EU darf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann durchbrochen werden, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht beachtet werde (vgl. EuGH, U.v. 9.7.2009 – C 445/08 – NJW 2010, 20174, Rn. 51 ff; U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C 467/10 – NJW 2012, 1341, Rn. 62 ff.). Die Prüfung, ob Informationen über den ordentlichen Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt dabei den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 f.; EuGH, U.v. 21.5.2015 – C 339/14 – NJW 2015, 3219, Rn. 39 ff.).
Die Fahrerlaubnisbehörde ist auch durch den Eintrag eines tschechischen Wohnsitzes im vorgelegten Führerschein nicht gehindert, die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der tschechischen Behörden zu berücksichtigen. Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquelle gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08 – NJW 2010, 2017 Rn. 51). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018, a.a.O., Rn. 10; B.v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 12; OVG NRW, B.v. 9.1.2018, a.a.O., Rn. 14 ff.).
Der Bescheid der Stadt S … stellt eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information dar, da ausgeführt wird, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 31.3. 2020 – 11 ZB 20.189 – juris) Folgendes aus:
„Aus dem Bescheid ergibt sich, unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis ex tunc oder ex nunc entzogen worden ist, dass Grund für die Ungültigerklärung ein Wohnsitzverstoß ist und daher die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs. 1 FeV zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Daran muss sich der Kläger, der dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hat, festhalten lassen. … Da mit dem Bescheid der tschechischen Behörde in Sokolov vom 22. Februar 2019 hinreichende Informationen vorliegen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, muss die vom Kläger gestellte Frage, ob es sich bei der Beantwortung aller Fragen durch die tschechischen Behörden im übersandten Fragebogen mit „Unknown“ um vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen handelt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, nicht beantwortet zu werden (vgl. zum Begriff „Unknown“ BayVGH, U.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 24; Dauer, a.a.O. § 28 FeV Rn. 30a; Koehl, a.a.O. § 28 FeV Rn. 31; Neu in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 45.2). … Die Frage, ob ein befristetes Führerscheindokument, mit dem eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dokumentiert wird, nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Abs. 3a FeV erneuert werden kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden werden, da der Kläger nach der Aufhebung seiner Fahrerlaubnis durch die Behörde in Sokolov über keine Fahrerlaubnis mehr verfügt.“
Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung über den vorübergehenden Aufenthalt in der Tschechischen Republik führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet. Eine Bestätigung über einen „vorübergehenden“ Aufenthalt besagt nichts darüber, dass sich der Kläger tatsächlich an 185 Tagen in der Tschechischen Republik aufgehalten hat. Die Bestätigung spricht von einem vorübergehenden Aufenthalt „seit dem 21. Juli 2008“. Zwar wurde die Bestätigung am 30. November 2009 unterschrieben. Dies besagt aber nicht, dass sich der Kläger damit ununterbrochen seit dem 21. Juli 2008 dort aufgehalten hat.
Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10).
Hier erscheint als gewichtiger inländischer Umstand, der gegen einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in der Tschechischen Republik spricht, dass der Kläger dauerhaft, also auch im Zeitpunkt und im Jahr der Erteilung der Fahrerlaubnis, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war, was auf einen Lebensmittelpunkt in Deutschland hinweist.
Soweit inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse ebenfalls entscheidend auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688 – juris Rn. 25 m.w.N.).
Das Gericht würdigt die Ausführungen des Klägers zu seinem Wohnsitz in der Tschechischen Republik als nicht glaubhaft. Insbesondere kann dem Kläger, der keine beruflichen Verpflichtungen in der Tschechischen Republik hatte, nicht geglaubt werden, dass er zu seiner Bekannten eine persönliche Bindung aufgebaut hat, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort der Bekannten erkennen lassen. Auffallend ist hierbei, dass sich der Kläger an die genauen Einzelheiten nicht erinnern kann. Hinzu kommt, dass die Angaben zur Häufigkeit der Besuche und zum Aufenthalt völlig unsubstantiiert sind. So soll er sich zunächst in Abständen von ein bis zwei Wochen dort hinbegeben haben, dann habe er sich „überwiegend“ bzw. „mehr oder weniger ständig“ dort aufgehalten. Inhaltliche Details zum Aufenthalt werden nicht genannt. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags spricht zudem, dass der Kläger beim Landratsamt zunächst keine Gründe angegeben hat, warum er seinen Aufenthalt an über 185 Tagen in der Tschechischen Republik gehabt haben könnte. Erst im Rahmen der Anhörung durch das Landratsamt behauptete er (Schreiben vom 13. Juni 2019), dass er sich geschämt habe. Er lebe in einer Partnerschaft und habe nicht zugeben wollen, dass er zum damaligen Zeitpunkt in Tschechien ein Verhältnis mit einer Person gehabt habe, die „in manchen Kreisen unter moralischen Gesichtspunkten als nicht präferiert werden würde.“ Hätte sich der Kläger tatsächlich in einem Zeitraum von 21. Juli 2008 bis zum 30. November 2009 bei der Frau aufgehalten – also dort gewohnt – so wären ihm diese Beziehungen bzw. die „häufig wechselnden Männerbekanntschaften“ aus „finanziellen Gründen“ (Schreiben vom 11. Februar 2020, Blatt 37 der Gerichtsakte) wohl schon früher aufgefallen. Dies spricht alles dafür, dass eine enge persönliche Bindung gerade nicht entstehen konnte und der Kläger dort auch nicht gewohnt hat. Selbst wenn der Kläger diese Frau gelegentlich oder „mehr oder weniger ständig“ besucht haben soll, so erscheint es dem Gericht doch eher wahrscheinlich, dass sein Interesse am Aufenthalt dort ein vorübergehendes war. Dies erklärt dann auch, warum er sich zunächst geschämt hatte, seine Besuche bei der Frau beim Landratsamt anzugeben.
Widersprüchlich sind zudem die unterschiedlichen Ortsangaben: So hat der Kläger beim Landratsamt zunächst angegeben, dass sich sein Wohnsitz aus dem Führerschein ergebe. Dort ist als Wohnort: „V …“ und als Ausstellungsbehörde „…O …“ vermerkt. Als Aufenthaltsadresse auf der Bescheinigung zum vorübergehenden Aufenthalt ist „…, Kreis S …“ eingetragen. Wenn sich der Kläger seit dem 21. Juli 2008 (bis zum 30. November 2009 – Datum der Unterschrift) tatsächlich vorübergehend an dieser Adresse aufgehalten haben sollte, so hätte auch im Führerschein vom 11. Februar 2009 dieser Ort erscheinen müssen. Die Erklärung des Klägers im Klageverfahren (Schreiben des Bevollmächtigten vom 11. Februar 2020) überzeugt nicht: So gab der Kläger an, dass er sich seit dem Frühsommer 2008 mehr oder weniger ständig in O … bei seiner Bekannten aufgehalten habe. Die Frau soll im Frühjahr 2008 in O …gewohnt haben und einige Monate später nach S … gezogen sein. Dies erklärt zwar, warum bei der Adresse des vorübergehenden Aufenthalts S … ab 21. Juli 2008 erscheint, nicht aber, warum im Februar 2009 noch als Wohnort: „V …“ und als Ausstellungsbehörde „…O …“ in den Führerschein eingetragen wurden, wo doch selbst die Bekannte des Klägers dort nicht mehr gewohnt haben soll. Auf Grund der Widersprüchlichkeiten würdigt das Gericht den Vortrag, sich überwiegend bei der Bekannten aufgehalten zu haben, als reine Schutzbehauptung, die auf einen Scheinwohnsitz hinweist.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
4. Die Kostenentscheidung erging ebenfalls rechtmäßig. Die Auferlegung der Gebühren erfolgt nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V. m. §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Gebühr in Höhe von 100 Euro liegt im Gebührenrahmen, den Anlage 1 Nr. 206 zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vorgibt. Der Kläger hat die Auslagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu tragen.
III.
Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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