Verkehrsrecht

Keine Kostenerstattung einer Reparaturbestätigung

Aktenzeichen  21 C 9553/15

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 08107
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 7, § 17
BGB BGB § 249

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert beträgt € 51,56.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann nicht gem. §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 249 BGB die Kosten der Reparaturbestätigung vom 07.12.2012 verlangen.
1. Für den hiesigen Rechtsstreit kann letztlich die in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage offen bleiben, ob die Kosten eines Nachbesichtigungsgutachtens grundsätzlich zu den erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand nach einem Unfall gehören.
Selbst wenn mit den von der Klägervertreterin zitierten Entscheidungen diese Frage bejaht werden würde (wozu das Gericht allerdings nicht neigt), kann der Kläger jedenfalls vorliegend nicht die Erstattung der Reparaturbestätigung verlangen.
2. Die streitgegenständlichen Kosten stellen keinesfalls einen sachgerechten Aufwand dar.
Bei dem Schriftstück des Sachverständigen S. vom 07.12.2012 handelt es sich nämlich lediglich um eine Reparaturbestätigung, die keinerlei Aussage dazu enthält, ob das Fahrzeug tatsächlich entsprechend den Vorgaben im Schadensgutachten vom 03.10.2012 fachgerecht instandgesetzt worden ist. Das Schriftstück enthält lediglich den lapidaren Satz: „Die Instandsetzung des Fahrzeugs wird hiermit bestätigt“.
Da in diesem Schriftstück keinerlei konkrete Angaben zu den durchgeführten einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen gemacht wurden, kann hieraus weder geschlossen werden, ob die durch die Reparatur entstandene Nutzungsausfallzeit mit der Reparaturdauer, wie sie im Schadensgutachten ausgewiesen ist, identisch ist, noch dass sämtliche Instandsetzungsmaßnahmen, wie sie für eine fachkundige Reparatur erforderlich sind, tatsächlich ausgeführt worden sind.
Von einer Begutachtung des Fahrzeugs am 08.12.2012 kann daher nicht ausgegangen werden. Demgemäß kann die klägerseits zitierte Rechtssprechung auch nicht herangezogen werden, da diese darauf abstellt, dass im Hinblick auf zukünftige Ereignisse (z. B. späterer Weiterverkauf oder ein zweiter Unfall) die Ordnungsgemäßheit der Reparatur gutachterlich bestätigt wird.
Soweit bei der Reparaturbestätigung des Weiteren vier Lichtbilder beigefügt worden sind, haben auch diese wenig Aussagewert hinsichtlich der fachgerechten Reparatur. Diese aus Distanz gefertigten Lichtbilder zeigen lediglich den äußeren Zustand des Fahrzeugs; sie hätten damit ohne weiteres vom Kläger selbst mit unerheblichem Kostenaufwand fotografiert können.
Nachdem unbestritten die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat, dass am Fahrzeug Reparaturen durchgeführt worden sind, kann damit nicht gesehen werden, inwieweit eine bloße Reparaturbestätigung erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen sein soll.
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO


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