Verkehrsrecht

Keine Pflicht zur Beauftragung des günstigsten verfügbaren Sachverständigen

Aktenzeichen  4 C 1445/16

Datum:
18.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schwabach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 495 a
BGB BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 632 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 325,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2013 zu zahlen.
2. Weiterhin werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 70,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2016 zu bezahlen.
3. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 325,41 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht den gesamten Akteninhalt und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache auch vollumfänglich begründet. In der Klage geht es um restliche Sachverständigenkosten. Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei ist hier nicht auf § 632 Abs. 2 BGB abzustellen, da zwischen dem Geschädigten Woischiski und dem Kläger bei Abschluss des Werkvertrages auch eine Honorarvereinbarung Vertragsbestandteil wurde. Die als Anlage K 3 vorgelegte Abrechnung des Klägers vom 25.1.2013 beruht auf dieser Honorarvereinbarung. Die Zedentin wäre zur Zahlung des vereinbarten Honorares verpflichtet gewesen. Die Abtretung des Ersatzanspruches gegen die Beklagten ändert an dieser Einschätzung nichts.
Vor diesem Hintergrund wäre im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich zu prüfen, ob die Einschaltung dieses Sachverständigen erforderlich gewesen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft den Geschädigten bei der Beauftragung keine Obliegenheit, den günstigsten verfügbaren Sachverständigen zu ermitteln. In der Regel besitzt der Geschädigte hinsichtlich der anfallenden Kosten nur sehr beschränkte Erkenntnismöglichkeiten. Eine Erforderlichkeit des vereinbarten Gutachterhonorars kann nur dann verneint werden, wenn der ausgewählte Sachverständige, also der Kläger, Honorarsätze verlangt, die die ortsüblichen Preise so deutlich übersteigen, dass dies auch einem verständigen Menschen bei Parallelwertung in der Laiensphäre hätte auffallen müssen. Dann wäre ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gegeben. Im vorliegenden Fall liegen die geltend gemachten Kosten nur knapp über den Richtlinien der BVSK-Honorarbefragung für das Jahr 2013, die für die maßgebliche Rechnung heranzuziehen ist. Für die Abrechnung nach der BVSK-Tabelle wäre ein Betrag in Höhe von 996,15 EUR erstattungsfähig gewesen. Die Rechnung weist einen Betrag in Höhe von 1.006,00 EUR aus, also nur geringfügig darüber. Der geltend gemachte Restanspruch in Höhe von 325,41 EUR war dem Kläger daher zuzusprechen.
Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB, da die Beklagte zu 2) mit Abrechnungsschreiben vom 25.2.2013 eine weitergehende Regulierung der Sachverständigengebühren ernsthaft und endgültig ablehnte. Auch die Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten ist nicht zu beanstanden, die Regulierung durch die Beklagte zu 2) erfolgte vor Einschaltung des Klägervertreters, dessen erster Schriftsatz vom 29.12.2015 datiert. Es spielt auch keine Rolle, dass möglicherweise die Beklagte zu 2) auf Basis der weiteren Unfallschäden der Zedentin Rechtsanwaltskosten im Rahmen des § 249 BGB erstattet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes.


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