Verkehrsrecht

qualitative Anforderungen an die “Fahrprobe” – Möglichkeit weiterer Begutachtung im gerichtlichen Verfahren

Aktenzeichen  Au 7 K 18.1065

Datum:
25.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21177
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 2 Abs. 4 S. 1, § Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 1 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. „Fahrproben“ von Inhabern einer Fahrerlaubnis sind zwar formell nicht praktische Prüfungen im Sinne von § 17 FeV, beide Prüfungsverfahren bezwecken jedoch die Feststellung der Befähigung im Sinne von § 2 Abs. 4 und 5 FeV. Dies rechtfertigt es zumindest im Grundsatz, an eine Fahrprobe im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV gleiche bzw. vergleichbare materielle Anforderungen zu stellen wie an eine praktische Prüfung (der gleichen Klasse) im Sinne von § 17 FeV. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde, die Klagepartei sei zum Zeitpunkt des Ergehens des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids fahrungeeignet gewesen, richtig ist. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde ihre Einschätzung bereits im Entziehungsbescheid darzulegen und entsprechend Beweis zu führen. Ist das vorgerichtliche Gutachten mangelhaft, ist der Entziehungsbescheid aufzuheben. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts … vom 25. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 15. Mai 2018 ist rechtmäßig, der Kläger wird hierdurch in seinen Rechten nicht verletzt.
1. Das Landratsamt … hat die Fahrerlaubnis des Klägers zu Recht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) entzogen, da der Kläger sich als nicht geeignet bzw. befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
a) Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, wer nicht die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nicht befähigt zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist u. a., wer die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen technischen Kenntnisse nicht besitzt oder zu ihrer praktischen Anwendung nicht in der Lage ist (§ 2 Abs. 5 Nr. 3 StVG). Ebenso nicht befähigt ist, wer mit den Gefahren des Straßenverkehrs oder den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen nicht vertraut ist (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 StVG). Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn deren Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen; § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden (§ 46 Abs. 4 FeV).
b) Im vorliegenden Fall ergibt sich die Ungeeignetheit bzw. die mangelnde Befähigung des Klägers aus den Feststellungen im Gutachten der TÜV S. A. Service GmbH vom 5. Oktober 2017 (Bl. 32ff. der Behördenakte).
Die Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde, vom Kläger ein derartiges Gutachten zu fordern, war gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV gegeben, da das Fahrverhalten des Klägers, das Anlass der polizeilichen Kontrolle vom 16. März 2017 war, insbesondere in Zusammenschau mit den festgestellten Unfallschäden an seinem Fahrzeug Tatsachen darstellen, die geeignet sind, Bedenken gegen die Fahrbefähigung des Klägers zu begründen. Der Kläger war mit der Erstellung des Gutachtens einverstanden, das Gutachten wurde auf Veranlassung des Klägers der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt. Das Gutachten stellt deshalb zudem eine neue, von der Behörde zu beachtende Tatsache dar (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 – juris).
Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Kläger auch eine ausreichende Frist zur Absolvierung der Fahrprobe gewährt. Nachdem die Beibringung eines Gutachtens über eine Fahrprobe zunächst mit einer etwa zweimonatigen Vorlagefrist zum 12. September 2017 angeordnet worden war, verlängerte das Landratsamt diese Frist in der Folgezeit letztendlich bis zum 13. Oktober 2017. Der Kläger hatte somit im Ergebnis drei Monat lang Zeit und Gelegenheit, sich auf die Fahrprobe vorzubereiten. Diesen Zeitraum hat der Kläger auch genutzt, da er laut dem Gutachten vom 5. Oktober 2017 vor der Fahrprobe drei Übungsstunden ä 90 Minuten absolviert hat.
c) Das Gutachten des TÜV S. A. Service GmbH vom 5. Oktober 2017 kommt hingegen schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (i.e. hier der Zugang des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2018 am 22. Mai 2018) die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben war.
Die formellen und materiellen Anforderungen an ein Gutachten im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV sind ersichtlich nicht eigens normiert, insbesondere gilt Anlage 15 zur FeV gemäß dem Wortlaut von § 11 Abs. 5 FeV nur für ärztliche bzw. medizinischpsychologische Untersuchungen und Gutachten. „Fahrproben“ von Inhabern einer Fahrerlaubnis sind zwar formell nicht praktische Prüfungen im Sinne von § 17 FeV, beide Prüfungsverfahren bezwecken jedoch die Feststellung der Befähigung im Sinne von § 2 Abs. 4 und 5 FeV. Dies rechtfertigt es zumindest im Grundsatz, an eine Fahrprobe im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV gleiche bzw. vergleichbare materielle Anforderungen zu stellen wie an eine praktische Prüfung (der gleichen Klasse) im Sinne von § 17 FeV. Die maßgeblichen Beurteilungskriterien können somit der Anlage 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dort insbesondere der Nr. 2.1.5 hinsichtlich der Zielvorgabe für eine Prüfungsfahrt, entnommen werden.
Nach dieser Bestimmung muss der Bewerber fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten: fahrtechnische Vorbereitung, Lenkradhaltung, Verhalten beim Anfahren, Gangwechsel, Steigung und Gefällstrecken, automatische Kraftübertragung, Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen, Fahrgeschwindigkeit, Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug, Überholen und Vorbeifahren, Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln, Abbiegen und Fahrstreifenwechsel, Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahnund Bushaltestellen, Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
Genau an diesen Kriterien wurde vom Prüfer ausweislich seiner Darstellung vom 5. Oktober 2017 die Befähigung des Klägers gemessen. Somit kann angenommen werden, dass die Beurteilung anhand von sachgerechten Kriterien erfolgte. Im Gutachten wurden die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen angegeben. Im Einzelnen ist dabei festzuhalten, dass der Kläger über eine Dauer von 60 Minuten und eine Fahrstrecke von 31 km einer Fahrverhaltensbeobachtung unterzogen wurde. Dabei zeigten sich gravierende Mängel. Zusammenfassend kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass sich in allen Bereichen erhebliche Leistungsschwächen gezeigt hätten. Die Fehlleistungen seien während des Ablaufs der Fahrprobe immer deutlicher geworden und es sei auch ein Eingriff des Fahrlehrers zur Vermeidung einer Schädigung erforderlich gewesen. Das praktische Fahrverhalten sei nicht mehr ausreichend. Gerade wegen der ungenügenden Verkehrsbeobachtung könne auch eine Fahrerlaubnis mit Auflagen/Beschränkungen kein Ziel sein. Eine weitere Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug sollte unterbleiben.
Das Gericht hält die Ausführungen im Gutachten für schlüssig, nachvollziehbar und eindeutig. Die Streckenführung war ebenso dargestellt, wie auch Dauer der Prüfung, gefahrene Kilometer und Wetter- bzw. Straßenverhältnisse, aus denen sich jeweils keine Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten bei der Fahrprobe ergeben. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen zu den Fahrfehlern belegen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, insbesondere ist auf die unzureichende Verkehrsbeobachtung beim Abbiegen und Fahrstreifenwechsel, Probleme mit der Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“, Nichtbeachtung von Fuß-/Radwegen beim Abbiegen, Nichteinhaltung des Abstands zu anderen PKW und Hindernissen, Unsicherheiten beim Spurhalten, Nichtbeachtung bzw. nicht Kennen von Verkehrszeichen hinzuweisen. Ein Kraftfahrer, der die wesentlichen Verkehrsvorschriften nicht mehr beherrscht oder sein Fahrzeug technisch nicht mehr sicher lenken kann, begründet für die übrigen Verkehrsteilnehmer ebenso eine Gefahr, wie ein Kraftfahrer, der die weiteren in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht mehr erfüllt.
Demgegenüber kann der Kläger mit seinem Vortrag, er habe bei der Fahrprobe einen schlechten Tag erwischt und sich nicht getraut, dies mitzuteilen, nicht gehört werden. Zum einen hat er am Tag der Fahrprobe erklärt, dass es ihm gesundheitlich gut ginge. Zum anderen waren die vom Gutachter bemängelten Fahrfehler hinsichtlich des Spurhaltens („fährt unsicher im Fahrstreifen“ „fährt … ohne Grund auf den Standstreifen“) gerade auch der Polizeistreife aufgefallen und haben Anlass zur Kontrolle gegeben. Eine Momentaufnahme, wie der Kläger meint, liegt damit nicht vor. Damit besteht aber auch kein Anlass bzw. keine rechtliche Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, dem Kläger im Rahmen dieses Entziehungsverfahrens die Möglichkeit einer weiteren Fahrprobe einzuräumen. Seine Eignung und Befähigung muss er ggf. in einem Verfahren zur (Neu-) Erteilung seiner Fahrerlaubnis nachweisen.
Auch bestand kein Anlass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine zweite Fahrprobe zu ermöglichen, weil der Argumentation des Klägers, er habe einen schlechten Tag erwischt nicht gefolgt werden kann.
d) Es war auch nicht erforderlich, der Beweisanregung des Klägers zu folgen und im gerichtlichen Verfahren ein weiteres Sachverständigengutachten zur Fahrbefähigung des Klägers einzuholen.
Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde, die Klagepartei sei zum Zeitpunkt des Ergehens des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids fahrungeeignet gewesen, richtig ist. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde ihre Einschätzung bereits im Entziehungsbescheid darzulegen und entsprechend Beweis zu führen. Beruht die Beurteilung der Fahrerlaubnisbehörde auf einem vorliegenden Gutachten, so muss dieses Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sein. Ist das Gutachten fehlerhaft, wird es nicht ausreichend korrigiert und trägt es daher den Schluss der Fahrungeeignetheit letztlich nicht, ist der Fahrerlaubnisentziehungsbescheid, der auf der Grundlage eines fehlerhaften Gutachtens ergangen ist, aufzuheben. Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde, bestehen die ursprünglichen Bedenken weiterhin, erneut die Beibringung eines Gutachtens anordnen. Ergeben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zweifel an einem im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgelegten Gutachten, kann das Gericht den Gutachter zu einer Stellungnahme und Erläuterung seines Gutachtens auffordern oder ihn zur Erläuterung seines Gutachtens als sachverständigen Zeugen vernehmen. Ist – wie hier – das vorliegende Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar und werden die Feststellungen des Gutachtens durch die Einwendungen der Klagepartei nicht infrage gestellt, ist kein weiteres Sachverständigengutachten mehr einzuholen, denn der Sachverhalt ist dann insoweit geklärt. Hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, kann es einen Beweisantrag, der auf die Erforschung des gleichen Beweisthemas mithilfe eines weiteren Sachverständigengutachtens abzielt, ablehnen, wenn es das vorliegende für ausreichend erachtet. Das folgt aus § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO, der dem Gericht eine erneute Gutachtenserstellung dann zur Pflicht macht, wenn das erste mangelhaft ist oder der Sachverständige nach Gutachtenserstattung mit Erfolg abgelehnt wurde. Eine Ablehnung des Beweisantrags kann auch mit der Begründung erfolgen, das Gericht sei durch das frühere Gutachten vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen überzeugt (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO in analoger Anwendung). Ohne Bedeutung ist, ob das Gutachten vom Gericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird bzw. nach den Regeln des Sachverständigenbeweises in das Verfahren eingeführt wird. Dementsprechend ist auch das von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete, im Auftrag des Klägers erstellte Gutachten ein Sachverständigengutachten in diesem Sinn. Es handelt sich nicht um ein Parteigutachten der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 11 ZB 16.1493 – juris, Rn. 19 – 23 m.w.N, zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens; die Grundsätze der Beweiserhebung sind insoweit jedoch identisch).
Danach war hier kein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn das vom Kläger der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und wird von den Einwendungen des Klägers, der selbst davon ausgeht, dass diese Leistungen zur Entziehung führen mussten, nicht infrage gestellt.
Aufgrund der gutachtlichen Feststellung, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) befähigt ist, hatte die Behörde ihre Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen; ein Ermessen stand ihr bei dieser Entscheidung nicht zu.
2. Da der angefochtene Bescheid somit rechtmäßig ist und die Klage erfolglos bleibt, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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