Verkehrsrecht

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis – Inhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen

Aktenzeichen  W 6 S 17.374

Datum:
28.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 4 Abs. 5, Abs. 9, § 28 Abs. 3 Nr. 3, § 29 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Der Vortrag, dass sich am Anwesen des Empfängers zwei baugleiche Briefkästen befinden und das ordnungsgemäß an diesen adressierte Schreiben in den Briefkasten des Untermieters, an dessen Briefkasten sich kein Namensschild befindet, eingelegt worden sein soll, ist bereits nicht geeignet, den Beweiswert der Postzustellungsurkunde zu erschüttern, da sich aus diesem Vortrag nicht ergibt, dass der Briefkasten des Antragstellers ebenfalls nicht mit einem Namensschild versehen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.
1. Dem Antragsteller wurde am 30. Oktober 2013 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B, BE und L nach vorangegangenem Entzug wieder erteilt.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das Kraftfahrtbundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Miltenberg (Landratsamt) mit, dass im Fahreignungsregister für den Antragsteller fünf Punkte eingetragen sind. Zugrunde lagen rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen die Geschwindigkeit am 13. Juni 2014, 22. Juli 2014 und 22. August 2014 sowie ein Verstoß gegen den einzuhaltenden Abstand am 24. Oktober 2014. Der Antragsteller wurde daraufhin vom Landratsamt mit Schreiben vom 30. Juli 2015 ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar gemäß § 4a StVG und Reduzierung der Punkte hingewiesen sowie darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis kraft Gesetzes zu entziehen sei. Die zu erhebenden Gebühren wurden dem Antragsteller in einer Kostenrechnung (Nr. 341-12536 vom 30.7.2015) in Rechnung gestellt. Die Ermahnung wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 1. August 2015 zugestellt.
Mit Schreiben vom 11. November 2015 teilte das Kraftfahrt Bundesamt einen Punktestand im Fahreignungsregister von sechs Punkten wegen eines weiteren rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsverstoßes am 9. Juni 2015 mit. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Landratsamts vom 20. November 2015 verwarnt und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, jedoch ohne möglichen Punktabzug, hingewiesen sowie auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten. Die zu erhebenden Gebühren wurden dem Antragsteller in einer Kostenrechnung (Nr. … vom 26.11.2015) in Rechnung gestellt. Die Verwarnung wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 27. November 2015 zugestellt.
Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte das Kraftfahrtbundesamt einen Punktestand von sieben Punkten wegen eines vom Antragsteller am 2. März 2015 erneut begangenen, rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsverstoßes mit.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 teilte das Kraftfahrtbundesamt einen Punktestand von acht Punkten mit, da der Antragsteller am 9. Oktober 2016 erneut einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hatte (Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 23.1.2017, rechtskräftig seit 9.2.2017).
Mit Schreiben vom 7. März 2017 hörte das Landratsamt den Antragsteller zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis 21. März 2017.
Mit Schreiben vom 20. März 2017 ließ der Antragsteller – nach erfolgter Akteneinsicht – mitteilen, dass gegen den Bußgeldbescheid vom 23. Januar 2017 (Ordnungswidrigkeit vom 9.10.2016) mittlerweile im Einspruchsverfahren vorgegangen worden sei.
2. Mit Bescheid vom 29. März 2017 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. I) und forderte ihn auf, den am 4. Oktober 2013 ausgestellten Führerschein der Klassen A1, AM, B, BE und L und die darin enthaltenen Klassen dem Landratsamt unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides, zurückzugeben (Nr. II), andernfalls die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht wurde (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I und II wurde angeordnet (Nr. IV). Zur Begründung wurde ausgeführt, für den Antragsteller seien folgende Verkehrszuwiderhandlungen im Verkehrszentralregister eingetragen:
Datum der
1 Tat
2 Entscheidung
3 Rechtskraft
Behörde/ Gericht
Tatbestand:snr./Tatbestandstext
Aktenzeichen
Pkt.
13.06.2014
12.06.2015
03.07.2015
Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen
141718: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 71 km/h
2 OWi 40/15
694 Js 1100/15
2
22.07.2014
14.11.2014
03.12.2014
Zentrale Bußgeldst. Viechtach
141722: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h
1090-073182- 14/3
1
22.08.2014
15.12.2014
22.04.2015
Kreis H…
141723: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h
30406432
1
24.10.2014
23.02.2015
13.03.2015
Kreis O…
104606 Sie hielten bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h (101 – 130 km/h) den erforderlichen Abstand von 61,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Ihr Abstand betrug 25 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Toleranzen sind zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
50405490
1
02.03.2015
16.04.2015
12.10.2015
Zentrale Bußgeldst. Viechtach
141722: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 (von 26 – 30) km/h. Zulässige Geschwindigkeit 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 127 km/h
1090-015100-15/6
1
09.06.2015
02.10.2015
23.10.2015
Bußgeldbeh. Krs. Os…
141721:Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h
64051103
1
09.10.2016
23.01.2017
09.02.2017
Zentrale Bußgeldst. Viechtach
141721: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 (von 21 – 25) km/h. Zulässige Geschwindigkeit:100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 123 km/h.
6090-044769-16/6
1
Unter Einbeziehung sämtlicher Verstöße beträgt der Punktestand somit 8 Punkte
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG sei die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zu entziehen. Ein Ermessen stehe der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Der Antragsteller müsse die Ordnungswidrigkeit vom 9. Oktober 2016 so lange gegen sich gelten lassen, wie die Bestandskraft der betreffenden Entscheidung bestehe. Durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung werde die Ordnungswidrigkeit nicht beseitigt. Bloße Bemühungen um eine Aufhebung einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung könnten in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Vor Entziehung der Fahrerlaubnis sei der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG (4 Punkte) ermahnt worden, die Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG (6 Punkte) sei am 26. November 2015 erfolgt. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG (8 Punkte und mehr) sei die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für den Antragsteller seien derzeit acht Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Ein atypischer Fall, der evt. eine abweichende Entscheidung zugelassen hätte, liege nicht vor. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung, so dass etwaige berufliche oder sonstige (private) Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus der Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt werden könnten. Auch der Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 23. Januar 2017 habe keinen Einfluss auf das Entzugsverfahren. Die Pflicht zur Rückgabe des Führerscheins ergebe sich zwingend aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung unmittelbaren Zwangs (Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei) beruhe auf Art. 29, 34 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Dieser sei erforderlich, da ein anderes Zwangsmittel nicht den angestrebten Erfolg erwarten lasse, nämlich sofort auf den Führerschein zugreifen zu können. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei gemäß § 4 Abs. 9 StVG sofort vollziehbar. Wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer II werde auf § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV verwiesen. Danach besteht die Pflicht zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch, wenn die Entscheidung angefochten werde, die Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet habe bzw. diese gesetzlich angeordnet sei. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Be. v. 9.6.2005 und 14.12.2005) müsse bei sofortiger Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts die darauf aufbauende Verfügung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht mehr gesondert für sofort vollziehbar erklärt werden, sondern es liege ein besonderer Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vor. Solange der Antragsteller im Besitz des Führerscheins sei, bestehe die Gefahr, dass der Führerschein missbräuchlich eingesetzt werde. Dies verringere die Wirksamkeit des Fahrerlaubnisentzugs ganz erheblich. Da die Fahrerlaubnis im Augenblick der Zustellung des Bescheides erlösche, bestehe ein legitimes öffentliches Interesse daran, alsbald den Rechtsschein zu beseitigen, der sich daraus ergeben würde, dass der Antragsteller weiterhin im Besitz der – sachlich unzutreffend gewordenen – Beweisurkunde „Führerschein“ sei. Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 31. März 2017 zugestellt.
3. Am 10. April 2017 ließ der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 29. März 2017 Klage (W 6 K 17.373) erheben, über die noch nicht entschieden ist und im zugrunde liegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen Ziffer I des Bescheides des Landratsamts Miltenberg vom 29. März 2017 anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller wende sich gegen den Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 29. März 2017 und die dortige Anordnung der Einziehung der Fahrerlaubnis nebst Anordnung der Verpflichtung zur Rückgabe des Führerscheins. Die Voraussetzungen für eine Einziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG lägen nicht vor. Der Antragsteller sei nicht vor Zustellung des Bescheides gemäß § 4 Abs. 6 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG ermahnt worden. Das Punktekonto des Antragstellers liege nicht bei acht, sondern lediglich bei sieben Punkten. Gemäß § 4 Abs. 6 StVG dürfe eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG erst angeordnet werden, wenn die vorherigen Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung ergriffen worden seien. Unter Blatt 11 der behördlichen Verfahrensakte finde sich lediglich der „Entwurf“ einer Ermahnung. Gemäß Blatt 15 der behördlichen Verfahrensakte sei die Zustellung durch Übergabe an den Antragsteller nicht möglich gewesen, sondern sei ersatzweise in den Briefkasten des Antragstellers erfolgt. Eine Verwarnung habe den Antragsteller aber tatsächlich nicht erreicht. Am Anwesen des Antragstellers (S…straße 3, … L…..) befänden sich zwei baugleiche Briefkästen. Offensichtlich sei der Brief in den Briefkasten des Untermieters, des Zeugen N. S., gesteckt worden. An diesem Briefkasten sei kein Namensschild angebracht. Der Untermieter des Antragstellers habe die Post auch nicht an den Antragsteller weitergereicht. Deshalb habe den Antragsteller die an ihn adressierte Ermahnung auch nicht erreicht. Die formalen Voraussetzungen für den Führerscheinentzug lägen deshalb nicht vor. Auch gehe der Antragsgegner von einem falschen Punktekonto des Antragstellers aus. Gegen den Bußgeldbescheid vom 23. Januar 2017 sei Einspruch eingelegt worden, nachdem der Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 7. März 2017 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass gegen ihn wegen eines angeblichen Verstoßes am 9. Oktober 2016 offensichtlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden sei. Das Schreiben vom 7. März 2017 habe den Antragsteller nicht direkt, sondern lediglich zufällig erreicht, nachdem der Zeuge S. nach dessen Urlaub dieses Schreiben dann an den Antragsteller persönlich überreicht habe. Mit Schreiben vom 16. März 2017 habe der Antragsteller sogleich Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch sei mit Schreiben des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 29. März 2017 als unzulässig verworfen worden. Der Einspruch sei jedoch zulässig, da auch der Bußgeldbescheid dem Kläger aus o. g. Gründen nicht wirksam zugestellt worden sei. Der Antragsteller habe mit Schriftsatz vom 10. April 2017 die gerichtliche Entscheidung gegen die Einspruchszurückweisung beantragt. Im Falle der Entziehungsanordnung drohe die Insolvenz des Gewerbebetriebs der Bauer Fashion GmbH und damit eine Gefährdung der Existenzgrundlage des Antragstellers. Dieser sei zur Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs auf eine gültige Fahrerlaubnis dringend angewiesen. Der Antragsteller sei Geschäftsführer der mittlerweile insolventen F… GmbH sowie Geschäftsführer der neu gegründeten B… GmbH. Es handle sich um Familienunternehmen mit derzeit 11 Mitarbeitern. Der Antragsteller sei insbesondere mit der Kundenakquise und der Produktentwicklung befasst und benötige hierfür unabdingbar eine gültige Fahrerlaubnis. Die Vielschichtigkeit des Tätigkeitsfelds und die Notwendigkeit von Reisetätigkeiten, insbesondere in die angrenzende Schweiz und nach Österreich, erfordere Mobilität als unabdingbare Voraussetzung für ein erfolgreiches Wirtschaften. Unterlagen (oft mehrere Kollektionsteile, die hängend transportiert würden und mehrere Musterkoffer) seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu transportieren. Bedingt durch die Insolvenz der F… GmbH und die neu gegründete B… GmbH sei die Beschäftigung eines Vollzeitfahrers wirtschaftlich nicht machbar. Der mittlere jährliche Fahraufwand (gesehen über die letzten 5 Jahre) betrage durchschnittlich ca. 87.000 km. Über Außendienstmitarbeiter verfüge die neu gegründete B… GmbH nicht. Auf die nachfolgend anstehenden Termine des Antragstellers sei hinzuweisen. Es spreche einiges dafür, dass Nr. I des Bescheides bereits formell aber auch materiell rechtswidrig sei, wodurch der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sei. Die Voraussetzungen für eine Entziehung lägen aufgrund der vorab versäumten wirksamen Zustellung einer Ermahnung nicht vor und es bestünden stünden hinreichende Zweifel, dass das Punktekonto des Klägers acht Punkte aufweise, da der Bußgeldbescheid nicht bereits bestandskräftig sei. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei deshalb anzuordnen.
4. Das Landratsamt beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 30. Juli 2015 (Blatt 11 d. A.) eine Verwarnung (richtig: Ermahnung) gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 (richtig: Nr. 1) StVG zugestellt worden. Die Zustellung sei mittels Einlegung in dem zur Wohnung gehörigen Briefkasten erfolgt. Die Verwarnung sei gebührenpflichtig, daher sei zusammen mit der Verwarnung in einem Briefumschlag auch die Kostenrechnung vom 30. Juli 2015 übersandt worden. Nach Angaben der Kreiskasse des Landratsamts Miltenberg sei die entsprechende Zahlung mittels Überweisung vom Konto des Antragstellers am 9. September 2015 eingegangen. Der Antragsteller müsse der daher auch die Verwarnung (richtig: Ermahnung) erhalten haben. Nach Auskunft der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt sei der verspätete Einspruch des Antragstellers als unzulässig verworfen worden, da der entsprechende Bußgeldbescheid mittels Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden sei. Zwischenzeitlich habe der Antragsteller nach Angaben der Bußgeldstelle auch das festgesetzte Bußgeld bezahlt. Der Bußgeldbescheid sei als rechtskräftig im Verkehrszentralregister eingetragen, der Antragsteller müsse daher die Ordnungswidrigkeit so lange gegen sich gelten lassen, wie die Bestandskraft der betreffenden Entscheidung bestehe. Diese werde allein durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht beseitigt. Solange die rechtskräftige Entscheidung der Bußgeldstelle nicht aufgehoben sei, müsse der Antragsteller diese gegen sich gelten lassen. Bloße Bemühungen um eine Aufhebung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides könnten im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht berücksichtigt werden. Auch sei der Bußgeldstelle ein entsprechender Antrag bis heute nicht bekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verfahrensakte W 6 K 17.373 und die dort vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. I des Bescheids vom 29. März 2017 anzuordnen. Im vorliegenden Fall wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (in der ab 5.12.2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28.11.2014, BGBl I S. 1802) gestützt. Danach hat die Anfechtungsklage gemäß § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
Auch wenn ausdrücklich lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Nr. I des Bescheides vom 29. März 2016 beantragt wurde, lässt doch der weitere Vortrag des Antragstellers erkennen, dass die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung auch bezüglich der Regelungen in Nr. II (Ablieferungspflicht des Führerscheins) und Nr. III (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides begehrt wird. In diesem Sinne ist der Antrag deshalb auszulegen (§ 88 VwGO). Der Antrag ist auch bezüglich der Regelungen unter Nr. II und III zulässig. Das Landratsamt hat auch bezüglich Nr. II (Ablieferungspflicht) die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Zwar wurde dabei noch die frühere Rechtsprechung des BayVGH (z.B. B.v. 29.03.2007 – 11 CS 06.874 – juris) zitiert, wonach noch von einer sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes auszugehen war. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung mittlerweile aufgegeben (vgl. BayVGH, B.v. 22.09.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717). Somit bedarf die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins auch in Fällen der gesetzlich normierten sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 9 StVG, selbst wenn die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden ist, einer expliziten Erklärung des Sofortvollzugs (so ausdrücklich Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 47 FeV Rn. 19). Dies hat das Landratsamt auch getan, da die Begründung des Sofortvollzugs im Übrigen als ausreichend und dessen Anordnung deshalb wirksam ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war deshalb ebenfalls zulässig.
Soweit sich der Antrag gegen die in Nr. III des Bescheides verfügte Androhung unmittelbaren Zwangs (Art. 34 VwZVG) richtet, ist dieser ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung zwar keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO jedoch entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Dass sich der diesbezügliche Antrag zwischenzeitlich durch Abgabe des Führerscheins erledigt hätte, ist nach Aktenlage nicht erkennbar.
2. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Regelungen des Bescheids vom 19. März 2017 hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung oder ist diese wirksam angeordnet, so kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Es spricht einiges dafür, dass die in Nr. I getroffene Regelung formell und materiell rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt den zutreffenden Gründen des Bescheides des Landratsamtes Miltenberg vom 29. März 2017 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Das Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
2.1 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung, § 65 Abs. 3 StVG) gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 entwickelte Tattagprinzip normiert. Der Antragsteller hat durch die am 9. Oktober 2016 begangene und mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 23. Januar 2017, rechtskräftig seit 9. Februar 2017, geahndete Verkehrszuwiderhandlung acht Punkte erreicht, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war.
Das nach § 4 Abs. 6 StVG vorgesehene Stufensystem von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG wurde ordnungsgemäß durchlaufen. Das Landratsamt hat den Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli 2015 bei einem Punktestand von fünf Punkten ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 StVG ermahnt. Des Weiteren wurde der Antragsteller mit Schreiben des Landratsamts vom 26. November 2011 bei einem Punktestand von sechs Punkten ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 3 StVG verwarnt. Bei einem mitgeteilten Punktestand von acht Punkten, der durch die weitere Verkehrszuwiderhandlung vom 9. Oktober 2016 erreicht wurde, konnte deshalb gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis entzogen werden.
2.2 Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
Dafür, dass der Antragsteller das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG wirksam durchlaufen hat, spricht die in der Behördenakte (Blatt 15) befindliche Zustellungsurkunde, wonach das Schreiben des Landratsamts vom 30. Juli 2015 dem Antragsteller am 10. August 2015 durch Einlegung in den zur Wohnung des Antragstellers gehören Briefkasten unter der Adresse S…straße 3, … L…, eingelegt wurde, da die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/dem Geschäftsraum nicht möglich war. Bei der Postzustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde (§§ 415, 418 ZPO), die den vollen Beweis für die darin dokumentierten Vorgänge erbringt. Zwar kann dieser Beweis widerlegt werden. Der Antragsteller muss dann jedoch den vollen Gegenbeweis für die dokumentierten Vorgänge erbringen, eine bloße Erschütterung des Beweises genügt nicht (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 415 Rn. 6). Dies kann im Vorbringen des Antragstellers nicht gesehen werden. Dass sich in der Behördenakte (Blatt 11) das Schreiben vom 30. Juli 2015 mit der Bezeichnung „Entwurf“ befindet, ist verwaltungstechnischen Gepflogenheiten geschuldet und besagt nicht, dass das Schreiben nicht an den Antragsteller versandt worden wäre. Dass sich am Anwesen des Antragstellers zwei baugleiche Briefkästen befinden und das ordnungsgemäß an den Antragsteller adressierte Schreiben in den Briefkasten des Untermieters, an dessen Briefkasten sich kein Namensschild befindet, eingelegt worden sein soll, ist bereits nicht geeignet, den Beweiswert der Postzustellungsurkunde zu erschüttern, da sich aus diesem Vortrag nicht ergibt, dass der Briefkasten des Antragstellers ebenfalls nicht mit einem Namensschild versehen ist. Der Vortrag, die Ermahnung vom 30. Juli 2015 sei in einen falschen Briefkasten eingelegt worden, ist deshalb als Schutzbehauptung zu werten und kann den Beweiswert der Postzustellungsurkunde nicht widerlegen. Hierfür spricht auch der Hinweis des Landratsamts im Schriftsatz vom 13. April 2017, wonach die Ermahnung zusammen mit der Kostenrechnung vom 30. Juli 2015 übersandt wurde und diese am 9. September 2015 mittels Überweisung beglichen wurde. Zwar liefert die Postzustellungsurkunde nicht erkennbar den Beweis für die Zustellung der Kostenrechnung. Es entspricht jedoch üblicher Gepflogenheit der Verwaltung, eine Kostenrechnung für eine gebührenpflichtige Maßnahme sogleich mit dieser zu übersenden. In der Ermahnung vom 30. Juli 2015 wird auch am Ende auf die Gebührenpflicht hingewiesen.
Auch ist das Landratsamt zutreffend von einem Punktestand von acht Punkten im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ausgegangen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Behörde bei den Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Im Fahreignungsregister ist bezüglich der Ordnungswidrigkeit vom 9. Oktober 2016 die rechtskräftige Entscheidung der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 23. Januar 2017, rechtskräftig seit 9. Februar 2017, eingetragen. Zwar hat der Antragsteller im Verfahren W 6 K 17.373 das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. März 2017 vorgelegt, wonach gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhoben wurde. Dieser wurde jedoch mit Schreiben des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldstelle – vom 29. März 2017 als unzulässig verworfen, da der Einspruch verfristet war. Zwar ist zutreffend, dass der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. April 2017 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG) hat stellen lassen und einen Zustellungsmangel des Bußgeldbescheides – ebenfalls wegen einer Verwechslung der Briefkästen – hat geltend machen lassen. Auch hat der Antragsteller vorsorglich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen lassen. Inwieweit bereits eine Entscheidung ergangen ist, ist nicht bekannt. Zwar mag in besonders atypischen und offensichtlichen Fällen denkbar sein, von der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG abzuweichen. Ein solcher Fall kann jedoch hier nicht angenommen werden. Hierzu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Solange die rechtskräftige Bußgeldentscheidung besteht, muss der Antragsteller diese gegen sich gelten lassen (BayVGH, B.v. 6.3.2007 – 11 CS 06.3024 – juris).
2.3 Die im Fahreignungsregister eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 4 Abs. 5 und 6 StVG) auch noch verwertbar. Tilgungsreife gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG (in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung, § 65 Abs. 3 StVG) war noch nicht eingetreten.
2.4 Auch die weiteren Regelungen des Bescheids vom 29. März 2017 sind nicht zu beanstanden.
3. Auch eine Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs muss hier zulasten des Antragstellers ausfallen. Die privaten und beruflichen Interessen können keine ausschlaggebende Rolle zu Gunsten des Antragstellers spielen. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift bekannt (vgl. SächsOVG, B.v. 19.5.2016 – 3 B 37/16 – juris). Auch ein Punkterabatt für Vielfahrer ist gesetzlich nicht vorgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i. V .m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Streitwertrelevant sind vorliegend die Fahrerlaubnisklassen A1 und B. Danach waren die Fahr-erlaubnis der Klasse A1 mit dem halben Auffangstreitwert (2.500,00 EUR) und die Klasse B mit dem Auffangwert von 5.000,00 EUR zu bewerten. Der Gesamtstreitwert von 7.500,00 EUR war für das Sofortverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, so dass letztlich 3.750,00 EUR festzusetzen waren.


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