Verkehrsrecht

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen

Aktenzeichen  11 ZB 16.1565

Datum:
13.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 52287
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum können erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Feststellungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren, dass der Kläger Betäubungsmittel iSd Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat, muss dieser auch im Fahrerlaubnisverfahren gegen sich gelten lassen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 16.15 2016-06-22 GeB VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, L, M und S und die Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.
Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldstelle – verhängte gegen den Kläger wegen dreier Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 StVG Bußgelder und Fahrverbote. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 16. Januar, 28. Februar und 6. März 2015 unter der Wirkung von Amphetamin und Metamphetamin ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte.
Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt W. i. Fichtelgebirge (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 30. April 2015 die Fahrerlaubnis und ordnete die unverzügliche Ablieferung des ausgestellten Führerscheins an. Der Kläger gab am 6. Juli 2015 eine eidesstattliche Versicherung ab, dass sein Führerschein am 15. Januar 2015 abhandengekommen sei.
Den gegen den Bescheid vom 30. April 2015 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015 zurück.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2016 abgewiesen. Der Kläger sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel konsumiere. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei die sogenannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen und der Kläger habe auch keine Abstinenz behauptet. Weitere Aufklärungsmaßnahmen seien daher nicht erforderlich gewesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids sei die Abstinenzfrist von einem Jahr abgelaufen gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte daher aufklären müssen, ob seit dem Zeitpunkt der Blutentnahmen weiterer Konsum stattgefunden habe, was aber nicht der Fall sei. Zudem setze sich der Gerichtsbescheid nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eventuell ausreichen könnte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer – von den hier nicht einschlägigen Sonderregelungen zur Einnahme von Cannabis abgesehen – Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger durch die wiederholte Einnahme von Amphetaminen (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 11 Abs. 7 FeV).
Das Landratsamt war nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2015 hatte der Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien – Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids einen Drogenverzicht, den er im Übrigen erstmals mit seinem Zulassungsantrag behauptet hat, nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen.
Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2015 schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat und darüber hinaus auch noch Umstände hinzutreten müssten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1157 – juris m. w. N.).
Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht selbst hätte im Klageverfahren weitere Aufklärungsmaßnahmen durchführen müssen, da seit dem letzten Betäubungsmittelkonsum mittlerweile ein Jahr vergangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249; U.v. 23.10.2014 – 3 C 13.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 13). Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts können sich daher allenfalls auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids beziehen. Am 7. Dezember 2015 waren Aufklärungsmaßnahmen aber nicht erforderlich, sondern es konnte nach § 11 Abs. 7 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden (s.o.). Im Übrigen könnte der Kläger mit dem Einwand der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ohnehin nicht gehört werden, da er zum einen trotz anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt und zum anderen nicht mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beantragt hat.
Das Landratsamt musste auch nicht vorrangig ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV anordnen, um zu klären, ob der Kläger betäubungsmittelabhängig ist. Den bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bekannt gewordenen Vorgängen konnten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Kläger drogenabhängig sein könnte. Die Verurteilung des Klägers wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG, rechtskräftig seit 10. August 2015, bezog sich auf den Erwerb von Cannabis und nicht auf Amphetamine oder Metamphetamine. Weitere Anhaltspunkte gemäß dem Kriterium D 1.2 N der Beurteilungskriterien (a. a. O. S. 170) sind nicht ersichtlich. Auch ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV war nicht erforderlich, denn aufgrund der rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren steht fest, dass der Kläger Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat. Der Kläger muss die Feststellungen in den Bußgeldverfahren gegen sich gelten lassen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 56).
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dazu muss dargelegt und begründet werden, worin solche besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 53). Die Antragsbegründung zeigt aber weder ungeklärte Rechtsfragen noch sonstige, über das gewöhnliche Maß hinausgehende rechtliche Schwierigkeiten auf.
Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, Anh. § 164 Rn. 14).
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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