Verkehrsrecht

Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung – Zweifel an der Fahreignung auf Grund hohen Aggressionspotenzials

Aktenzeichen  M 26 K 15.3384

Datum:
6.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 3 Abs. 1
FeV FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7, Abs. 8, § 46 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Hat der Fahrerlaubnisinhaber in engem zeitlichen Zusammenhang eine Nötigung und eine versuchte Nötigung im Straßenverkehr begangen und hat er hierbei insbesondere auch ein hohes Aggressionspotential an den Tag gelegt, bestehen begründete Zweifel daran, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird, sowie daran, ob nicht aufgrund des zu erwartenden rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 FeV ist daher gerechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach Ablauf der bis … August 2011 gültigen Fahrerlaubnis auch keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE sowie Erstreckung der Schlüsselzahl 95 auf diese (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Beklagte durfte – ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessen zugestanden hätte – aufgrund der Nichtvorlage des mit Schreiben vom … August 2014 geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – auf die Nichteignung des Klägers schließen. Auf diese Rechtsfolge war der Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom … August 2014 hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Aufgrund der zu unterstellenden Nichteignung waren durch die Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und die Ablehnung des Antrags vom … Juni 2011 auszusprechen (s. § 2 Abs. 2 Satz 4 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV).
Der Kläger ist – was Voraussetzung für die Zulässigkeit des Schlusses auf die fehlende Fahreignung nach § 11 Abs. 8 FeV war – mit Schreiben vom … August 2014 zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Es lagen im Fall des Klägers Tatsachen vor, die geeignet waren, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt und die Fragestellung der Gutachtensanordnung genügt den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ergebenden Anforderungen.
Die beiden am … April 2010 und … Mai 2010 begangenen Taten (Nötigung und versuchte Nötigung) stellen Straftaten im Sinne des von der Beklagten herangezogenen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV dar. Der ausreichende Bezug zur Kraftfahreignung liegt hier bereits darin, dass die Taten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verhalten des Klägers als Kraftfahrzeugführer stehen. Durch die rechtskräftig geahndeten Straftaten hat der Kläger aber insbesondere auch ein hohes Aggressionspotential an den Tag gelegt, denn sie lassen ein hohes Maß an Angriffslust, Streitsüchtigkeit und Impulsivität erkennen. In einem solchen Fall bestehen begründete Zweifel daran, dass der Betroffene im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird, sowie daran, ob nicht aufgrund des zu erwartenden rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte darüber hinaus wohl auch auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 sowie Nr. 6 FeV gestützt werden können.
Der Gutachtensanordnung stand keine sich aus § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ergebende Bindungswirkung entgegen. Im vorliegenden Fall hatten zwar auch die für die Nötigungsdelikte zuständigen Strafgerichte dessen Fahreignung zu beurteilen (§ 69 Abs. 1 StGB) und jeweils „nur“ ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB ausgesprochen. Da die strafgerichtlichen Entscheidungen entgegen § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO jedoch nicht erkennen lassen, warum von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wurde, entfällt mangels Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Entscheidungen die Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 – 11 CS 14.2389 – juris m. w. N.).
Die Beklagte hat bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auch das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde beachtet.
Die Beklagte hat nunmehr insbesondere auch berücksichtigt und ausreichend gewürdigt, dass die Verurteilungen wegen der Taten vom … April 2010 und … Mai 2010 zu Eintragungen ins Verkehrszentralregister (jetzt Fahreignungsregister) geführt haben und damit dem Maßnahmenkatalog des Mehrfachtäterpunktsystems (bzw. nun Fahreignungsbewertungssystems) unterlagen. Das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde außerhalb des Punktsystems ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 in der bis 30. April 2014 gültigen Fassung – StVG a. F. – zwar grundsätzlich möglich. In einem solchen Fall sind aber im Rahmen anzustellender Ermessenserwägungen die Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu würdigen. Dem entsprechend muss eine Gutachtensanordnung nach § 46 Abs. 3 i. V. m. §§ 11 bis 14 FeV erkennen lassen, warum es im jeweiligen Einzelfall gerechtfertigt ist, nicht (nur) nach den grundsätzlich vorrangigen Maßnahmen, die das sogenannte Punktsystem erlaubt, vorzugehen, sondern (zusätzlich) eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzufordern (BayVGH, B.v. 8.1.2015 – 11 B 12.416 – juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 11 FeV Rn. 43, § 4 StVG Rn. 33).
Die Beklagte hat in der Gutachtensanordnung vom … August 2014 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt dargelegt, warum im Fall des Klägers wegen des durch die Straftaten ersichtlich gewordenen hohen Aggressionspotentials so schwer wiegende Zweifel an der Fahreignung bestehen, dass eine bloße Maßnahme nach dem schematisch abgestuften Katalog des auf die Taten damals noch anzuwenden Mehrfachtäterpunktsystems der ersichtlichen Fehleinstellung des Klägers und der damit verbundenen Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht mehr gerecht wird. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind den heranzuziehenden Taten angemessen. Wenn – wie hier – Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential den Verdacht begründen, dass sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis bzw. Bewerber um eine solche auch zukünftig im Straßenverkehr unbeherrscht und die Verkehrssicherheit gefährdend verhalten könnte, wiegt dies so schwer, dass nicht abgewartet werden kann, ob sich Fahreignungsmängel in der Weise niederschlagen, dass nach dem Punktsystem eine Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kommt (s. BayVGH, B.v. 7.11.2013 – 11 CS 13.1779 – juris Rn. 15). Es ist offensichtlich, dass ein durch das Verhalten des Klägers provozierter Unfall mit dem von ihm für die Nötigungshandlungen jeweils genutzten Sattelzuggespann unabsehbar schwere, insbesondere in Bezug auf den Vorfall vom … April 2010, sogar tödliche Folgen hätte haben können.
Auch daraus, dass seit den Vorfällen im Jahr 2010 bis zur Gutachtensanordnung vom … August 2014 mehr als vier Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seitdem nicht mehr einschlägig aufgefallen ist bzw. dem Umstand, dass diese Aspekte nicht Gegenstand der Gutachtensanordnung der Beklagten waren, kann vorliegend nicht deren Rechtswidrigkeit abgeleitet werden. Ergeben sich – wie hier – die Zweifel aufgrund von Vorkommnissen, die zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister (jetzt Fahreignungsregister) führen, so beantwortet sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne der betreffende Sachverhalt zum Anlass für die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf, grundsätzlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Solange der anlassgebende Sachverhalt danach noch verwertbar ist, ergibt sich für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, grundsätzlich kein Raum mehr (s. BayVGH, B.v. 6.5.2008 – CS 08.551 – juris Rn. 35 m. w. N.). Die für die Taten des Klägers geltende fünfjährige Tilgungsfrist war noch nicht abgelaufen (s. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 StVG a. F.). Im Fall des Antragstellers bestand auch kein Anlass, von dem Vorstehenden abzuweichen. Es kann – auch in Anbetracht des Umstands, dass der Kläger seit den Vorfällen nicht mehr ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist – nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein beim Kläger vorhandenes Aggressionspotential durch bloßen Zeitablauf vermindert haben könnte. Ob ein hohes Aggressionspotential (noch) besteht, soll gerade im Wege der medizinisch-psychologischen Begutachtung einer Klärung zugeführt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde könnte eine entsprechende sachverständige Beurteilung nicht leisten.
Soweit der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung noch darauf verwies, dass die Beklagte trotz vorheriger Kenntnis von den beiden Verurteilungen wegen Nötigungsdelikten erst im Zuge des Verlängerungsverfahrens Aufklärungsmaßnahmen zur Frage der Fahreignung ergriff und die Auffassung vertrat, dass dieser Umstand im Rahmen der Ermessensausübung durch die Beklagte zu würdigen gewesen wäre, ist auch dieser Einwand nicht durchgreifend. Entsprechende Ermessenserwägungen waren nicht veranlasst. Das Fahrerlaubnisrecht, das zum Bereich des Sicherheitsrechts gehört, verpflichtet die Behörde solange zu Maßnahmen, wie von der Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder von Zweifeln hieran auszugehen ist. Selbst wenn man – was im Bereich des Sicherheitsrechts grundsätzlich zweifelhaft ist – von der Möglichkeit einer Verwirkung ausgehen wollte, käme eine solche nur in Betracht, wenn dafür neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums (sog. Zeitmoment) weitere Umstände hinzukämen, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen würden (sog. Umstandsmoment) (BVerwG, U.v. 20.3.2014 – 4 C 11/13 – ZfBR 2014, 690). Vorliegend ist zwischen der Kenntnis der Beklagten von den Verurteilungen des Klägers und ihrem in die erste Gutachtensanordnung vom … August 2011 mündenden Tätigwerden allenfalls ein Zeitraum von einigen Monaten und damit kein längerer Zeitraum im vorgenannten Sinne verstrichen. Es bestand auch deshalb keine Veranlassung anzunehmen, dass die Beklagte nach der zwingend auszusprechenden Verwarnung nach dem Mehrfachtäterpunktsystem am … Januar 2011 keine weiteren, die Fahreignung betreffenden Prüfungen vornehmen werde.
Ebenso wenig war durch die Beklagte – wie der Bevollmächtigte des Klägers zu meinen scheint – die Zuerkennung der Schlüsselzahl 95 für die – untypisch – nicht sofortvollziehbar entzogene Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Den insoweit nachgewiesenen Berufskraftfahrer-Qualifikationen für gewerbliche Fahrten ist für die hier in Rede stehenden Fahreignungszweifel nichts zu entnehmen.
Für das Gericht bestehen schließlich auch keine Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Fragestellung der Gutachtensanordnung. Sie bewegt sich innerhalb der in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorgegebenen Grenzen. Die Hinweise nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV sind erfolgt.
Da die Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen, hinsichtlich der Frist konkretisierten Verpflichtung, den Führerschein innerhalb der genannten Frist abzuliefern (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 3 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung oder die Kostenentscheidungen (Nrn. 5 und 6) wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 12.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; s. BayVGH, U.v. 7.3.2016 – 11 B 15.2093 – juris Rn. 45).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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