Verkehrsrecht

Rückabwicklung einer Kfz-Inzahlungnahme mangels Vorliegens der zugesicherten Unfallfreiheit

Aktenzeichen  13 U 541/16

Datum:
15.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 122723
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 433, § 434 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Bei der Inzahlungnahme eines Kfz beim Kauf eines anderen Fahrzeugs sind unterschiedliche rechtliche Konstruktionen denkbar. Es kann sich um einen einheitlichen Kaufvertrag und eine Annahme an Erfüllungs statt mit Ersetzungsbefugnis des Käufers handeln. Denkbar ist auch ein Doppelkauf mit Aufrechnungsabrede oder aber ein einheitlich gemischter Vertrag aus Kauf und Tausch. (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Vorliegen zweier Kaufvertragsurkunden kann hierbei als deutliches Indiz für die Annahme zweier Kaufverträge gewertet werden. Sofern zudem die jeweils vertraglich bestimmte Gegenleistung für die verkauften Kfz in der Zahlung eines Geldbetrages besteht – und nicht etwa in der Übereignung des jeweils anderen Fahrzeugs – liegt kein Tausch vor. Vielmehr liegt dann ein Doppelkauf  – also zwei Geschäfte mit einem jeweils eigenen Umsatzzweck – vor. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2015, Az. 30 O 21354/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000,– Euro festzusetzen.
3. Der Senat stellt dem Beklagten anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.

Gründe

I.
Die Berufung des Beklagten hat nicht aufzeigen können, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts München I auf einen Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) beruht oder dass nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Im Einzelnen:
1. a) Das Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die tatsächliche Beschaffenheit weicht von der vertraglich vereinbarten ab, da das Fahrzeug nicht unfallfrei ist. In dem als Anlage K 1 vorliegenden Kaufvertragsformular ist bei der Angabe „das Fahrzeug ist unfallfrei“ angekreuzt „Ja“. Ein einschränkender Zusatz, der eventuell auf eine reine Wissenserklärung hindeuten könnte statt auf eine Zusicherung bzw. vertragliche Vereinbarung, fehlt. Auf der Rückseite des Vertragsformulars (Anlage K 1a) heißt es unter „Verkaufsbedingungen“ zudem: „Der Verkäufer versichert (Hervorhebung durch den Senat) die Richtigkeit der in diesem Vertrag niedergelegten Angaben über das Fahrzeug“.
Von der vertraglich vereinbarten Eigenschaft der Unfallfreiheit weicht der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs ab, da es vor der Übergabe an die Klägerin einen Unfall erlitten hat. Das Landgericht hat sich dabei zu Recht auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 16.03.2015 gestützt (vom Landgericht nicht einpaginiert, sondern bei den ausgehobenen Aktenstücken). Insbesondere aus den Seiten 12 ff. und 29 ff. des Gutachtens ergibt sich eindeutig, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin nicht unfallfrei war und es sich insoweit auch nicht lediglich um Bagatellschäden handelte.
Der Beklagte irrt, wenn er meint, die Zusicherung der Unfallfreiheit könne sich nur auf den Zeitraum beziehen, in dem er selber Halter des Kfz war. Dazu hätte es – wie zuvor ausgeführt – zumindest eines einschränkenden Zusatzes in der Kaufvertragsurkunde bedurft, wie z. B. „laut Vorbesitzer“.
b) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, das Erstgericht hätte die Zeugin M. F. zur Frage der Unfallfreiheit nicht vernommen, ist dem zu entgegnen, dass es darauf nicht ankam. Es spielt letztlich keine Rolle, ob die Zeugin dem Kläger gesagt hat, das Fahrzeug sei ihres Wissens unfallfrei. Es kommt lediglich darauf an, dass die Unfallfreiheit vertraglich vereinbart war und das Fahrzeug tatsächlich nicht unfallfrei ist. Des Weiteren ist es nicht so, dass die Zeugin nicht vernommen wurde, obwohl sie vom Beklagten benannt worden war. Tatsächlich wurde die Zeugin in erster Instanz vernommen, so dass es dem Beklagten freigestanden hätte, die nunmehr in der Berufungsbegründung aufgeworfene Frage an die Zeugin zu richten.
c) Auch die Einwendungen des Beklagten gegen das Sachverständigengutachten als solches gehen fehl (vgl. Seiten 4 bis 6 der Berufungsbegründung). Das Gutachten ist eindeutig und in sich widerspruchsfrei. Der Sachverständige nimmt auch nicht unzulässigerweise selbständig eine juristische Subsumtion vor. Vielmehr differenziert er zu Recht danach, ob nur ein geringfügiger Unfallschaden oder ein erheblicher Schaden vorliegt. Diese Differenzierung ist aus Rechtsgründen geboten, stellt jedoch keine eigenständige juristische Subsumtionsarbeit dar, die nur dem Gericht zustünde.
d) Ohne Erfolg greift der Beklagte in diesem Punkt auch die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Der Senat kann der Urteilsbegründung keine Rechtsfehler entnehmen, insbesondere nicht, dass das Landgericht keine eigene Würdigung angestellt habe, ob das Fahrzeug unfallfrei ist oder nicht. Im Gegenteil, das angegriffene Urteil setzt sich ausführlich mit dieser Frage auseinander. Widerspruchsfrei, logisch und überzeugend wird begründet, warum das Gericht zum Ergebnis kommt, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei ist. Im Übrigen ist die Beweiswürdigung in der Rechtsmittelinstanz nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar, z. B. dahingehend, ob das Gericht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO beachtet hat, ob gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze oder Gesetze der Logik verstoßen wurde. Kein derartiger Fehler des Landgerichts liegt hier vor. Dass der Beklagte selber zu einem anderen Ergebnis gekommen ist und das Gutachten anders verstehen möchte, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts noch nicht rechtsfehlerhaft. Der Beklagte versucht lediglich, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch seine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen.
2. Einen weiteren Mangel stellt es im Übrigen dar, dass das Fahrzeug kein „Originalfahrzeug“ ist, sondern aus Teilen verschiedener Fahrzeug besteht bzw. um Teile aus anderen Fahrzeugen ersetzt wurde. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten des Sachverständigen H.
3. Dem Rücktritt der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass der Grund der mangelnden Unfallfreiheit in der Rücktrittserklärung zunächst nicht genannt wurde. Das Gesetz sieht ein derartiges Begründungserfordernis nicht vor. Im Übrigen war hier die Rücktrittserklärung auf den oben unter Ziffer I. 2. genannten Mangel gestützt.
4. Auch die Argumentation des Beklagten, es habe sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft gehandelt, so dass auch der Vertrag über den von ihm gekauften BMW Z4 rückabgewickelt werden müsse, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zum einen sind die diesbezüglichen, erstmals in der Berufungsbegründung behaupteten Tatsachen (vgl. Seite 7 ff. der Berufungsbegründung vom 07.04.2016) verspätet und können deshalb nach Auffassung des Senats nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden. Keiner der dort genannten Fälle liegt hier vor.
Zum anderen ist – ohne dass es darauf noch ankommt – darauf hinzuweisen, dass der Senat unter Würdigung der Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt, dass hier kein einheitliches, gleichsam „verbundenes“ Geschäft vorliegt. Bei der Inzahlungnahme eines Kfz beim Kauf eines anderen (hier: ebenfalls gebrauchten) Fahrzeugs sind unterschiedliche rechtliche Konstruktionen denkbar. Es kann sich um einen einheitlichen Kaufvertrag und eine Annahme an Erfüllungs statt mit Ersetzungsbefugnis des Käufers handeln. Denkbar ist auch ein Doppelkauf mit Aufrechnungsabrede oder aber ein einheitlich gemischter Vertrag aus Kauf und Tausch (vgl. Palandt- Weidenkaff, 75. Aufl. 2016, § 480 Rn. 4 und Rn. 6 f.). Vorliegend gibt es zwei Kaufvertragsurkunden, was zwar nicht zwingend zur Annahme zweier Kaufverträge führen muss, hier aber vom Senat als deutliches Indiz gewertet wird. Entscheidend ist allerdings, worin jeweils die Gegenleistung für das verkaufte Kfz bestehen sollte. Das ist hier jeweils die Zahlung eines Geldbetrages, nicht aber das jeweils andere gebrauchte Fahrzeug. Insoweit liegt kein Tausch vor (vgl. auch Münchner Kommentar- Westermann, 7. Aufl. 2016, § 480 Rn. 2 bis 5; zitiert nach Beck-Online). Vielmehr liegt hier ein Doppelkauf vor; es handelt sich um zwei Geschäfte mit einem jeweils eigenen Umsatzzweck. Auch sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Kaufverträge dergestalt miteinander verbunden sein sollen, dass bei Rückabwicklung des einen auch der andere rückabgewickelt werden sollte. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch das erstinstanzliche prozessuale Vorgehen des Beklagten (Widerklage), wonach das Geschäft über den BMW Z4 trotz des behaupteten Mangels gerade nicht rückabgewickelt werden sollte. Der Senat geht somit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. Urteil vom 18.01.1967, VIII ZR 209/64 = NJW 1967, 553; zitiert nach Beck-Online) davon aus, dass hier zwei Kaufverträge geschlossen wurden und eine zusätzliche Verrechnungsabrede getroffen wurde.
5. Dadurch, dass das Fahrzeug durch das Sommerhochwasser 2013 auf dem Betriebsgelände der Klägerin schwer beschädigt wurde und nunmehr in einem erheblichen und gesundheitsgefährdenden Ausmaß von Schimmelpilz befallen ist, ist weder die Rückabwicklung ausgeschlossen, noch muss die Klägerin insoweit Wertersatz leisten. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, liegt ein Fall des § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB vor. Nach dieser Vorschrift entfällt die an sich hier gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bestehende Pflicht zum Wertersatz, wenn die Verschlechterung eingetreten ist, obwohl der zum Rücktritt Berechtigte diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Gemäß § 277 BGB muss derjenige nur für grobe Fahrlässigkeit, nicht aber für einfache Fahrlässigkeit haften. Eine grobe Fahrlässigkeit kann der Klägerin hier jedoch nicht angelastet werden. Die Klägerin hat insbesondere im Schriftsatz vom 24.10.2013 (Bl. 140/154 d. A.) die Ereignisse am 02.06.2013 (Tag des Hochwassers) geschildert. Insbesondere hat sie im Einzelnen und chronologisch dargelegt, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um die zahlreichen auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Fahrzeuge (ca. 50) in Sicherheit zu bringen. Nach 18 Uhr mussten die Mitarbeiter auf Anweisung der Feuerwehr das Betriebsgelände aus Sicherheitsgründen verlassen. Diese Schilderung hat der Beklagte im Einzelnen nicht bestritten, sondern seinerseits lediglich pauschal behauptet, die Klägerin hätte das Fahrzeug nur einige Meter wegfahren müssen, um es vor Beschädigung zu schützen. Diese Behauptung ins Blaue hinein reicht nicht aus, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen.
6. Auch die Ausführungen des Beklagten zur Frage des Annahmeverzugs (Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils) vermögen seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sowohl zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als auch zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils lagen die Voraussetzungen des § 293 BGB und des § 294 BGB vor. Selbst wenn der Beklagte hinsichtlich der Tachomanipulationen nicht an einen Rücktrittsgrund glaubte, so lagen zwei weitere Rücktrittsgründe vor, wie spätestens nach Erstellung des Sachverständigengutachtens feststand. Im Übrigen kommt es beim Gläubigerverzug – anders als beim Schuldnerverzug (vgl. § 286 Abs. 3 BGB) – auf ein Vertretenmüssen ohnehin nicht an (vgl. BGHZ 24, 96). Auch die Voraussetzungen des § 294 BGB liegen vor, denn anders als die Beklagte meint, ist nicht auch das Geschäft über den BMW Z 4 rückabzuwickeln (siehe oben).
7. Was die von dem Beklagten behauptete Entschädigungsleistung der Versicherung an die Klägerin angeht, liegt ebenfalls kein Rechtsfehler des Erstgerichts vor. Die Klägerin hatte unter Beweisantritt bestritten, eine Ersatzleistung erhalten zu haben. Beweispflichtig ist insoweit aber der Beklagte, der keinen Beweis für seine pauschale Behauptung angeboten hatte. Der gegenbeweislich angebotene Zeuge ist allerdings so lange nicht zu vernehmen, wie der Hauptbeweis nicht angetreten (und erbracht) wurde. Es wird in der Berufungsbegründung auch nicht etwa gerügt, dass ein Beweisangebot des Beklagten vom Erstgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden sei. Vielmehr ist der Beklagte offenbar der Meinung, dass das Gericht (von Amts wegen?) verpflichtet gewesen wäre, zu „überprüfen, ob ein Surrogat erhalten wurde“ (vgl. S. 11 unten der Berufungsbegründung). Eine derartige Amtsaufklärungspflicht gibt es im Zivilprozess aber nicht.
8. Nach alledem erweist sich die Berufung des Beklagten als offensichtlich unbegründet. Ob und inwieweit auch strafbare Handlungen des Beklagten vorliegen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil es nicht entscheidungserheblich ist.
II.
Der Senat stellt dem Beklagten anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Im Falle der Rücknahme sind nur zwei statt vier Gerichtsgebühren zu bezahlen.


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