Verkehrsrecht

Schadenersatzpflicht des Halters und Fahrers des unfallverursachenden Fahrzeugs

Aktenzeichen  340 C 141/16

Datum:
1.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 127040
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 7, § 18
BGB § 249 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181,43 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 12.05.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 181,43 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Folgende leitende Erwägungen, gemäß §§ 286, 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:
Der Beklagte haftet gegenüber der Klägerin als Halter und Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Der Beklagte hat der Klägerin die weiteren Gutachtenskosten in Höhe von 181,43 € zu erstatten. Grund hierfür ist der am 30.12.2014 erfolgte Verkehrsunfall, für den der Beklagte vollumfänglich haftet. Die Klägerin beauftragte aufgrund des Verkehrsunfalls das Sachverständigenbüro Claußnitzer mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Auf die hier streitigen Gutachterkosten zahlte die HUK Coburg, die Versicherung des Beklagten, anstatt der geforderten 663,43 € lediglich 482,00 €, ohne dabei eine Tilgungs- oder Verrechnungsbestimmung vorzunehmen. Der Beklagte hat daher an die Klägerin weitere 181,43 € zu zahlen. Die Klägerin hatte hier das Recht, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten Pkw zu beauftragen und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten zu verlangen.
Hierbei sind nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. BGH VI ZR 225/13, Urteil vom 11.02.2014) diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die im betreffenden Fall ein Verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. „Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen …. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. … Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben“ (so BGH VI ZR 225/13, Urteil vom 11.02.2014).
Das hier geltend gemachte Sachverständigenhonorar entspricht der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO. Dieses hält sich ferner innerhalb der Bandbreite der VKS/BVK-Honorarumfrage 2012, 2013. Der Beklagte hat daher die weiteren Sachverständigenkosten auch zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ZPO.


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