Verkehrsrecht

Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall

Aktenzeichen  12 C 560/17

Datum:
29.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 7, § 17
BGB BGB § 249, § 823
VVG VVG § 115

 

Leitsatz

Tenor

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 83,18 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 03.12.2016 in Höhe von 83,18 € gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 VVG.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Eigentümerin des verunfallten Fahrzeuges, die … Bank, hat erklärt, dass der Kläger die Ansprüche im eigenen Namen geltend machen kann (Anlage K 3). Zudem hat die Werkstatt die streitgegenständlichen Ansprüche an den Kläger zurück abgetreten (Anlage K 4).
Am 03.12.2016 kam zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Reparaturkosten sind in Höhe von 2.880,95 € angefallen, auf die die Beklagte 2.797,77 € gezahlt hat. Die Beklagte hat auf die Verbringungskosten in Höhe von 149,90 € netto einen Betrag in Höhe von 80,00 € netto gezahlt, so dass ein Betrag in Höhe von 83,18 € streitgegenständlich ist.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von gesamt 83,18 €.
Die Verbringungskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig. Hierbei handelte es sich um den erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt.
Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (AG Norderstedt, Urteil vom 14.9.2012 – 44 C 164/12; LG Köln, Urteil vom 07.05.2014 – 9 S 314/13). Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014 – 37 C 11789/11). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist insoweit nicht zu erkennen.
Es fand eine Verbringung des Fahrzeuges statt und die Werkstatt hat die Kosten dem Kläger in Rechnung gestellt. Der Kläger hat das Fahrzeug reparieren lassen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendung sind im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier gleichartige Aufwendung sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben.
Der Sachverständige hat angegeben, dass die Reparaturfirma über keine eigene Lackiererei verfügt (Seite 4) und die notwendigen Kosten für den Transport zu berücksichtigen sind. Dies wurde nunmehr mit Anlage K 5 auch nachgewiesen. Das Fahrzeug wurde die Firma … am 13.12.2016 verbracht. Der zeitliche Aufwand ist auf dem Frachtbrief vermerkt. Von daher hält das Gericht den Gesamtbetrag von 149,90 € netto für angemessen, § 287 ZPO.
Damit war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

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