Verkehrsrecht

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach nicht fristgerechter Vorlage eines Gutachtens

Aktenzeichen  11 CS 20.1782

Datum:
14.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24647
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 S. 1 Nr. 6, Nr. 8, Abs. 8 S. 1, Nr. 2, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
StVG § 2 Abs. 4 S. 1, Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Legt der Fahrerlaubnisinhaber das geforderte Gutachten innerhalb der Frist nicht vor oder fällt dieses negativ aus, dulden die fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen grundsätzlich keinen weiteren Aufschub. Insbesondere besteht keine Veranlassung, dem als ungeeignet anzusehenden Fahrerlaubnisinhaber zur Vermeidung einer Entziehung der Fahrerlaubnis noch die Möglichkeit einzuräumen, ein weiteres Gutachten einzuholen oder über einen längeren Zeitraum hinweg verkehrspsychologische Beratungen in Anspruch zu nehmen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 S 20.823 2020-07-13 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, CE, D und DE mit Unterklassen und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 31. Januar 2020 verurteilte das Amtsgericht Ulm den Antragsteller wegen Nötigung zu einer Geldstrafe und verhängte ein zweimonatiges Verbot, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 4. August 2019 mit seinem Fahrzeug auf einer Autobahn dicht auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren war und dieses dann auf den Seitenstreifen abgedrängt hatte. Anschließend hatte er sich mit seinem Fahrzeug vor dieses Fahrzeug gesetzt und dann bis zum Stillstand abgebremst, sodass das andere Fahrzeug ebenfalls anhalten musste. Die Fahrerin dieses Fahrzeugs hatte als Zeugin ausgesagt, der Antragsteller sei dann ausgestiegen, zu ihrem Fahrzeug gekommen und habe sie bedroht und beleidigt. Zwei weitere unbeteiligte Zeugen haben diesen Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt. Der Antragsteller hatte sich im Strafverfahren nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 20. März 2020 forderte das Landratsamt Würzburg (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller auf, gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bis 20. Mai 2020 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu den Fragen beizubringen, ob zu erwarten sei, dass er künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und ob er die Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Aufgrund des Tathergangs bestünden Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial.
Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. Juni 2020 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Er habe das Gutachten innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht beigebracht. Daraus sei auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers hat die Widerspruchsbehörde nach Aktenlage noch nicht entschieden. Im Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller ein Gutachten des TÜV Thüringen, Begutachtungsstelle für Fahreignung, vom 12. Mai 2020 vorgelegt, das zu dem Ergebnis kommt, aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Er biete derzeit auch nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid wiederherzustellen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Vorlage des Führerscheins) bzw. anzuordnen (Zwangsgeldandrohung), abgelehnt. Hinsichtlich des Sofortvollzugs der Zwangsgeldandrohung sei der Antrag unzulässig, da der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt abgegeben habe und kein Zwangsgeld festgesetzt worden sei. Im Übrigen sei der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet, da der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Das von ihm nunmehr vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten verneine schlüssig und nachvollziehbar seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es sei nicht erkennbar, dass die Gutachter von einem falschen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wären oder dem Antragsteller etwaige weitere Straftaten unterstellt hätten. Es sei auch unerheblich, dass der Antragsteller seine zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens laufenden Beratungsstunden noch nicht absolviert habe.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, die sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins beschränkt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, das Landratsamt habe der Begutachtungsstelle einen Sachverhalt mitgeteilt, den das Strafgericht so nicht festgestellt habe, und hierdurch eine Tendenz vorgegeben. Es ergebe sich bereits aus dem Strafbefehl, dass auch die Anzeigenerstatterin nicht fehlerfrei gefahren sei. Sie habe daher bei ihrer Anzeige ein Belastungsinteresse gehabt. Eine Verbalattacke oder einen körperlichen Angriff des Antragstellers gegen die Anzeigenerstatterin habe es nicht gegeben. Der Antragsteller sei erstmals im Straßenverkehr auffällig geworden. Er habe aus Angst um seine Familie reagiert, weil die Anzeigenerstatterin ihn zuvor durch ihr Fahrverhalten gefährdet habe. Er habe sich dabei zwar falsch verhalten. Es habe sich jedoch um eine Kurzschlussreaktion gehandelt, um weitere Gefährdungen seiner Familie, die ihm sehr wichtig sei, zu verhindern. Ohne Kinder und Ehefrau im Fahrzeug habe der Antragsteller ähnliche Situationen schon oft erlebt und immer anders reagiert. Das habe die Sachverständige verkannt. Das Landratsamt hätte die Begutachtungsfrist außerdem so setzen oder verlängern müssen, dass der Antragsteller die Chance gehabt hätte, ein positives Gutachten beizubringen. Eine positive Begutachtung sei wegen der Verzögerungen durch die Covid-19-Pandemie und wegen der Notwendigkeit des Abschlusses verkehrspsychologischer Beratungen innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich gewesen. Diese hätten am 8. April 2020 begonnen und noch weit über den Begutachtungstermin hinaus angedauert. Außerdem nehme der Antragsteller an zahlreichen Entspannungs- und Gelassenheitsübungen teil.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre.
1. a) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2020 [BGBl I S. 1653], § 11 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.4.2020 [BGBl I S. 814]). Die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 setzt ebenso wie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung voraus, dass ihr Inhaber die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (§ 11 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 bis Abs. 6 FeV). Unter anderem kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV), und wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen zu überprüfen ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV).
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung hinzuweisen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Legt er das von ihm geforderte Gutachten vor, kann dieses unabhängig davon verwertet werden, ob die Anordnung gerechtfertigt war. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat.
b) Bei Erlass des angefochtenen Bescheids lag dem Landratsamt das Gutachten des TÜV Thüringen, Begutachtungsstelle für Fahreignung, vom 12. Mai 2020, noch nicht vor. Da es jedoch für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 3.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 – Rn. 11 m.w.N.) und die Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers noch aussteht, ist das von ihm vorgelegte Gutachten im Widerspruchsverfahren und somit auch im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 106).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt dieses Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass mit weiteren erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu rechnen ist und dass der Antragsteller auch nicht die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Sein Einwand, das Landratsamt habe der Begutachtungsstelle einen Sachverhalt mitgeteilt, den das Strafgericht so nicht festgestellt habe, und hierdurch eine Tendenz vorgegeben, erweist sich als unbegründet. Das Landratsamt hat in seiner Beibringungsanordnung vom 20. März 2020 den im Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm geschilderten Sachverhalt wörtlich wiedergegeben. Den in dieser Darstellung nicht ausdrücklich erwähnten Umstand, dass der Antragsteller die Fahrerin des von ihm ausgebremsten Fahrzeugs auf dem Standstreifen der Autobahn anschließend bedroht und beleidigt habe, hat das Landratsamt nicht als gerichtlich festgestellt bezeichnet, sondern im Konjunktiv als Aussage der Anzeigenerstatterin und der weiteren Zeugen beschrieben.
Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich aus dem Strafbefehl ein Fahrfehler der Anzeigenerstatterin ergeben würde. Abgesehen davon, dass ein solcher Fahrfehler das Verhalten des Antragstellers nicht rechtfertigen würde, ergeben sich hierfür aus dem Strafbefehl keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere nicht aus der Formulierung, der Antragsteller habe „die Geschädigte für ihr Verhalten im Straßenverkehr maßregeln“ wollen. Eine solche Interpretation des Strafbefehls und Argumentation im Beschwerdeverfahren, die sich der Antragsteller zurechnen lassen muss (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestätigt vielmehr die gutachterliche Feststellung, der Antragsteller bagatellisiere und relativiere sein Verhalten und habe sich noch nicht ausreichend mit den persönlichen Hintergründen seiner Auffälligkeit auseinandergesetzt. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsteller seine Hand auf die Scheibe des von ihm ausgebremsten Fahrzeugs oder auf die C-Säule gelegt hat. Die unbeteiligten Zeugen haben jedenfalls im Strafverfahren übereinstimmend und ohne Belastungstendenz ausgesagt, dass der Antragsteller zunächst dicht auf das Fahrzeug der Anzeigenerstatterin aufgefahren war, dieses dann abgedrängt und ausgebremst hat und anschließend ausgestiegen war. Die Situation sei sehr bedrohlich gewesen. Unverständlich ist auch die Einlassung des Antragstellers, er habe aus Angst um seine Familie so gehandelt. So wie sich der Geschehensablauf nach Aktenlage darstellt, hat er seine Familie und andere Verkehrsteilnehmer durch sein Fahrverhalten und das Abdrängen und Ausbremsen eines anderen Fahrzeugs auf dem Standstreifen der Autobahn vielmehr erheblich gefährdet. Die gutachterliche Schlussfolgerung, der Antragsteller lasse es an der erforderlichen Einsicht vermissen und die Voraussetzungen für eine günstige Prognose seien nicht hinreichend erfüllt, ist daher nachvollziehbar (vgl. auch Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung i.V.m. Nr. 3.16 und 3.17 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 31.12.2019).
c) Ebenfalls erfolglos bleibt der Einwand des Antragstellers, das Landratsamt hätte die Begutachtungsfrist so setzen oder verlängern müssen, dass er ein positives Gutachten hätte beibringen können.
Abgesehen davon, dass das Landratsamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. April 2020 ausdrücklich eine Verlängerung der Frist zur Vorlage des Gutachtens in Aussicht gestellt hatte, eine Begutachtung innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Frist jedoch trotz der Verzögerungen durch die Corona-Pandemie möglich war (das vorgelegte Gutachten wurde am 12.5.2020 und damit acht Tage vor Fristablauf erstellt), ist die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, Zweifeln an der Fahreignung unverzüglich nachzugehen. Legt der Fahrerlaubnisinhaber das geforderte Gutachten innerhalb der Frist nicht vor oder fällt dieses negativ aus, dulden die fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen grundsätzlich keinen weiteren Aufschub. Insbesondere besteht keine Veranlassung, dem als ungeeignet anzusehenden Fahrerlaubnisinhaber zur Vermeidung einer Entziehung der Fahrerlaubnis noch die Möglichkeit einzuräumen, ein weiteres Gutachten einzuholen oder über einen längeren Zeitraum hinweg verkehrspsychologische Beratungen in Anspruch zu nehmen. Eine solche Verzögerung trotz feststehender Ungeeignetheit wäre mit den Sicherheitsbelangen im Straßenverkehr und dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer nicht vereinbar. Inwieweit der Antragsteller zu seinen Gunsten etwas aus den vorgelegten Bescheinigungen der Teilnahme an Fortbildungen zur Stressbewältigung durch Qi-Gong und zur progressiven Muskelentspannung sowie einer Anmeldung zu einem Seminar als Gesundheitsberater und Massagepraktiker herleiten will, bleibt unerfindlich. Die nachvollziehbaren gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich seiner fehlenden Fahreignung werden hierdurch jedenfalls nicht erschüttert.
2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.1, 46.3, 46.4 und 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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