Verkehrsrecht

Trunkenheitsfahrt – Kein Anspruch auf Kostenersatz für Abschleppkosten

Aktenzeichen  122 C 23868/15

Datum:
15.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB StGB § 315c, § 316
BGB BGB § 310 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

1 Verursacht ein Vereinsmitglied infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, stellt dies eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer dar. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist nach den Vereinsbedingungen ein Abschleppen nicht kostenfrei, wenn die Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden, ist auch das Abschleppen nach Trunkenheitsfahrt mit Unfall kostenpflichtig. Da es um die Ausgestaltung der Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft geht, müssen die Regeln über die Einbeziehung von AGB (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB) nicht eingehalten werden; inhaltlich ist die Regelung, da entsprechende Regelungen in der Kaskoversicherung bestehen, nicht zu beanstanden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
I.
1. Die Klage ist unschlüssig, soweit von der Beklagten Kostenersatz für den Abschleppvorgang am 03.02.2014 von mehr als 204,00 € zuzügl. 19% USt (= 242,76 €) verlangt wird. Ausweislich der Anlage K 1 beliefen sich die Kosten der Abschleppfahrt auf diesen Betrag. Die weiteren Kosten betreffen die Straßenreinigung; insoweit wird nicht vorgetragen, dass die Beklagte für diese vom Kläger verursachten Kosten einstehen muss.
2. Auch hinsichtlich der eigentlichen Abschleppkosten (242,76 €) ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht insoweit weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Ausgleichs-/Kostenerstattungsanspruch zu. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit dem Abschleppen seines Fahrzeugs, mit dem er am 03.02.2014 im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,41 Promille BAK) infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursachte. Diese Dienstleistung der Beklagten vermag der Kläger nicht kostenfrei zu beanspruchen. Ausweislich der Mitgliedschaftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 1) Ziffer 5 Buchstabe d) gilt die Kostenfreiheit nicht für vom Mitglied erlittene Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Indem der Kläger im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führte und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursachte, liegt (jedenfalls) eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer (vgl. § 315c, 316 StGB) vor. Erst diese Pflichtverletzung führte zum Unfall und den damit anfallenden Abschleppkosten, die einen Fall der „Unfallhilfe“ der Beklagten darstellen. Dabei erfasst Ziffer 5 d) auch die Pannen- oder Unfallhilfe in Ziffer 3 a der Mitgliedschaftsbedingungen. Die dort gewährte „Clubleistung“ bei einem – wie hier – Unfall ist unter den in Ziffer 5 d) genannten Umständen nicht (mehr) kostenfrei.
Die Mitgliedschaftsbedingungen regeln die (unstreitige) Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten. Die Regelungen über die Einbeziehung von AGB müssen nicht eigehalten werden, da es um die Ausgestaltung der Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft geht (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Diese Einschränkung der Vereinsleistung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden: Insoweit liegt der Vergleich zur Kaskoversicherung nahe, die einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsieht.
Auch eine Verletzung der Hinweispflicht durch die Beklagte vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Beklagte muss ihr (Neu-)Mitglied nicht über Einzelheiten seiner mitgliedschaftlichen Rechte aufklären; dies stellt eine Obliegenheit desjenigen dar, der überlegt, bei der Beklagten Mitglied zu werden. Zudem hatte die Beklagte in der Nacht des 03.02.2014 keinen Anlass, den Kläger über die Folgen seiner Trunkenheitsfahrt aufzuklären. Der Kläger trägt nicht vor, dass er die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt hatte. Zudem ist die Klage auch insoweit unschlüssig, da nicht vorgetragen wird, dass ein anderes Abschleppunternehmen weniger als 204,00 € netto für den Abschleppvorgang verlangt hätte. Nur der Hinweis auf dessen Tätigkeit als „viel kostengünstiger“ ist nichtssagend.
3. Die Nebenforderungen sind folglich ebenfalls nicht geschuldet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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