Verkehrsrecht

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Aktenzeichen  RN 8 K 18.296

Datum:
31.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41306
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 30 Fev, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7
RL 2006/126 Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.   

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Verpflichtungsklage auf Umschreibung der ungarischen Fahrerlaubnis mit der Nr. CJ232630 in eine deutsche Fahrerlaubnis hat keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf einen prüfungsfreien Umtausch hat und deshalb durch die Ablehnung des Umtausches nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Demnach kann der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, welche zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis verlangen.
Die Anwendung von 30 Abs. 1 Satz 1 FeV ist hier nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die ungarische Fahrerlaubnis des Klägers inzwischen (7. Juli 2019) abgelaufen ist. Nach ihrem Wortlaut „… Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt oder berechtigt hat…“ ist die Vorschrift auch auf eine nicht mehr gültige Fahrerlaubnis anzuwenden. Zudem wird auch in § 30 Abs. 2 FeV geregelt, dass Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist, wenn die Fahrerlaubnis abläuft.
Eine Berechtigung des Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland lag allerdings nicht vor.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV besteht diese Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, wenn deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist.
Die weißrussische Fahrerlaubnis fällt nicht unter die Anlage 11 zur FEV (1.), der Umtausch ist prüfungsfrei erfolgt und eine Prüfung konnte nicht nachgewiesen werden (2.), die Nichtumschreibung verstößt nicht gegen den Anerkennungsgrundsatz gem. Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV (3.) und stellt auch keine echte Rückwirkung dar (4).
1. Der weißrussische Führerschein, welcher in einen ungarischen Führerschein umgetauscht worden ist, fällt nicht unter die Anlage 11 zur FEV, denn Weißrussland befindet sich nicht in der Staatenliste für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
2. Dass der Umtausch formell prüfungsfrei erfolgte, steht nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der dahingehenden Einlassung des Klägervertreters fest. Der ungarische Führerschein des Klägers enthält zudem in Spalte Nr. 12 die Eintragung 70KB021874.BLR. Aus dem Anhang 1 zur RL 2006/126/EG, umgesetzt in nationales Recht durch Nr. 111 der Anlage 9 zur FEV, ergibt sich dabei, dass die Schlüsselzahl 70 auf dem Führerscheindokument für einen Umtausch eines Führerscheins, der durch einen anderen Staat ausgestellt wurde, steht.
Allerdings wurde vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen, dass dennoch eine theoretische und praktische Prüfung absolviert worden und mithin kein prüfungsfreier Umtausch erfolgt sei. Diese Sachverhaltsungewissheit kann letztlich seit 2013 nicht aufgeklärt werden, sodass diese nach Beweislastgrundsätzen zu klären ist. Da keine besondere Beweislastregel besteht, gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen (sog. Normbegünstigungstheorie) trägt (vgl. Engel/Pfau in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 24 VwVfG Rn. 59 f. m.w.N.). Der Kläger kann den Nachweis der abgelegten Prüfung nicht erbringen, sodass dies zu seinen Lasten geht.
Die vom Kraftfahrbundesamt übersandten Bescheinigungen der ungarischen Behörde vom 29. Oktober 2013 und vom 9. Dezember 2013 enthalten nur eine Bestätigung, dass die Fahrerlaubnis nicht zurückgenommen oder für ungültig erklärt wurde und die Fahrerlaubnis aufgrund eines Umtausches einer weißrussischen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Im Übrigen nennen die Bescheinigungen nur die auf der ungarischen Fahrerlaubnis erhaltenen Daten. Das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung wird damit nicht bestätigt. Der Kläger konnte keine Nachweise für das Ablegen einer Prüfung vorlegen. Auch der Eintrag im ungarischen Führerschein des Klägers in Spalte Nr. 10, der als Zeitpunkt der Prüfung für die erteilten Klassen den 20. Mai 2009 nennt, genügt nicht zum Nachweis einer abgelegten theoretischen und praktischen Prüfung. Es erscheint bereits fraglich, dass der Kläger für die Klassen A1, B und T die Prüfung am selben Tag abgelegt haben soll. Dass weder der Kläger noch die ungarischen Behörden Nachweise über das Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfung vorlegen können, steht der Bejahung einer absolvierten Prüfung jedenfalls entgegen. Mangels Beweises des Ablegens einer theoretischen und praktischen Prüfung, ist daher von einem prüfungsfreien Umtausch einer weißrussischen Fahrerlaubnis in eine ungarische EU-Fahrerlaubnis auszugehen.
Grundsätzlich hatte der Kläger damit keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV, welche zum Umtausch gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV berechtigen würde.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen sind, wie vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen wurde.
In Art. 11 Abs. 6 der RL 2006/125 ist geregelt: “Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung. (…) Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.” Hier handelt es sich um eine solche Fallkonstellation. Der Kläger begehrt den Umtausch seines ungarischen EU-Führerscheines, welcher auf dem Umtausch eines Führerscheines eines Drittstaates (Weißrussland) beruht. Wie oben festgestellt, wurde der (prüfungsfreie) Umtausch des weißrussischen Führerscheins im ungarischen Führerschein des Klägers entsprechend vermerkt. Eine Pflicht zur Anerkennung der ungarischen Fahrerlaubnis besteht damit nicht.
Dies wird auch bestätigt durch die Rechtsprechung des EuGH, welcher über eine vergleichbare Fallkonstellation jüngst zu entscheiden hatte (EuGH, U. v. 28.02.2019 – C-9/18 – BeckRS 2019, 2429).
Der EuGH führte im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens aus, dass die Bestimmungen der RL 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde (vgl. EuGH, U. v. 28.02.2019 – C-9/18 – BeckRS 2019, 2429).
In der Fallkonstellation des EuGH ging es sogar um die Erteilung eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat (Polen) im Umtausch für einen, von einem anderen EU-EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein (Ungarn), der wiederum im Umtausch für einen, von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein, ausgegeben wurde (Weißrussland) und dessen Anerkennungspflicht (vgl. EuGH, U. v. 28.02.2019 – C-9/18 – BeckRS 2019, 2429).
Auch in dieser Konstellation wurde die entsprechende Anwendung der Regelung des Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 der RL 2006/126 bejaht und eine Anerkennungspflicht abgelehnt.
Der EuGH stellte hierzu fest, dass die RL 2006/126 nicht dazu bestimmt sei, die Anforderungen festzulegen, die für den Umtausch von Führerscheinen erfüllt sein müssten, die von Drittstaaten ausgegeben worden seien, da eine solche Befugnis allein den Mitgliedstaaten zustehe, so dass ein Mitgliedstaat nicht an die Beurteilungen gebunden sein könne, die andere Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht vorgenommen hätten. Somit könne, wenn die von der RL 2006/126 angestrebte Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden solle, ein Mitgliedstaat schon allein deshalb nicht verpflichtet werden, einen Führerschein anzuerkennen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats habe und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung im Umtausch für einen von einem weiteren Mitgliedstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden sei, weil der letztgenannte Führerschein seinerseits das Ergebnis eines Umtauschs für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein sei (vgl. EuGH, U. v. 28.02.2019 – C-9/18 – BeckRS 2019, 2429 Rn. 32 f.).
Damit hat in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGHs im vorliegenden Fall das LRA den Umtausch der ungarischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass eine Prüfung in Ungarn absolviert wurde und daher von einem prüfungsfreien Umtausch eines weißrussischen Führerscheines in einen ungarischen Führerschein auszugehen ist, weshalb kein Anspruch auf Umtausch des ungarischen Führerscheines in Deutschland besteht und auch kein Verstoß gegen den Anerkennungsgrundsatz gem. Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV vorliegt.
4. Der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Umtausches der ungarischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Umtausches der Fahrerlaubnis der Kläger am 7. Juli 2010 der damals geltende § 28 Abs. 4 FeV eine fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines prüfungsfreien Umtausches nicht regelte. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV wurde mit Wirkung vom 30. Juni 2012 angefügt (Verordnung vom 26. Juni 2012, BGBl I S. 1394). Entgegen der Ansicht des Klägers führt dies jedoch nicht zur Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV.
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 – 6 C 31/14 – juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 – 2 BvL 14/02 – juris Rn. 55 ff. m.w.N.). Dabei sind Fälle der „echten“ und der „unechten“ Rückwirkung zu unterscheiden. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn ihre belastende Rechtsfolge schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Dies ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Eine „unechte“ Rückwirkung liegt dagegen vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn ein vollständiger Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber lähmen und zu Lasten der notwendigen Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gehen (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a.a.O. Rn. 57).
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV ist mit Wirkung vom 30. Juni 2012 in Kraft getreten und gilt erst seit diesem Tag (BGBl I S. 1394), weshalb keine unzulässige echte Rückwirkung vorliegt. Der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV steht auch kein besonderer Vertrauensschutz des Klägers entgegen. Bereits zum Zeitpunkt des Umtausches der weißrussischen Fahrerlaubnis war es aufgrund der europarechtlichen Regelung des Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 RL 91/439/EWG und nach dem Zweck der Richtlinien (s. o.) jedem Mitgliedstaat möglich, eine aufgrund Umtausches eines in einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins erworbene EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV nur bereits bestehendes Europarecht in nationales Recht implementiert. Einen allgemeinen Vertrauensschutz, dass eine einmal gültige EU-Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat immer gültig bleiben müsse, ist auch nicht anzunehmen (vgl. VG München, U.v. 25.8.2011 – M 1 K 13.5651 – juris Rn. 19) und wird auch durch die Entscheidung des EuGHs jüngst bestätigt.
Weil der Kläger damit bereits nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV keine Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges hat, kommt es auf die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 FeV (Wohnsitzverstoß) nicht mehr an.
Mangels Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ist die Ablehnung des Umtausches gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
II.
Da der Umtausch des ungarischen Führerscheines in einen deutschen Führerschein zu Recht abgelehnt wurde, ist auch die Feststellung im Bescheid vom 12. Februar 2018, dass der Kläger von diesem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf, rechtmäßig (Ziffer 2.). Dabei kommt es auf die Frage, dass der Führerschein inzwischen abgelaufen ist, nicht entscheidungserheblich an. Ebenfalls rechtmäßig ist die Anordnung, dass der Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen ist (Ziffer 3). Da der Bescheid rechtmäßig ist, ist auch Kostenfestsetzung in Ziffer 6 des Bescheides rechtmäßig.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht i. S. d. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.


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