Verkehrsrecht

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens nach Tunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Aktenzeichen  11 CS 16.259

Datum:
11.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c

 

Leitsatz

1. Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die fehlende Eignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und von Fahrrädern untersagen, wenn ein zu Recht gefordertes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten nicht beigebracht wird. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Wirksamkeit einer Einwilligung in eine Blutprobe steht die fehlende Unterschrift des Einwilligenden und seine hohe Alkoholisierung mit Ausfallerscheinungen nicht entgegen, wenn seine BAK-Werte bei früheren Trunkenheitsfahrten auf chronischen Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung hindeuten und deshalb davon auszugehen ist, dass er Sinn und Tragweite seiner Einwilligungserklärung erfasst hat. (redaktioneller Leitsatz)
3. Von einer wirksamen Einwilligung kann im Verwaltungsverfahren auch dann ausgegangen werden, wenn das Amtsgericht dem bereits im Strafverfahren erhobenen Unwirksamkeitseinwand nicht gefolgt und gegen die Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
4. Wenn aufgrund des BAK-Wertes bei einer Trunkenheitsfahrt ein MPU-Gutachten zwingend beizubringen war, kann die Fahreignung nur durch Vorlage eines positiven Gutachtens und nicht etwa durch die Teilnahme an einem Alkoholabstinenzprogramm und eine erste unauffällige Urinprobe nachgewiesen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 8 S 15.2232 2016-01-15 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des ihm auferlegten Verbots, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge und Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Mit Urteil vom 12. August 2004 hatte das Amtsgericht Straubing dem Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK 2,06 bzw. 2,01‰) die Fahrerlaubnis entzogen. Seither ist er nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. In seinem 2005 ausgestellten tschechischen Führerschein brachte die Antragsgegnerin nach bestandskräftigem Bescheid vom 7. Juni 2010 einen Vermerk über die Inlandsungültigkeit an.
Mit Urteil vom 1. Juli 2008 sprach das Amtsgericht Straubing den Antragsteller der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit dem Fahrrad (BAK 1,66‰) schuldig. Mit weiterem Urteil vom 1. August 2012 sprach das Amtsgericht Straubing den Antragsteller der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr mit dem Fahrrad (BAK 2,30‰) schuldig. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 verwarnte ihn die Antragsgegnerin mit dem Hinweis, dass ihm bei weiteren Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad das Recht der Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrzeugen gänzlich untersagt werden könne.
Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 24. Mai 2015 (BAK 2,21‰) verhängte das Amtsgericht Straubing gegen den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Oktober 2015 eine Geldstrafe. Nachdem der Antragsteller trotz Aufforderung der Antragsgegnerin innerhalb der hierfür gesetzten Frist kein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorgelegt hat, untersagte ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 unter Anordnung des Sofortvollzugs das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern nach Auskunft der Antragsgegnerin noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2015 wiederherzustellen, abgelehnt. Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei rechtmäßig, da der Antragsteller das zu Recht angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe. Gegen die Verwertung des Ergebnisses der mit Einwilligung des Antragstellers entnommenen Blutprobe bestünden keine Bedenken. Die Antragsgegnerin habe auch den Sofortvollzug ausreichend begründet.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, die Antragsgegnerin sei in ihrem Bescheid vom 30. Oktober 2015 nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eingegangen und habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung lediglich formelhaft begründet. Der Antragsteller habe bereits am 27. August 2015 ein verkehrspsychologisches Beratungsgespräch beim TÜV Süd wahrgenommen und nehme seit 22. September 2015 an einem einjährigen Alkoholabstinenzprogramm mit Urinkontrollen teil. Seit Beginn dieses Programms trinke er keinen Tropfen Alkohol mehr. Die erste Probe vom 11. November 2015 habe keinen Hinweis auf einen Alkoholkonsum in den letzten vier Tagen vor der Probengewinnung ergeben. Der Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Ergebnisse der Blutprobenuntersuchung vom 24. Mai 2015 nicht verwertbar seien. Der Antragsteller habe in die Blutentnahme nicht eingewilligt. Diese sei auch nicht durch einen Richter angeordnet worden. Mit der zu dieser Problematik ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2014 habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Ein Messprotokoll zum angeblich festgestellten Wert der Atemalkoholkonzentration von 0,9 mg/l befinde sich nicht bei der Akte. Aufgrund der Teilnahme des Antragstellers am Abstinenzprogramm bestehe derzeit keine Gefahr einer Trunkenheitsfahrt und daher auch kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheids.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die ausgesprochene Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr rechtswidrig wäre.
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015 [BGBl I S. 1674]). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt auch für das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit entsprechenden Werten (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696; BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 11 CS 15.1262 – juris; B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller aufgrund seiner (dritten) Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 24. Mai 2015 und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,21‰ zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und – entsprechend ihren Hinweisen an den Antragsteller in der Aufforderung – aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf seine Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geschlossen. Dabei bestehen gegen die Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe keine Bedenken. Den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nach Belehrung in die Blutentnahme eingewilligt hat. Gleiches ergibt sich aus der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung vom 1. Juli 2015 (Bl. 227 der Behördenakte). Einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a Abs. 2 StPO bedurfte es daher nicht. Auch die Alkoholisierung des Antragstellers und seine fehlende Unterschrift stehen der Wirksamkeit der Einwilligungserklärung nicht entgegen (vgl. KG Berlin, B.v. 9.10.2014 – 3 Ws (B) 507/14 u. a. – NZV 2015, 97 ff.). Es reicht aus, dass der Antragsteller – wovon der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen ausgeht – ausreichend belehrt wurde und dass er Sinn und Tragweite der Einwilligung erfasst hat (vgl. ThürOLG, B.v. 6.10.2011 – 1 Ss 82/11 – Blutalkohol 49, 44). Letzteres ist trotz des hohen BAK-Werts und der bei der Verkehrskontrolle und bei der Blutentnahme festgestellten Ausfallerscheinungen des Antragstellers anzunehmen, da die festgestellte BAK und die bereits bei seinen früheren Trunkenheitsfahrten erreichten Werte auf chronischen Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung hindeuten (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 73).
Im Übrigen ist auch deshalb von einer wirksamen Einwilligung auszugehen, weil der Antragsteller bereits im Strafverfahren ausdrücklich den Einwand ihrer Unwirksamkeit erhoben hat (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.9.2015), dem das Amtsgericht Straubing jedoch nicht gefolgt ist. Da der Antragsteller von einem Rechtsmittel gegen seine Verurteilung abgesehen hat und auch sonst keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der im Strafverfahren angenommenen wirksamen Einwilligung in die Entnahme der Blutprobe vorliegen, kann davon auch im Verwaltungsverfahren ausgegangen werden.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des fehlenden Messprotokolls hinsichtlich der vor der Blutprobe festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,9 mg/l. Da der Verurteilung im Strafverfahren ebenso wie der ausgesprochenen Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr ausschließlich das Ergebnis der Blutuntersuchung zugrunde gelegt wurde, kommt es auf den zuvor durchgeführten Atemalkoholtest nicht an.
Rechtswidrig ist der Bescheid auch nicht deshalb, weil der Antragsteller seit dem 22. September 2015 an einem Alkoholabstinenzprogramm teilnimmt und eine erste Urinprobe keinen Hinweis auf Alkoholkonsum ergeben hat. Das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV aufgrund der bei der Trunkenheitsfahrt festgestellten Blutalkoholkonzentration zwingend beizubringende medizinisch-psychologische Gutachten wird hierdurch nicht entbehrlich. Den Nachweis seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen kann der Antragsteller nur durch Vorlage eines positiven Gutachtens erbringen. Die Teilnahme an einem Alkoholabstinenzprogramm ist hierfür zwar ein erster positiver Ansatz. Solange der Antragsteller jedoch kein positives Gutachten vorgelegt hat, ist weiterhin von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen auszugehen.
2. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids auch ausreichend begründet und hierzu ausgeführt, der Antragsteller habe bereits wiederholt unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit solle verhindert werden, dass der als ungeeignet anzusehende Antragsteller noch über längere Zeit mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen fahre und hierdurch andere Verkehrsteilnehmer an Leib, Leben oder Gesundheit gefährde.
Dies ist – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – unter den gegebenen Umständen ausreichend. Der Antragsteller ist bereits zum dritten Mal innerhalb weniger Jahre und trotz der Verwarnung durch die Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2012 mit hohen BAK-Werten als Fahrradfahrer im Straßenverkehr aufgefallen. Zwar bedarf es für die Begründung des Vollzugsinteresses grundsätzlich der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Fahrzeugführers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Fahrzeugführer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist. Deshalb sind in solchen Fällen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36, 43).
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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