Verkehrsrecht

Voraussetzungen für ein Parkverbot gegenüber einer Einfahrt

Aktenzeichen  W 6 K 18.810

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 10014
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3, § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1

 

Leitsatz

1 Der Begriff der „schmalen“ Straße in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, bei dessen Vorliegen ein gesetzliches Parkverbot auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer Grundstücksein- und -ausfahrt besteht, ist gesetzlich nicht definiert, sondern wird in einer situationsbezogenen Betrachtung, in die sowohl das Interesse des Ein- oder Ausfahrenden als auch des parkenden Verkehrsteilnehmers mit den diese jeweils treffenden Geboten zur Rücksichtnahme, das Anliegen der Leichtigkeit des fließenden wie des ein- und ausfahrenden Verkehrs und das Interesse an der Verfügbarkeit ausreichenden Parkraums mit dem jeweils konkret zukommenden Gewicht einzustellen sind, beurteilt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Anbringung eines eingeschränkten Haltverbots (VZ 286 der Anlage 2 zur StVO) gegenüber der Ein- bzw. Ausfahrt seines Anwesens M* Straße 18 in M* bzw. hilfsweise auf Anbringung des Verkehrszeichens 299 der Anlage 2 zu StVO (Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote, „Zickzacklinie“) im gleichen Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 StVO i. V. m. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (Parkverbot) lagen bei Berücksichtigung der konkreten örtlichen und individuellen Verhältnisse bereits nicht vor, sodass es auf eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung der Beklagten nicht mehr ankam. Einer weiteren Beweisaufnahme zur Sachaufklärung bedurfte es nicht. Die Klage war deshalb in Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
1.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Das klägerische Begehren auf Anordnung und Anbringung eines eingeschränkten Haltverbots (VZ 286 der Anlage 2 zur StVO) bzw. hilfsweise einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (VZ 299 der Anlage 2 zur StVO) auf der gegenüberliegenden Seite der Ein- bzw. Ausfahrt seines Grundstücks richtet sich auf Erlass eines Verwaltungsakts. Vorschriftenzeichen nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, die Ge- und Verbote enthalten, sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG, auch soweit hiermit ein evtl. bereits aus anderem Rechtsgrund unmittelbar geltendes Ge- oder Verbot (z. B. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten) für den konkreten Einzelfall konkretisiert (festgestellt) wird (BayVGH, B.v. 21.12.2005 – 11 CS 05.1329 – juris Rn. 33). Das die Anordnung dieser Verkehrszeichen ablehnende (formlose) Schreiben der Beklagten vom 7. August 2017 ist deshalb als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren.
Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Da dem Schreiben der Beklagten vom 7. August 2017 (ebenso wie dem auf diese Entscheidung verweisenden weiteren Schreibens vom 19. April 2018) keine Rechtsmittelbelehrungbeigefügt war, war für die Klageerhebung die Jahresfrist gemäß § 58 VwGO maßgeblich, so dass die am 19. Juni 2018 erhobene Klage rechtzeitig erfolgte.
Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Klagebefugnis ist bereits dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als denkbar und möglich erscheinen lässt, dass die Unterlassung der begehrten Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt. Vorliegend ist denkbar und möglich, dass der geltend gemachte Klageanspruch auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 StVO besteht. Die Vorschrift dient zwar grundsätzlich nur dem Schutz der Allgemeinheit und somit öffentlichen Interessen; in Einzelfällen kann sich jedoch auch für den Einzelnen ein Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Individualinteressen in Betracht kommt. Insoweit gewährt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Einzelnen ein auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung begrenztes subjektiv öffentliches Recht auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde, wenn öffentlich-rechtlich geschützte Individualinteressen durch Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, verletzt werden. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gehört auch das grundrechtlich geschützte Recht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Soweit der Kläger auf die ungehinderte Ein- und Ausfahrt auf bzw. von seinem Grundstück hinweist, ist zudem eine Verletzung des gesetzlich geschützten Anliegergebrauchs (Art. 17 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz – BayStrWG) denkbar und möglich, der allerdings nur die Zugänglichkeit zur Straße, nicht jedoch die Zufahrt mit einem PKW und die Bequemlichkeit der Zufahrt garantiert. Das gesetzliche Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO weist allerdings darauf hin, dass auch ein öffentliches Interesse an einer nicht unzumutbaren Beschränkung der Ein- und Ausfahrt von Eigentümern besteht, so dass ein verkehrsregelndes Einschreiten der Beklagten geboten wäre, wenn der Kläger in der Nutzung seines Grundstücks und damit in seinem Anliegergebrauch durch die örtlichen Verkehrsverhältnisse in unzumutbarer Weise eingeschränkt wäre.
2.
Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die hier als Straßenverkehrsbehörde zuständige Beklagte auf die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung und Anbringung des Verkehrszeichens 286 bzw. des hilfsweise beantragten Verkehrszeichen 299 auf der gegenüberliegenden Seite der Ein- bzw. Ausfahrt seines Anwesens in der M* Straße 18 auf Länge der Torbreite auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO zur Kennzeichnung eines gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehenden Parkverbots. Dass die Ein- oder Ausfahrt des Klägers auf sein Grundstück nicht möglich oder in unzumutbarer Weise wegen parkender Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite eingeschränkt wäre, konnte bei Berücksichtigung der konkreten örtlichen und individuellen Verhältnisse nicht festgestellt werden. Im Einzelnen:
2.1
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Zu derartigen Verkehrsbeschränkungen gehört auch die Anordnung bzw. Kennzeichnung eines Parkverbots. Nach § 45 Abs. 3 StVO erfolgt die Regelung des Verkehrs durch die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, wozu auch die begehrte Beschilderung mit einem eingeschränkten Haltverbots (VZ 286) bzw. durch eine Grenzmarkierung (VZ 299) zählt. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dann anzuordnen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Nach herrschender Meinung schränkt § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO den Tatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO weiter ein. Ob die vorgenannten Gründe vorliegen und der behördliche Eingriff erforderlich ist, unterliegt somit in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen verbleibt der Behörde für ihre Entscheidung, „ob“ und „wie“ sie eingreifen will, nach § 45 Abs. 1 StVO ein Ermessenspielraum („kann“), der gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur beschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist (BVerwG, U.v. 25.4.1980 – 7 C 19/78 – juris). Die Behörde hat dann bei der Auswahl den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Im Rahmen der Überprüfung der Ermessensbetätigung der Behörde ist besonders auch zu prüfen, ob die rechtlichen Interessen des Klägers in ausreichendem Maß Berücksichtigung gefunden haben und in die Abwägung eingestellt wurden. Sofern bereits ein gesetzliches Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestünde, wäre die Kennzeichnung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn festzustellen wäre, dass das Parkverbot nicht erkennbar wäre oder ständig missachtet würde. Nicht ausgeschlossen wären seitens der Beklagten allerdings in diesem Zusammenhang auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen, wie z. B. zu befürchtende Folgeanträge anderer Grundstückseigentümer und Vermeidung des entsprechenden Verwaltungsaufwandes. Eine Verpflichtung durch das Gericht zu einer bestimmten verkehrsrechtlichen Anordnung besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde im konkreten Fall auf „Null“ reduziert ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2015, § 45 Rn. 28a).
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Nach § 12 Abs. 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder mehr als 3 Minuten hält. Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen einer Fahrbahn zu benutzen und – sofern dort kein Parkstreifen angelegt ist – ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO). Es ist platzsparend zu parken (§ 12 Abs. 6 StVO). Nach § 10 Abs. 1 StVO hat, wer aus einem Grundstück ein- und ausfährt sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Der Begriff der „schmalen“ Straße in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, bei dessen Vorliegen ein gesetzliches Parkverbot auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer Grundstücksein- und -ausfahrt besteht, ist gesetzlich nicht definiert, sondern muss anhand des Zwecks dieser Vorschrift sowie unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs mit anderen Regelungen der Straßenverkehrsordnung bestimmt werden. Die Vorschrift dient dem Ziel, die bestimmungsgemäße Nutzung von Grundstücksein- und -ausfahrten zu gewährleisten und die Berechtigten vor Beeinträchtigungen dieser Nutzung zu schützen, die von gegenüber parkenden Fahrzeugen ausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Parken als Bestandteil des an öffentlich Straßen bestehenden Gemeingebrauchs im Grundsatz überall erlaubt ist, dass sich aus dem Parken jedoch auch Einschränkungen des gesteigerten Gemeingebrauchs der Anlieger ergeben, der – allerdings nur soweit er die Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße betrifft – eigentumsrechtlich geschützt ist. Unstrittig greift das sich aus der 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 3 StVO ergebenen Verbot dann ein, wenn eine Grundstücksein- und -ausfahrt schlechthin nicht mehr möglich ist. Soweit gegenüber einer Ein- und Ausfahrt geparkte Fahrzeuge deren Benutzung lediglich erschweren, wird die Frage, welcher Grad an Beeinträchtigung erreicht sein muss, damit auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht mehr geparkt werden darf, in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die Beantwortung dieser Frage entzieht sich nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch einer allgemeingültigen Beantwortung, vielmehr ist zur näheren Konkretisierung des Tatbestandmerkmals „schmal“ auf die Verkehrsbestimmung der jeweiligen Straße sowie auf die Eigenheiten des ein- und ausfahrenden Verkehrs abzustellen. (BayVGH, B.v.21.12.2005 – 11 CS 05.1329 – juris). Im Interesse des ruhenden Verkehrs sind auch gewisse Unbequemlichkeiten seitens der Anlieger hinzunehmen. Als unzumutbar kann ein Rangieren vor einer Grundstückszufahrt nur dann angesehen werden, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls trotz der sich aus § 10 StVO ergebenden Sicherungs- und Verhaltensverpflichtungen eine möglichst ungehinderte Abwicklung von Ein- und Ausfahrtvorgängen angezeigt erscheinen lassen (z. B. unübersichtliche Straße, dichter Verkehr, hohe Geschwindigkeiten etc.). In einem solchen Fall wäre eine Behinderung der Leichtigkeit des Verkehrs festzustellen, wenn ein Straßenanlieger durch das Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite entweder gehindert oder in erheblichen Maße behindert würde, seine Garage bzw. Zufahrt zu benutzen. In diesem Fall wäre auch eine Gefahrenlage i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO festzustellen, da die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auch die Leichtigkeit des Verkehrs umfasst. Auch für die Beantwortung der Frage, wann von einer erheblichen Behinderung auszugehen ist, bestehen keine starren Grenzen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging in der oben genannten Entscheidung, der die Kammer bisher gefolgt ist, unter Würdigung der im damaligen Fall relevanten Verhältnisse davon aus, dass angesichts der Realitäten des heutigen Straßenverkehrs unter Umständen selbst ein 3-maliges Rangieren als verkehrsadäquat angesehen werden muss. Auszugehen ist hierbei von einem durchschnittlich geübten und erfahrenen Fahrzeugführer (BayVGH, B.v. 21.12.2005, a.a.O., Rn 45).
Erforderlich ist somit eine situationsbezogene Betrachtung, in die sowohl das Interesse des Ein- oder Ausfahrenden als auch des parkenden Verkehrsteilnehmers mit den diese jeweils treffenden Geboten zur Rücksichtnahme, das Anliegen der Leichtigkeit des fließenden wie des ein- und ausfahrenden Verkehrs und das Interesse an der Verfügbarkeit ausreichenden Parkraums mit dem jeweils konkret zukommenden Gewicht einzustellen sind. Als maßgebliche Beurteilungskriterien sind deshalb die Verhältnisse der konkreten Örtlichkeit (z. B. Breite des zur Verfügung stehenden Straßenkörpers, Übersichtlichkeit der Straße, Art und Dichte des Straßenverkehrs, gefahrene Geschwindigkeiten u.a.) und individuelle Gegebenheiten des Betroffenen (individuelle Besonderheiten des ein- und ausfahrenden Verkehrs, besondere Gegebenheiten im Bereich des Grundstücks, Häufigkeit der Behinderungen und der Rangiervorgänge, Parkdruck im maßgeblichen Bereich, Abhilfemöglichkeiten durch den Betroffenen u.a.) zu berücksichtigen.
2.2 Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass auf der der Grundstücksein- bzw. -ausfahrt des Klägers gegenüberliegenden Fahrbahnseite ein gesetzliches Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO besteht, das durch die begehrten Verkehrszeichen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend zu kennzeichnen wäre. Hierbei konnte sich das Gericht aufgrund des Vortrags der Beteiligten, der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder, der Aufzeichnungen der Ehefrau des Klägers und der Stellungnahme des Sachbearbeiters Verkehr bei der PI Miltenberg F. einen hinreichenden Eindruck von der Örtlichkeit und den individuellen Gegebenheiten verschaffen, sodass die Einnahme eines Augenscheins nicht erforderlich war. Da zur Überzeugung des Gerichts das Recht des Klägers auf Anliegergebrauch und auf eine möglichst ungehinderte Nutzung der Zu- und Ausfahrt seines Grundstück (Art. 14 GG, Art. 17 BayStrWG) nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt ist, konnten bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 StVO i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVG nicht festgestellt werden, sodass es auf die Frage einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung durch die Beklagte nicht mehr ankam. Auf die unter (bedingten) Beweis gestellte Frage, ob bei Nutzung der Ein- und Ausfahrt des klägerischen Grundstücks ein mehr als 3-maliges Rangieren erforderlich ist, wozu die Ehefrau des Klägers gehört werden sollte, kam es hierbei nicht mehr entscheidungserheblich an, da – wie oben dargestellt – die Häufigkeit des Rangieren nicht als starre Grenze dergestalt zu sehen ist, dass bei deren Überschreiten quasi automatisch die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung festzustellen wäre. Diese Einschätzung ergibt sich aus Folgendem:
2.2.1 Bei der M.Straße handelt es sich um eine Ortsstraße, die der Erschließung von ca. 35 Anwesen dient und die als Sackgasse endet. Ein Durchgangsverkehr findet deshalb nicht statt. Gewerbe ist in der M* Straße nicht vorhanden. Parkender Verkehr auf der Straße findet durch die Anwohner statt, wenn auch gelegentlich Besuchsverkehr bzw. Parken durch Ortsfremde (z. B. Wanderer) erfolgt. Die einzuhaltende Geschwindigkeit in der M* Straße ist unbestritten aufgrund einer Zonengeschwindigkeitsregelung auf 30 km/h begrenzt. Dass dort in gewisser Häufung höhere Geschwindigkeiten gefahren werden, wird von den Beteiligten weder vorgetragen noch ergeben sich hierfür – bei Berücksichtigung der aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Straßenverhältnisse – Anhaltspunkte. Die Grundstücksein- bzw. -ausfahrt des Klägers ist für den fließenden Verkehr ohne weiteres erkennbar.
Dem Kläger steht vor seiner Grundstücksein- und -ausfahrt bei einem auf der gegenüberliegenden Seite parkenden Fahrzeug noch ein Verkehrsraum auf öffentlichem Grund von mindestens 4,50 m zur Verfügung. Im Bereich des Anwesens des Klägers hat der Fahrbahnkörper der M* Straße insgesamt eine Breite von sieben Metern. Hierbei entfallen auf den am Anwesen des Klägers vorbeiführenden Gehweg 1,40 m und auf die Fahrbahn selbst 5,60 m. Abzustellen ist auf den insgesamt zum Ein- und Ausfahren zur Verfügung stehenden Verkehrsraum. Hierzu gehört auch ein zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück verlaufende Gehweg, der dann überfahren werden darf, wenn ein Grundstück nur auf diese Weise mit Fahrzeugen erreichbar ist (BayVGH, B. v. 21.5.2005, a.a.O., Rn 46). Der Klägerbevollmächtigte hat die Fahrbahnbreite von sieben Meter in der mündlichen Verhandlung bestritten, ohne dies jedoch näher zu substantiieren. Zu Überzeugung des Gerichts ist von den o. g. Maßen jedoch auszugehen. Bezüglich der angegebenen Breite von sieben Metern, bezogen auf den Straßenkörper (also einschließlich des Gehwegs) hat der Beklagtenvertreter nachvollziehbar ausgeführt, dass dieses Maß der digitalen Flurkarte entnommen wurde (siehe die mit Schriftsatz vom 9.4.2019 übermittelte Lageskizze). Auch stehen die genannten Maße nicht im Widerspruch zum Vorbringen des Klägers selbst. Dieser hat in seiner Antragsschrift vom 18. April 2017 zunächst eine Durchfahrtsbreite ohne Gehweg von 3,14 m angegeben (reduziert im weiteren Schreiben vom 19.7.2017 auf „2,95 – 3 m je nach Fahrzeugbreite“). Das Lichtbild auf Blatt 3 der Behördenakte zeigt einen vom Kläger angelegten Metermaßstab, der – ausgehend von einem parkenden Fahrzeug bis zur Gehsteigbegrenzung – ca. 3,20 m anzeigt. Diesem Maß hinzuzurechnen wären somit noch die Gehsteigbreite (1,40 m) sowie der Raum, den das parkende Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite einnimmt (bis maximal 2,50 m ohne Berücksichtigung evtl. Abstände zur Böschung).
Davon ausgehend, dass die maximale Breite eines PKW gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) 2,50 m betragen darf, stehen im Falle des Parkens eines Fahrzeugs auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite somit noch mindestens 3,10 m restliche Fahrbahnbreite sowie 1,40 m Gehweg zur Verfügung; somit ein Verkehrsraum auf öffentlichem Grund von 4,50 m, da die Gehwegbreite mit einzubeziehen ist. Da die üblichen Fahrzeugbreiten regelmäßig die maximal zulässigen Fahrzeugbreiten nicht erreichen (die Fahrzeugbreite des Citroën C5 Tourer beträgt laut Internet 1,853 m, die eines Golf 7 – ohne Berücksichtigung der Außenspiegel – 1,517 m) ist regelmäßig davon auszugehen, dass der verfügbare Rangierraum bei gegenüber parkenden Fahrzeugen tatsächlich noch etwas größer sein wird. Der Einwand des Klägers, Fahrzeuge würden im Böschungsbereich gelegentlich nicht hinreichend platzsparend geparkt, kann deshalb bei Zugrundelegung der maximalen Fahrzeugbreite vernachlässigt werden, zumal auch die vorgelegten Lichtbilder der Beteiligten keinen Hinweis darauf geben, dass eine entgegen § 12 Abs. 6 StVO gebotene platzsparend Parkweise zumindest in einer gewissen Häufung erfolgt. Auch das vorgelegte Bild 4 (Anlage zum Klageschriftsatz vom 18.6.2018), das die M* Straße im Winter bei Vorhandensein von Schnee zeigt, lässt ein nicht hinreichend platzsparendes Parken im Böschungsbereich nicht erkennen. Dass überbreite Fahrzeuge (z. B. land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO eine Breite bis zu 3 m aufweisen dürfen), im Bereich des klägerischen Anwesens parken, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen und hierfür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte. Auch der Hinweis in der übermittelten Aufstellung der Ehefrau des Klägers (Datum: 2.10.2018, 15:30 Uhr, Holzlieferung mit Anhänger) und der Vortrag des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass auch forstwirtschaftliche Fahrzeuge die Straße benutzen würden und dabei den Gehsteig mit überfahren müssten, gebietet keine andere Sicht. Der Vertreter der Beklagten D. gab an, dass sich am Ende bzw. oberhalb der M* Straße Waldflächen der Beklagten befinden und nach Rücksprache mit der Forstverwaltung ca. dreimal im Monat ein forstwirtschaftliches Fahrzeug die M* Straße zur Holzabfuhr befährt. Dass diese forstwirtschaftlichen Fahrzeuge gegenüber der Einfahrt des Klägers parken, ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten nicht. Eine Holzlieferung mit Anhänger kann als singuläres Ereignis nicht ins Gewicht fallen. Somit steht dem Kläger selbst bei Parken eines Fahrzeugs (bis 2,50 m Breite) auf der gegenüberliegenden Seite seines Anwesens noch ein Rangierraum von mindestens 4,50 m zur Verfügung.
Zwar ist nachvollziehbar, dass es schwierig ist, mit dem Fahrzeug Citroën C5 Tourer, das nach Angaben des Klägers eine Länge von 4,70 m aufweist, aus der Grundstücksausfahrt (rückwärts) auszufahren, wenn das Fahrzeug auf dem Grundstück zuvor mittig positioniert und gerade auf die M* Straße zurückgestoßen wird, worauf Bild 2 der mit dem Klageschriftsatz übermittelten Lichtbildtafel hinweist. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Klägers dessen Toreinfahrt (nach entsprechender Verbreiterung) 3,70 m beträgt und ihm damit mehr Platz als bei Garagen- und Toreinfahrten üblicher Breite (bis maximal 3 m) zur Verfügung steht. Auch zeigen die Lichtbilder (Blatt 2 der Behördenakte), dass dem Kläger auch auf seinem Grundstück noch Rangierraum in mindestens dieser Breite sowie auch in der Tiefe (bis zu seiner Garage) zur Verfügung steht, sodass es – auch bei Berücksichtigung der auf dem Gehweg stehenden Laterne – möglich ist, das 1,853 m Breite beanspruchende Fahrzeug (C5 Tourer) vor der Ausfahrt so zu positionieren und bereits einzulenken, dass ein schräges Ausfahren möglich ist, wobei sich günstig auswirkt, dass der Vorbau bei diesem Fahrzeug vor dem vorderen Radstand nur kurz ist, wie sich auf Bild 2 der Lichtbildtafel erkennen lässt. Gleiches gilt auch im Fall der Ein- oder Ausfahrt vorwärts unter Ausnutzung des vorhandenen öffentlichen Verkehrsraums und des Rangierraums auf dem Grundstück. Dass die Ein- und Ausfahrt ohne unzumutbare Erschwernis möglich ist, zeigt auch die am 16. Mai 2017 durchgeführte Ortseinsicht durch den Beklagtenvertreter und den Sachbearbeiter Verkehr bei der PI Miltenberg, bei der versuchsweise in das Grundstück ein- und ausgefahren wurde bei gegenüber parkenden Fahrzeugen. Der Beklagtenvertreter hat in dem Aktenvermerk vom 26. Juli 2017 ausgeführt, dass insbesondere die Ausfahrt ohne weiteres möglich gewesen ist, wenn auch die engen Verhältnisse gespürt wurden. Diese Stellungnahme wurde mit dem damals anwesenden Sachbearbeiter Verkehr bei der PI Miltenberg F. abgestimmt, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigte. Wegen des Einwandes des Klägers, es sei hierbei ein Zaun touchiert worden, wurde der Polizeibeamte F. bei der PI Miltenberg noch um Stellungnahme gebeten. Dieser hat mit Schreiben vom 12. April 2019 mitgeteilt, dass der Beklagtenvertreter D. vorwärts in absteigender Fahrtrichtung in die Hofeinfahrt des Klägers gefahren ist und er sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Beifahrersitz befunden hat. Während Herr D. in den Hof einfuhr, berührte die rechte Frontseite des PKW die rechte Begrenzung am Hof. Er meine sich zu erinnern, dass es um das vor Ort befindliche Holztor gehandelt habe, welches nicht ganz geöffnet gewesen sei. Eine Berührung sei sichtbar gewesen, ein Schaden habe jedoch nicht festgestellt werden können. Diese Angaben bestätigte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung. Dieser gab an, dass er bei der Ortseinsicht am 16. Mai 2017 mit einem Fahrzeug der Beklagten (Golfklasse) vom Berg kommend vorwärts in die Einfahrt des Klägers eingefahren ist. Hierbei sei er auf ihm unbekanntem Terrain wohl etwas zu forsch gefahren. In jedem Fall habe er rechts vorne etwas berührt. Die Ausfahrt sei dann rückwärts in einem Zug erfolgt. Ein Schaden sei nicht entstanden. Diese Angaben sind nachvollziehbar und plausibel und sie widersprechen auch nicht den Angaben des Klägers zu dem damaligen Vorfall. Aus den vorhandenen Lichtbildern ist ersichtlich, dass das Hoftor, das mit Holzlatten versehen ist, nach innen zu öffnen ist und – etwa im Falle einer nicht ausreichenden Arretierung – etwas in den Ein- bzw. Ausfahrtsbereich hinein stehen kann. Auch wenn das Fahrzeug, mit dem die Fahrprobe durchgeführt wurde, etwas geringere Ausmaße hat (der aktuelle Golf 7 hat laut Internet eine Länge von 4,255 m ohne Anhängerkupplung), so ist zur Überzeugung des Gerichts auch mit dem etwas längeren und breiteren Fahrzeug des Klägers die Ein- und Ausfahrt für einen durchschnittlich geübten und erfahrenen Fahrzeugführer ohne unzumutbare Erschwernis möglich. Hierfür spricht der durchgeführte Ein- und Ausfahrtversuch des Beklagtenvertreters und dessen Expertise sowie die des Polizeibeamten F. der PI Miltenberg unter Berücksichtigung der oben dargestellten örtlichen Verhältnisse.
2.2.2
Gegen das gefundene Ergebnis sprechen auch nicht die Aufzeichnungen der Ehefrau des Klägers, die mit Schriftsatz vom 10. April 2019 übermittelt wurden. Diese Aufzeichnungen umfassen 56 „Vorgänge“ in einem Zeitraum von ca. zwei Jahren (5.4.2017 bis 10.4.2019). Dass die Ein- bzw. Ausfahrt wegen auf der gegenüberliegenden Seite parkender Fahrzeuge nicht möglich gewesen oder in unzumutbarer Weise erschwert gewesen wäre, ergibt sich hieraus nicht schlüssig. In der Mehrzahl der Vorgänge wird ausgeführt, dass die Ein- oder Ausfahrt „erschwert“ aber möglich gewesen ist (z. B. Vorgänge am 12.3., 22.6., 6.7., 1.10.2018 und 25.2.2019). Soweit dargestellt wird, dass die Ein- oder Ausfahrt „nicht möglich“ gewesen sei (z. B. Vorgänge am 30.1., 4.2., 15.2., 16.5., 6.10., 16.10., 21.10., 25.11., 4.12., 26.12.2018, 27.3., und 10.4.2019) ist dies widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar, da andererseits an anderen Tagen die Ein- und Ausfahrt selbst dann möglich gewesen war, wenn ein Fahrzeug sehr weit vom Fahrbahnrand rechts entfernt geparkt hat (z. B. Vorgang am 22.6.2018: „Ausfahrt erschwert, aber möglich. Parkt sehr weit vom Fahrbahnrand rechts (Hangseite) entfernt“). Da mehrfach dargestellt wird, dass eine Einfahrt erschwert, aber möglich ist, hätte es plausibler Darlegung bedurft, weshalb in anderen Fällen eine Einfahrt überhaupt nicht möglich gewesen sein soll. Auch für die Frage, ob die Ein- oder Ausfahrt unzumutbar erschwert war, lassen die Aufzeichnungen keine diesbezügliche Bewertung zu, da diese teilweise nicht erkennen lassen, inwieweit ein Parkvorgang und eine dadurch erfolgte Behinderung bestand, bzw. bei Darstellung einer Erschwerung der Ein- und Ausfahrt keine Konkretisierung hinsichtlich der Häufigkeit des Rangiervorgangs erfolgte. Nicht aussagekräftig sind angegebene Vorgänge, bei denen unter der Kategorie „Ablauf“ überhaupt keine Angaben gemacht werden (z. B. 5.4., 24.9., 5. 10., 17.10., 28.11., 7.12.2017, 11.3., 23.6., 21.8., 20.10.2018 und 9.3.2019). Gleichfalls nicht aussagekräftig sind Angaben, aus denen sich lediglich ergibt, dass Fahrzeuge geparkt haben, jedoch offenbar kein Ein- und Ausfahrtsvorgang erfolgt ist (z. B. 25.9., 27.9., 29.9., 4.10., 6.10., 10.10., 13.10., 16.10.2017, 20.1., 31.1., 15.2., 25.2., 4.6., 5.6., 25.9., 6.10., 8.10., 24.11., 27.11.2018, 24.2. und 18.3.2019). Diese Aufzeichnungen vermitteln den Eindruck, dass lediglich aufgezeichnet wurde, dass Fahrzeuge gegenüber geparkt haben, inwieweit hierdurch eine Ein- oder Ausfahrt erschwert war, ergibt sich hieraus nicht. Soweit für die Müllabfuhr kein Durchkommen war oder eine Holzlieferung mit Anhänger erfolgte (Vorgänge am 2.10.2018) ist ein Bezug zur Frage der unzumutbaren Beschränkung der Ein- oder Ausfahrt nicht erkennbar. Dass eine Ein- und Ausfahrt nur bei mehr als 3-maligem Rangieren (Hilfsbeweisantrag) oder überhaupt nicht möglich ist, lässt sich durch die Aufzeichnungen bereits nicht belegen. Die Häufigkeit der Rangiervorgänge wird lediglich an einem einzigen Tag genannt (Vorgang am 24.2.2018: „Das Einfahren war nur mit Mühe nach ca. 7-maligen umlenken mit einer 2. Person möglich. Dies auch nur deswegen weil das Fahrzeug ausreichend weit in den Hang geparkt hat“). Da die Aufzeichnungen überwiegend Vorgänge an Nachmittagen oder am Abend betreffen, ist zu vermuten, dass vor allem die Ehefrau des Klägers, die am Nachmittag die schulpflichtigen Kinder versorgt, Schwierigkeiten beim Ein- und Ausfahren mit dem Familienfahrzeug hat. Ungeachtet der Frage, inwieweit sich dies der Kläger selbst zu eigen machen kann, ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch angesichts der oben dargestellten örtlichen Verhältnisse und der Feststellungen anlässlich des Ortstermins durch die Beklagte und den Polizeibeamten der PI Miltenberg und deren Expertise in der Regel kein mehr als 3-maliges Rangieren erforderlich. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn ein gelegentlich mehr als 3-maliges Rangieren erforderlich wäre, angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse keine unzumutbare Erschwernis und eine daraus resultierende Gefahrenlage zu sehen. Dies lässt sich auch auf die Aufzeichnungen der Ehefrau des Klägers stützen. So wird bei dem Vorgang am 26. Dezember 2017 ausgeführt: „An diesem Tag ist die ganze Straße von oben bis unten voll geparkt. Wir stehen lange mit Warnblinker auf der Straße und laden aus. Keiner kommt. Wir klingeln bei Familie S. … Machen uns auf den Weg zu Familie K. …“ Dies zeigt, dass die Kläger über längere Zeit die Fahrbahn blockieren konnten, ohne dass sich eine Gefahrenlage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i. S. e. Behinderung des fließenden Verkehrs in dieser Zeit ergab. Dies stützt die Angaben des Polizeibeamten F. in seiner Stellungnahme vom 12. April 2019, dass es sich bei der M* Straße um eine unbedeutende Nebenstraße mit fast ausschließlichem Ziel- und Quellverkehr in einer 30iger-Zone handelt. Der geschilderte Vorgang zeigt, dass auch der länger währende Fahrvorgang die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt hat. Wie oben dargestellt, kann von einer Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nur dann ausgegangen werden, wenn eine Behinderung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch eine erschwerte Ein- und Ausfahrt auf ein Anliegergrundstück festzustellen wäre. Im vorliegenden Fall sind jedoch auch länger währende Rangiervorgänge unter Sicherheitsaspekten als problemlos anzusehen, was bei der Frage der Zumutbarkeit der Häufigkeit von Rangiervorgängen mit zu berücksichtigen ist. Auch lassen die Aufzeichnungen der Ehefrau des Klägers nicht erkennen, inwieweit ein Angewiesensein auf eine jederzeit ungehinderte (schnelle) Zu- und Abfahrt vom Grundstück des Klägers (z.B. im Falle einer Alarmierung) erforderlich ist. Zwar hat der Bevollmächtigte angegeben, dass der Kläger Schichtdienst arbeitet. Dies wurde allerdings nicht näher präzisiert und es existiert ein weiteres Fahrzeug in der Familie, das offenbar überwiegend vom Kläger selbst genutzt wird. Diesbezüglich wird eine unzumutbare Einschränkung der Ein- und Ausfahrt bereits nicht geltend gemacht. Soweit das Familienfahrzeug (C5 Tourer) überwiegend von der Ehefrau des Klägers genutzt wird, worauf deren Aufzeichnungen und die Äußerungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hinweisen, ist ein Angewiesensein auf eine jederzeit sofortige und ungehinderte Zu- und Abfahrtsmöglichkeit ebenfalls nicht erkennbar. Soweit die Aufzeichnungen der Ehefrau darauf hinweisen, dass teilweise Parken vor ihrem Anwesen „ohne Not“ erfolgte, da in kurzer Entfernung ausreichender Parkraum vorhanden war, so ist zwar nachvollziehbar, dass dies eine (unnötige) Belästigung darstellt und die Gedankenlosigkeit der Parkenden ärgerlich ist, eine unzumutbare Behinderung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Sollte tatsächlich eine Zufahrt nicht mehr möglich sein, weil zu weit in die Straße hinein geparkt wird, so bleibt es dem Kläger bzw. dessen Ehefrau unbenommen, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach der Stellungnahme des Polizeibeamten F. vom 12. April.2019 sind diesem bislang allerdings keine Parkverstöße bekannt geworden, bei denen die Restfahrbahnbreite nicht eingehalten wurde. Ein gelegentlicher Parkverstoß entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO oder eine nur gelegentlich stattfindende Erschwernis der Ein- und Ausfahrt (mehr als 3-maliges Rangieren) beeinträchtigt die Rechtsposition des Klägers angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht in unzumutbarer Weise. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte bedingte Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten war deshalb für die rechtliche Würdigung nicht mehr entscheidungsrelevant, so dass dem nicht nachgegangen werden musste.
2.3
Eine besondere Gefahrenlage bzw. eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus seinem Grundstück, die im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 StVO i. V. m. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO die Anordnung der beantragten Verkehrszeichen zwingend erforderlich macht, liegt bei Gesamtbetrachtung der konkreten örtlichen und individuellen Verhältnisse zur Überzeugung des Gerichts deshalb nicht vor. Die Ein- und Ausfahrt des Klägers auf seinem Grundstück ist möglich und wird auch nicht in unzumutbarer Weise durch parkende Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite eingeschränkt. Es fehlt deshalb bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten (im Sinne einer Ermessenseröffnung). Auf die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, was seitens des Gerichts nur eingeschränkt überprüfbar wäre (§ 114 VwGO), kommt es deshalb nicht mehr an.
Die Klage konnte daher in Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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