Verkehrsrecht

Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen

Aktenzeichen  11 B 18.12

Datum:
7.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2018, 721
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, § 132 Abs. 2, § 133, § 167
PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
PflVG § 1
PBZugV § 1 Abs. 1
StVZO § 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 7 S. 2
BOKraft § 2, § 3 Abs. 1 S. 2, § 41 Abs. 2
GKG § 47 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1
RDGEG § 3, § 5
StPO § 170 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Stellt der erstinstanzlich obsiegende Kläger als Gegner im Berufungsverfahren keinen Antrag, muss er sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. (Rn. 17)
2. Beim Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen kann sich die Schwere des Verstoßes auch aus einer Häufung von im Einzelnen weniger gravierenden Gesetzesverletzungen ergeben, wenn deren Gesamtbetrachtung dazu führt, dass der Unternehmer unzuverlässig ist. Die Frage, ob die Widerrufsbehörde zutreffend angenommen hat, dass der Genehmigungsinhaber nicht (mehr) zuverlässig ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. (Rn. 29)

Verfahrensgang

M 23 K 15.1730 2016-11-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2016 (M 23 K 15.1730) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet.
1. Der Senat kann über die Berufung in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist.
Grundsätzlich besteht vor dem Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Stellt jedoch – wie hier – der erstinstanzlich obsiegende Kläger als Gegner im Berufungsverfahren keinen Antrag, muss er sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Für § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung ergab sich dies durch die ausdrückliche Einschränkung, dass der Vertretungszwang für Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht nur gilt, soweit sie einen Antrag stellen. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck wurde die Bestimmung von der Rechtsprechung so verstanden, dass sie Rechtsmittelgegner vom Vertretungszwang ausnimmt, wenn und solange sie sich passiv verhalten und ihre prozessualen Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten – abgesehen von der Mitwirkung an der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung – nicht wahrnehmen (BVerwG, U.v. 25.1.2007 – 2 A 3.05 – NVwZ 2007, 960 = juris Rn. 16; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 67 Rn. 7). Weder der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840) noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte. Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsmittelgegner, der sich – wie der Kläger – passiv verhält, etwa weil er mit einem Unterliegen rechnet und deshalb die Kosten für eine anwaltliche Vertretung nicht aufwenden will, dem Vertretungszwang zu unterwerfen (so auch Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 67 Rn. 32).
2. Der Bescheid vom 9. Oktober 2014, mit dem die Beklagte die Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen widerrufen und den Kläger zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden verpflichtet hat, und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
a) Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier demnach der 27. März 2015 – maßgeblich (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 4). Die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 11. Mai 2017 und vom 29. Januar 2018 erwähnten Umstände, die die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheids betreffen, insbesondere Steuerrückstände und nicht getilgte Verbindlichkeiten des Klägers im Zusammenhang mit seinem Unternehmen, sind daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
b) Im Unterschied zur Beklagten hat die Widerspruchsbehörde den Widerruf zuletzt ausschließlich auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1738), gestützt. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden.
Auch der Inhaber einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 PBefG) unterliegt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG der Verpflichtung, den genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung – im Falle des Klägers also bis 31. Mai 2017 – den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde den Unternehmer von dieser Betriebspflicht entbinden (§ 21 Abs. 4 PBefG).
Der Kläger hat mit beiden Fahrzeugen seines Unternehmens die Betriebspflicht für längere Zeit nicht erfüllt. Das reparaturbedürftige Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 war seit Mai 2013 dauerhaft außer Betrieb. Lediglich für die Zeit vom 6. August 2013 bis 5. Februar 2014 hatte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2013 antragsgemäß für dieses Fahrzeug von der Betriebspflicht befreit. Das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 1191 war seit dem 18. Juni 2014 nicht mehr in Betrieb. Diese Nichterfüllung der Betriebspflicht dürfte auch als nachhaltig anzusehen sein. Sie betraf sämtliche Fahrzeuge des klägerischen Unternehmens und erstreckte sich über lange Zeiträume. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 24. September 2013 ausdrücklich wegen der Verletzung der Betriebspflicht förmlich abgemahnt hatte.
Allerdings kann der Genehmigungswiderruf nur dann auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gestützt werden, wenn diese Vorschrift auf den Gelegenheitsverkehr mit Taxen anwendbar ist. Dies erscheint jedoch fraglich, weil der Erfüllung der Betriebspflicht beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen eine geringere Bedeutung zukommt als im Linienverkehr. Aus der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ergibt sich, dass der Normgeber wegen der „Anforderungen an einen hochwertigen ÖPNV“ einen eigenen Widerrufstatbestand schaffen wollte, da die Nichterfüllung der Betriebspflichten ansonsten nur im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers berücksichtigt werden konnte (BT-Drs. 17/8233, S. 28 und 17/10857, S. 21 f.). Das könnte darauf hindeuten, dass die harte Sanktion des zwingenden Genehmigungswiderrufs bei nachhaltiger Nichterfüllung der Betriebspflichten auf den eigenwirtschaftlichen Linienverkehr beschränkt sein sollte.
Letztendlich bedarf diese Frage hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Genehmigung auch wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen ist. Im Ergebnis kommt es daher nicht darauf an, ob der Widerruf hier allein auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gestützt werden könnte.
c) Die Genehmigung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Der zuständigen Behörde kommt dabei kein Ermessen zu.
aa) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl I S. 851), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2013 (BGBl I S. 347), gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind – soweit hier relevant – insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a PBZugV), gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c PBZugV) oder gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e PBZugV).
bb) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich als unzuverlässig erwiesen hat und die Genehmigung daher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen ist.
An die Erfüllung der Unternehmerpflichten sind im Interesse der beförderten Personen strenge Anforderungen zu stellen. Die Schwere des zum Widerruf führenden Verstoßes kann sich auch aus einer Häufung von im Einzelnen weniger gravierenden Gesetzesverletzungen ergeben, wenn deren Gesamtbetrachtung dazu führt, dass der Unternehmer unzuverlässig ist (stRspr, zuletzt BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 15.1.2018 – 13 B 12/18 Rn. 6). Die Frage, ob die Widerrufsbehörde zutreffend angenommen hat, dass der Genehmigungsinhaber nicht (mehr) zuverlässig ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.
(1) Ein gravierender Gesichtspunkt, der im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers schließen lässt, ist der Umstand, dass er das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 von Februar bis 5. Mai 2013 zur Personenbeförderung eingesetzt hat, obwohl er es spätestens Ende Januar 2013 zur Hauptuntersuchung hätte vorführen müssen.
Der Einsatz dieses Fahrzeugs zur Personenbeförderung im genannten Zeitraum ergibt sich zum einen aus den Schichtzetteln, die die Bediensteten der Beklagten bei der Betriebsprüfung des klägerischen Unternehmens am 30. Juli 2013 eingesehen und in Kopie zu den Akten genommen haben. Zum anderen hat der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht ebenso wie gegenüber dem Senat ausdrücklich eingeräumt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Halter zulassungspflichtige Fahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen (vgl. dazu im Einzelnen Vock, NZV 2018, 158 ff.). Personenkraftwagen zur Personenbeförderung hat der Unternehmer jährlich zur Hauptuntersuchung vorzuführen (Anlage VIII Nr. 2.1.2.2 zur StVZO) und eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts unverzüglich und unaufgefordert der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen (§ 41 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft – vom 21.6.1975 [BGBl I S. 1573], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.11.2007 [BGBl I S. 2569]). Taxiunternehmer müssen ohnehin unabhängig von den Hauptuntersuchungsterminen dafür sorgen, dass sich ihre Fahrzeuge stets in vorschriftsmäßigem Zustand befinden (§ 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft).
Gegen diese Verpflichtungen, die der Verkehrssicherheit und dem Schutz der Fahrgäste dienen, hat der Kläger massiv verstoßen. Das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 hätte er im Januar 2013 zur Hauptuntersuchung vorführen müssen. Entgegen seiner Auffassung war er nicht berechtigt, diesen Termin zur Vorführung um drei Monate zu „überziehen“. Vielmehr wird die Prüfplakette mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO). Ihre Gültigkeit verlängert sich nur dann um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette zu beheben sind (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO).
Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger im Zeitpunkt dieser Verstöße noch nicht gemahnt hatte, steht deren Berücksichtigung bei der Prüfung, ob die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers zu widerrufen ist, nicht entgegen. Aus § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ergibt sich nicht, dass jeder Widerruf wegen fehlender Zuverlässigkeit eine vorherige schriftliche Mahnung durch die Behörde voraussetzt. Vielmehr kann die Genehmigung auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung widerrufen werden, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.680 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bei der Pflicht, das Fahrzeug rechtzeitig zur Hauptuntersuchung vorzuführen, handelt es sich um eine elementare Verpflichtung, die dem Kläger als Unternehmer und Genehmigungsinhaber seit 1977 geläufig sein musste. Außerdem weist der Genehmigungsbescheid vom 14. Juni 2012 ausdrücklich auf die Pflicht zur Vorlage des Untersuchungsberichts der jährlich durchzuführenden Hauptuntersuchung hin.
(2) Darüber hinaus ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers auch aus dem Einsatz des Fahrzeugs mit der Genehmigungsnummer 1191 zur Personenbeförderung vom 24. April bis 1. Mai 2014 trotz Kündigung der Haftpflichtversicherung durch den Versicherer.
Nach § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.
Von einem Verstoß des Klägers gegen diese Bestimmung und dem Einsatz des Fahrzeugs mit der Genehmigungsnummer 1191 zur Personenbeförderung vom 24. April bis 1. Mai 2014 geht das Gericht trotz abweichender Ansicht der Widerspruchsbehörde aus. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2014 an die Beklagte zufolge nicht den für die strafrechtliche Ahndung ausreichenden Nachweis des Zugangs der mit einfachem Brief versandten Kündigung der Versicherung angenommen hat, bedeutet nicht, dass der Kläger die Kündigung des Versicherers nicht doch erhalten hat und der Versicherungsschutz somit entfallen war.
Der Versicherer hat der Beklagten auf Nachfrage mit Schreiben vom 23. Mai 2014 bestätigt, dass er den Kläger wegen der seit 1. Januar 2014 fälligen und noch ausstehenden Zahlung für die Kfz-Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 12. März 2014 gemahnt und den Vertrag dann mit einfachem Brief zum 22. April 2014 gekündigt hat. Beide Schreiben seien von der Post nicht als unzustellbar zurückgegeben worden. Erst durch die Zahlung des Beitrags am 2. Mai 2014 seien die Wirkungen der Kündigung entfallen, worüber der Versicherer die Zulassungsbehörde und den Kläger in Kenntnis gesetzt habe. Bei der Betriebsprüfung am 25. August 2014 haben die Bediensteten der Beklagten den Einsatz des Fahrzeugs zur Personenbeförderung in der Zeit vom 24. April 2014 bis 1. Mai 2014 anhand der Schichtzettel festgestellt. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt, dass kein Versicherungsschutz bestanden habe und er das Fahrzeug in dieser Zeit gleichwohl für Taxifahrten genutzt habe. Seine Mutter habe die Versicherungsprämie versehentlich zu spät überwiesen.
Die somit feststehende Zuwiderhandlung gegen die Pflicht, gemäß § 1 PflVG eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug aufrechtzuerhalten, ist auch als „schwerer Verstoß“ anzusehen, der einen weiteren Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Klägers darstellt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e PBZugV). Dem Kläger war bewusst, dass die Versicherungsprämie seit langem fällig war und dass der Versicherer wegen der ausstehenden Zahlung gekündigt hatte. Gleichwohl hat er das nicht mehr versicherte Fahrzeug trotz des Umstands, dass ihn die Beklagte bereits mit Schreiben vom 24. September 2013 sowie nochmals mit Schreiben vom 17. Februar 2014 wegen anderer Verstöße ermahnt und in beiden Mahnungen auf die Möglichkeit eines Genehmigungswiderrufs bei weiteren Verstößen hingewiesen hatte, zur Personenbeförderung eingesetzt.
Der mehrfache Einsatz des Fahrzeugs als Taxi nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses wiegt besonders schwer (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.5.2015 – 3 Bs 73/15 – juris Rn. 19). Es entlastet den Kläger nicht, dass die einmonatige Nachhaftung des Versicherers gegenüber Dritten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) im Zeitpunkt der Wiederbegründung der Versicherung durch Nachzahlung der Prämie noch fortbestand. Diese Nachhaftung verpflichtet den Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VVG). Der Versicherer ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VVG). Damit ist die Nachhaftung für den Geschädigten gegenüber dem regulären Versicherungsschutz nicht gleichwertig (im Einzelnen OVG Hamburg a.a.O. Rn. 17).
(3) Schließlich spricht im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegen die Zuverlässigkeit des Klägers, dass er – wie bereits ausgeführt – über einen längeren Zeitraum und trotz schriftlicher Mahnung der Beklagten die Betriebspflicht mit beiden Fahrzeugen nicht erfüllt hat. Die Verletzung der Betriebspflicht und die – abgesehen von der Befreiung durch die Beklagte ab 6. August 2013 – versäumte Mitteilung an die Genehmigungsbehörde, die Betriebspflicht nicht erfüllen zu können, beruhen auch nicht auf außergewöhnlichen Umständen, sondern auf einem sich über mehrere Jahre erstreckenden wirtschaftlichen Engpass und der Nachlässigkeit des Klägers.
(4) Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welcher der genannten Verstöße bereits für sich betrachtet die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt hätte, ist die Beklagte in der Gesamtbetrachtung jedenfalls zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger trotz Bestehens des Unternehmens seit dem Jahr 1977 nicht mehr die Gewähr dafür bietet, sein Unternehmen in Zukunft zuverlässig zu betreiben.
d) Der Genehmigungswiderruf ist auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Der Umstand, dass der Widerruf zu weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen für den Kläger führt, gibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anlass für eine „restriktive Handhabung“. Der Widerruf einer Taxikonzession wegen fehlender Zuverlässigkeit dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste und steht grundsätzlich mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.680 – juris Rn. 24 f.; B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 14). Ein solcher atypisch gelagerter Ausnahmefall ist hier nicht anzunehmen. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Widerruf den Kläger wirtschaftlich hart trifft. Dies ist beim Widerruf von Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen für den Betroffenen regelmäßig der Fall. Indem der Gesetzgeber die Maßnahme jedoch nicht in das behördliche Ermessen gestellt hat, hat er die Abwägung insoweit antizipiert und zum Ausdruck gebracht, dass er den Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen grundsätzlich höher bewertet als die wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungsinhabers.
e) Die Verpflichtung zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden ergibt sich aus § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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