Verkehrsrecht

Zulässigkeit der Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen im Zivilprozess

Aktenzeichen  4 O 1200/16 (2)

Datum:
28.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1
KunstUrhG KunstUrhG § 22 S. 1
BDSG BDSG § 6b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3
ZPO ZPO § 286, § 371

 

Leitsatz

Aufzeichnungen sog. Dashcams im öffentlichen Verkehrsraum können im Zivilprozess analog § 371 ZPO in Ausgenschein genommen werden. Für ihre Verwertbarkeit ist entscheidend, ob sie anlassbezogen oder permanent erfolgen, d.h. eine automatische Löschung, Überschreibung oder nur temporäre Speicherung stattfindet (Anschluss an LG Frankenthal BeckRS 2016, 09839; LG München I BeckRS 2016, 18683). (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere das Landgericht Regensburg sachlich und örtlich zuständig.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Der Kläger konnte nicht den ihm obliegenden Beweis führen, dass sich der Unfallhergang so wie von ihm vorgetragen ereignet hat. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vor dem Hintergrund der informatorischen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie von den Beklagten vorgetragen. Dies folgt insbesondere aus dem unfallanalytischen Sachverständigengutachten unter Einbezug der Aufzeichnungen der Dashcam und der Inaugenscheinnahme derselben. Letztere zeigt, dass der Kläger nicht wie beschrieben „eine ganze Weile vor dem Beklagten-LKW“ gefahren ist, sondern vielmehr auf der ganz linken Spur der Autobahn Fahrzeuge einschließlich des LKW der Beklagten überholt hat und dann quer über die mittlere Fahrspur auf die ganz rechte Spur der Autobahn gewechselt hat und nach den nachvollziehbaren Angaben des als gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen Dipl.-Ing. … in einem Abstand von ca. 36 m vor den Beklagten-LKW einscherte. Der Sachverständige kommt weiter zu dem Ergebnis, dass der LKW zunächst mit 80 km/h gefahren ist, sodann sich die Geschwindigkeit bis auf 66 km/h im Kollisionszeitpunkt verringerte. Zudem ist der Beklagte zu 2) nach links ausgewichen. Nach Aussage des Sachverständigen hat der Kläger kurz vor der schraffierten Fläche zur Abfahrtspur stark gebremst. Unter diesen Umständen sei der Unfall für den Beklagten zu 2) unvermeidbar gewesen; auch und gerade unter Berücksichtigung der unverzüglichen Reaktion des Beklagten zu 2) auf das gefährliche und als solches überraschende Fahrmanöver des Klägers. Nach Überzeugung des Gerichts musste der Beklagte auch nicht mit einem starken Bremsen und Einscheren rechnen. In diesen Zusammenhang ist von Relevanz, dass der rechte Richtungswechselanzeiger am klägerischen PKW ununterbrochen an war, so dass auch nicht ein erneutes Betätigen des Blinkers auf ein Einscheren hindeutete.
Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Kläger beabsichtigte, noch auf die Ausfahrspur einzuscheren. Bei der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung des Gerichts muss es sich nicht um eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder unumstößliche Gewissheit handeln, vielmehr ist eine Sicherheit erforderlich, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Ausweislich der Dashcam-Aufzeichnung gibt es aber keine andere Erklärung für das plötzliche abrupte Bremsverhalten des Klägers. Hierfür spricht zudem das Gesamtfahrverhalten des Klägers. Hätte der Kläger tatsächlich der Autobahn folgen wollen, so ist es hiermit nicht in Einklang zu bringen, dass der Kläger nach dem Überholmanöver durch Befahren der äußersten linke Spur innerhalb kürzester Zeit quer über die gesamten drei Fahrspuren nach ganz rechts wechselt. Ein solch riskantes Fahrmanöver ist insbesondere nicht von der Pflicht, sobald wie möglich rechts einzuscheren (§ 5 Abs. 4 S. 3 StVO) gedeckt, denn gemäß § 5 Abs. 4 S. 4 StVO darf der Überholende den Überholten beim Wiedereinscheren nicht behindern und erst Recht nicht gefährden. Das plötzliche Abbremsen zum Zwecke des Einscherens auf die Ausfahrspur verstößt jedenfalls gegen § 7 Abs. 5 StVO, wonach ein Fahrstreifenwechsel nur dann vorgenommen werden darf, wenn der nachfolgende Verkehr nicht behindert wird. Daher ist das Verhalten des Klägers unter Verstoß gegen §§ 5 Abs. 4 S. 3 und 7 Abs. 5 StVO als grob verkehrswidrig und rücksichtslos einzustufen. Demgegenüber ist ein Verstoß des Beklagten zu 2) wegen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes nicht ersichtlich.
2. Die Dashcam-Aufzeichnung ist auch verwertbar. Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. LG München I, Urteil vom 14.10.2016, Az. 17 S 6473/16; LG Frankenthal Urteil vom 20.12.2015, Az. 4 O 358/15) ist nicht stets von einer Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Dashcam auszugehen, sondern kann eine Dashcamaufzeichnung analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden. Dies folgt aus folgenden Überlegungen: Beweisverwertungsverbote sind in der ZPO ausdrücklich nicht normiert. Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich vorliegend nicht aus einem Verstoß des Rechts am eigenen Bild und datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 22 S. 1 KunstUrhG, § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG) als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. § 22 S. 1 KUnstUrhG kommt schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Kläger als Person schon nicht individualisiert erkennbar auf den Aufzeichnungen abgebildet ist. Auch fehlt es bei einer Vorlage in einer öffentlichen Verhandlung am Öffentlichkeitsbezug („Verbreiten“; vgl. auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15). Die vorliegende Dashcam dient zur Überzeugung des Gerichts nur der Beweissicherung und Beweisführung und nicht der sonstigen Veröffentlichung. Nach den nicht widerlegten Angaben des Zeugen Fischer, hat auch nur dieser Zugriff auf die Aufzeichnungen.
Gemäß § 6 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 und S. 3 BDSG ist eine Videoüberwachung zulässig, soweit diese der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sind, insbesondere keine Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interessen bestehen. Mit einer Dashcam-Aufzeichnung im öffentlichen Verkehrsraum wird das berechtigte Interesse der Beweissicherung, insbesondere betreffend Fahrverhalten und Unfallbeteiligung verfolgt. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers bestehen nicht. Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessen- und Güterabwägung ist zu berücksichtigen, dass in einem solchen Fall nur die Individualsphäre des Klägers betroffen ist (so auch LG Frankenthal und LG München I a.a.O.). Unter dem Gesichtspunkt, dass Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten, angebotene Beweise zu berücksichtigen und soweit dies im Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes möglich ist, Ziel des Rechtsstaats sein muss, nach materieller Gerechtigkeit zu streben, ist eine Dashcam-Aufzeichnung dann verwertbar, wenn sie anlassbezogen und nicht permanent ist (a.a.O.), d.h. eine automatische Löschung, Überschreibung oder nur temporäre Speicherung erfolgt.
Dies ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme hier der Fall. Der Zeuge … sagte aus, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Dashcam Bx100 verbaut ist. Nach der von ihm vorgenommenen Konfiguration der Speicherkarte werden die Aufnahmen nur dann gespeichert, wenn es innerhalb eines Zeitraums von 30 Sekunden zu einer Erschütterung entsprechend der Stärke 7 auf einer Skala von 1 bis 10 kommt. Erforderlich für eine Speicherung ist eine Erschütterung in Form eines starken Bremsvorgangs. Der Zeuge erläuterte wörtlich: „Man muss praktisch schon in den Gurten hängen.“ Der Zeuge führte weiter aus, dass eine solche Erschütterung bei einer Autobahnfahrt ohne besondere Vorkommnisse in der Regel nicht aufzeichnet.
Daher kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die verbaute Dashcam vorliegend nur anlassbezogen aufzeichnet. Die Tatsache, dass ständig im Zwischenspeicher gespeichert wird, macht die vorliegende Dashcam-Aufzeichnung nicht zu einer unverwertbaren permanenten Aufzeichnung. Maßgeblich ist, dass der Zwischenspeicher ständig überschrieben wird und eine längerfristige Speicherung für ein Intervall von 30 Sekunden bei einem konkreten nicht unerheblichen Anlass erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen ist die Dashcam-Aufzeichung als Beweismittel verwertbar.
3. Den Beklagten zu 2) trifft auch kein unfallursächliches Mitverschulden an dem Unfall. Dies folgt aus den Feststellungen des Gerichts zum Unfallhergang (s.o.).
Die Beklagten haften auch nicht wegen der wirkenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs anteilig. Ihre Ersatzpflicht ist gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen (s.o.) wurde der Unfall für den Beklagten zu 2) durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG verursacht, denn dieser hat nach den Umständen des Falles jede gebotene Sorgfalt beachtet. Das schadensstiftende Ereignis konnte nämlich auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden. Der Beklagte zu 2) hat insbesondere ausreichend schnell reagiert, gebremst und ist noch ausgewichen. Er hat sich damit wie ein Idealfahrer verhalten. Nach einer dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung gemessenen Wertung (BGH, Urteil v. 17.03.1992, Az.: VI ZR 62/91) wäre auch ein Idealfahrer in diese Situation geraten, so dass der Unfall für den Beklagten zu 2) unvermeidbar war.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
III.
Die Entscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gemäß § 709 ZPO.


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