Verkehrsrecht

Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussicht

Aktenzeichen  7 U 1653/16

Datum:
11.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 116805
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Eine Berufung ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg im Sinne der genannten Vorschrift hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

30 O 21105/13 2016-03-21 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.3.2016 (Az.: 30 O 21105/13) wird einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.129,18 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Zedentin H. die Rückzahlung eines Darlehens geltend.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.129,18 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 51.129,18 € seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.161,99 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.
II. Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg im Sinne der genannten Vorschrift hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere auch nicht deshalb geboten, weil die Rechtsverfolgung für den Berufungsführer existentielle Bedeutung hat oder weil das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist.
Auf den Hinweis des Senats vom 8.9.2016 wird Bezug genommen. Aus den dort näher ausgeführten Gründen, in denen auch und insbesondere auf das Berufungsvorbringen des Klägers im Einzelnen eingegangen wird, sieht der Senat die Berufung als nicht begründet an. Dem Berufungsführer wurde Gelegenheit zur Äußerung auf die Hinweise bis zum 7.10.2016 gegeben, eine Stellungnahme erfolgte nicht. Damit hat es mit den Ausführungen des Senats in dem genannten Hinweisbeschluss sein Bewenden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert entspricht der bezifferten Hauptsacheforderung.


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