Verkehrsrecht

Zustandekommen eines Kfz-Reparaturvertrages

Aktenzeichen  14 O 4360/15

Datum:
26.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 273 Abs. 1

 

Leitsatz

Wurde ein Werkvertrag unter einer Bedingung geschlossen, die nicht eingetreten ist, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen nicht fristgerechter Durchführung des Vertrages nicht in Betracht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist für den Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage war insgesamt abzuweisen, da nach durchgeführter Beweisaufnahme das Zustandekommen eines Reparaturauftrages zwischen den Parteien nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden konnte und im Übrigen die Beklagtenpartei gemäß § 273 Abs. 1 BGB wirksam ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen des Klägers geltend gemacht hat.
Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht fristgerechter Durchführung eines Reparaturauftrages bezüglich des streitgegenständlichen AUDI Q 7 (Klageantrag Ziffer I.) kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, da insofern nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts das Zustandekommen eines Auftrages zur Reparatur des Kraftfahrzeuges zwischen den Parteien nachgewiesen werden konnte.
Insbesondere auf Grund der Vernehmung des Zeugen H. im letzten Verhandlungstermin vom 12.04.2016 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien unter dem ausdrücklichen Vorbehalt bzw. der Bedingung seitens der Beklagtenpartei stand, dass der Kläger eine entsprechende Vorschussleistung für die Reparatur des Fahrzeuges erbringt bzw. alternativ die für die Reparatur benötigten Ersatzteile in vollem Umfang auf eigene Kosten besorgt. Der Zeuge H., damaliger anwaltschaftlicher Vertreter des Klägers, hat unter Zuhilfenahme seiner Aktennotizen im letzten Verhandlungstermin vom 12.04.2016 eindrucksvoll zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass – aus dem Schriftverkehr der Parteien ersichtlich – der Beklagte sowohl auf einer Vorschussleistung bestand, als auch alternativ die Beschaffung sämtlicher für die Reparatur erforderlicher Ersatzteile (Größenordnung über 50 Stück) durch den Kläger auf dessen Kosten wünschte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12.04.2016). Der Zeuge hat anhand seiner Aufzeichnungen ferner glaubhaft angegeben, dass weder eine Vorschussleistung seitens des Klägers erfolgte, noch die erforderlichen Ersatzteile vom Kläger beschafft wurden. Der Zeuge H. hat angegeben, dass von den erforderlichen über 50 Ersatzteilen lediglich zwei durch den Kläger beschafft worden sind. Insofern habe der Beklagte eine Reparatur des Fahrzeuges nicht vornehmen können. Das Einzige, was der Beklagte nach Aufzeichnungen des Zeugen H. in dieser Angelegenheit unternommen hat, war insofern, das Fahrzeug insofern rollfähig zu machen, als es für eine Verbringung des Fahrzeuges in die Kfz-Werkstatt/Hebebühne erforderlich gewesen wäre.
Die Ausführungen des Zeugen H. decken sich insofern mit denen des Zeugen G., der im Verhandlungstermin vom 23.02.2016 angegeben hat, dass der Kläger zwar irgendwelche Teile auf Ebay gekauft habe, diese allerdings bei weitem nicht alle Teile waren, die man benötigt hätte, um den Schaden wieder instand zu setzen (vgl. B. 47 der Akten).
Die gegenteiligen Aussagen der Zeugin J. N., welche die Lebensgefährtin des Klägers ist, im Verhandlungstermin vom 23.02.2016 (Bl. 51 ff. der Akten) erscheinen dem Gericht nicht glaubhaft bzw. nicht ausreichend, um den Nachweis des Zustandekommens eines unbedingten Reparaturauftrages zwischen den Parteien zu erbringen.
Insofern hat die Zeugin pauschal den Vortrag der Klägerpartei bestätigt, ohne sich auch nur ansatzweise an den genauen Wortlaut etwaiger Gespräche erinnern zu können. Beziehungsweise hat die Zeugin auf Nachfrage des Gerichts, etwaige Gespräche zwischen den Parteien möglichst wortlautgetreu wiederzugeben, stets nur pauschal rechtliche Bewertungen hinsichtlich des Zustandekommens eines Reparaturauftrags zu Protokoll gegeben.
Entscheidend für das Gericht ist jedoch, dass der eigene anwaltschaftliche Vertreter des Klägers zum damaligen Zeitpunkt, der Zeuge H., im Verhandlungstermin vom 12.04.2016 eindrucksvoll durch Einsicht in seine Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts bestätigt hat, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger die Forderung nach einer Vorschussleistung bzw. die alternative Forderung der Beschaffung sämtlicher erforderlicher Ersatzteile nachgewiesen hat.
Das Gericht geht daher davon aus, dass das Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien unter der aufschiebenden Bedingung alternativ einer Vorschussleistung bzw. der vorherigen Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile auf Kosten des Klägers stand.
Beide Bedingungen sind unstreitig nicht eingetreten, so dass das wirksame Zustandekommen eines Werkvertrages nach Überzeugung des Gerichts ausscheidet. Etwaige Schadensersatzansprüche können seitens der Klägerpartei damit nicht geltend gemacht werden, so dass die Klage bezüglich Ziffer I. abzuweisen war.
Selbst bei Annahme des Zustandekommens eines Werkvertrages, kann sich die Beklagtenpartei jedoch hinsichtlich des Herausgabeverlangens des Pkws und der Felgen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagtenpartei eine Forderung in Höhe von 1.356,09 Euro (Rechnung vom 09.09.2013/Anlage B 4) für die Reparatur des BMW M 3 Cabrio, amtliches Kennzeichen …, zusteht. Mit dieser Gegenforderung hat die Beklagtenpartei sowohl hinsichtlich der Herausgabe des streitgegenständlichen AUDI Q 7, als auch hinsichtlich der Felgen für dieses Fahrzeug, ein Zurückbehaltungsrecht erklärt. Auch aus diesem Grunde war die Klage in Ziffer I. abzuweisen. Gleiches galt bezüglich des unter Ziffer II. der Klage geltend gemachten unbedingten Herausgabeverlangens hinsichtlich der Felgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


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