Arbeitsrecht

Berufsunfähigkeitsversicherung: Auslegung als Versicherung für fremde Rechnung; Widerruflichkeit des Bezugsrechts

Aktenzeichen  IV ZR 4/19

Datum:
15.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:150720UIVZR4.19.0
Normen:
§ 43 VVG
§§ 43ff VVG
§ 74 aF VVG
§§ 74ff aF VVG
§ 80 Abs 1 aF VVG
§ 159 Abs 2 VVG
§ 166 Abs 2 VVG
§ 176 VVG
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Leitsatz

1. Zur Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung (hier: minderjährige Tochter als versicherte Person).
2. Die Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung entfällt mit Eintritt des Versicherungsfalles auch hinsichtlich aller erst zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen.

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 11. Dezember 2018, Az: 25 U 1410/18vorgehend LG Traunstein, 22. März 2018, Az: 7 O 4370/16

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München – 25. Zivilsenat – vom 11. Dezember 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger, der als überörtlicher Sozialhilfeträger der Tochter des Beklagten Leistungen nach SGB XII gewährt, macht gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht seiner Tochter Ansprüche geltend.
2
Der Beklagte schloss im Jahr 2002 als Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der Versicherungsschein, in dem die damals siebzehnjährige Tochter des Beklagten als “versicherte Person” bezeichnet ist, weist die bei Berufsunfähigkeit monatlich zu zahlende Rente unter der Überschrift “Leistungen für [die Tochter des Beklagten]” aus. Weiter heißt es im Versicherungsschein, dass ein “Bezugsrecht” als vereinbart gelte, nach dem die Versicherungsleistung im Erlebensfall an die versicherte Person zu zahlen sei.
3
Im Mai 2009 stellte der Versicherer mit Wirkung zum November 2006 die Berufsunfähigkeit der Tochter des Beklagten fest. Nachdem er die Versicherungsleistungen zunächst an diese und später an den Kläger erbracht hatte, zahlte der Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente auf dessen Intervention ab März 2013 an den Beklagten aus.
4
Mit Bescheid vom 18. April 2016 leitete der Kläger gemäß § 93 SGB XII
“den Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung bzw. den Auskehranspruch aus dem versicherungsrechtlichen Treuhandverhältnis ab 01.03.2013 von [der Tochter des Beklagten] gegen [den Beklagten] in Höhe der Versicherungsleistung von mtl. EUR 1.224,80 bzw. in der jeweiligen Höhe auf sich über”.
5
Mit der Ende 2016 eingereichten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Zahlung von insgesamt 56.340,80 € für die Monate März 2013 bis Dezember 2016 (46 x 1.224,80 €) nebst Zinsen und erhebt wegen des ihm unbekannten konkreten Verlaufs einer vereinbarten Dynamisierung der Versicherungsleistung darüber hinaus eine Stufenklage.
6
Der Beklagte hat geltend gemacht, das Bezugsrecht seiner Tochter zwischenzeitlich widerrufen zu haben. Ferner hat er die Verjährungseinrede erhoben.
7
In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

8
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
I. Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch der Tochter des Beklagten gegen diesen ebenso verneint wie einen Auskehrungsanspruch aus einem versicherungsrechtlichen Treueverhältnis oder Ansprüche aus einem Ausstattungsversprechen gemäß § 1624 Abs. 1 BGB.
10
Es hat den Versicherungsvertrag dahin ausgelegt, dass es sich nicht um einen Vertrag für fremde Rechnung handele. Für diese Annahme reiche die Bezeichnung der Tochter als versicherte Person nicht aus. Da sich der Beklagte zur Prämienzahlung verpflichtet habe, sei entsprechend der Regel des § 80 Abs. 1 VVG a.F. davon auszugehen, dass er sein eigenes Interesse versichert habe, zumal er gegenüber seiner Tochter grundsätzlich unterhaltsverpflichtet sei und die Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles verwenden könne, um entsprechende Ansprüche zu erfüllen. Zudem habe er als Versicherungsnehmer jederzeit ohne Einschränkung über die Bezugsberechtigung verfügen können.
11
Für die Auslegung komme es entscheidend auf den Beklagten und sein bei Vertragsschluss erkennbares Interesse an. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der des Vertragsschlusses, zu dem die Tochter noch minderjährig und in Ausbildung gewesen sei. Es liege daher nicht nahe, dass er ihr ein eigenes Verfügungsrecht habe schaffen wollen; auch nach Eintritt der Volljährigkeit habe er ihr kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, was er ohne weiteres hätte tun können, wenn er ihr die Versicherung endgültig hätte zuwenden wollen.
12
Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Versicherungsvertrag bis zum 60. Lebensjahr der Tochter abgeschlossen worden sei. Schließlich habe sich der Beklagte auch nicht sittenwidrig verhalten.
13
Ein etwaiger Anspruch der Tochter aus einem Schenkungs- oder einem – ohnehin nicht ausreichend dargelegten – Ausstattungsversprechen sei nicht auf den Kläger übergeleitet. Auch würde sich der geltend gemachte unmittelbare Zahlungsanspruch hieraus nicht ergeben.
14
II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Fremdversicherung und damit einen Auskehrungsanspruch der Tochter des Beklagten gegen diesen verneint.
15
1. Richtig erkannt hat das Berufungsgericht, dass für die Abwicklung des in der Person der Tochter des Beklagten eingetretenen Versicherungsfalles gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) anzuwenden ist, da der Versicherungsfall, die Berufsunfähigkeit der Versicherten, nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Jahre 2006 eingetreten ist.
16
2. Zu Unrecht hat es jedoch das Vorliegen einer Versicherung für fremde Rechnung und das Bestehen eines daraus folgenden Auskehrungsanspruchs aus einem zwischen der Versicherten und dem Versicherungsnehmer bestehenden Treuhandverhältnis verneint.
17
Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Dies gilt aber unter anderem dann nicht, wenn wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 – III ZR 90/91, BGHR BGB § 676 Anlagevermittler 3 unter II 1 [juris Rn. 12 m.w.N.]). Das ist hier der Fall. Die Versicherung eines fremden Interesses ergibt sich im Streitfall aus dem Inhalt des Vertrages, nach dem als Gegenstand der Versicherung durch die Bestimmung der versicherten Person der Schutz der Tochter des Beklagten vor gesundheitsbedingten Einbußen ihrer Fähigkeit, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben, und eben nicht der entsprechende Schutz des Versicherungsnehmers vereinbart ist. Diesen Vertragsinhalt hat das Berufungsgericht bei seiner Vertragsauslegung nicht hinreichend beachtet.
18
a) Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrsperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an.
19
aa) Dabei bleibt es den Parteien des Versicherungsvertrages zwar überlassen, die Rechtsstellung der versicherten Person näher zu bestimmen, und es kann danach die Einbeziehung eines Dritten in den Versicherungsschutz auch als reine Eigenversicherung des Versicherungsnehmers gewollt sein. Davon ist auszugehen, wenn dieser sich nur gegen eigene wirtschaftliche Einbußen schützen will, die für ihn mit dem Eintritt des Versicherungsfalles verbunden sind. In einem solchen Fall bleibt die versicherte Person nur Gefahrsperson, der aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Rechte erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 – IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rn. 23 f.). Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt aber vor, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll. Hier sollen der versicherten Person, soweit ihr Interesse versichert ist, direkt aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen zugewendet werden. In einem solchen Fall liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor (Senatsurteil vom 8. Februar 2006 aaO Rn. 25). Soweit die Versicherung daneben möglicherweise auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers, im Streitfall z.B. wegen denkbarer Ersparnis von Unterhaltsleistungen, gelegen haben kann, schließt das zusätzliche Vorhandensein eines solchen Interesses das Bestehen einer Fremdversicherung nicht aus (BVerwG VersR 1987, 273 unter 3.d) [juris Rn. 65]; Klimke in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 43 Rn. 3).
20
bb) In der Berufsunfähigkeitsversicherung, in der versichertes Interesse regelmäßig der Schutz des Versicherten vor gesundheitsbedingten Einbußen seiner Fähigkeit, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben, und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Statusverlusten ist (vgl. MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 1; HK-VVG/Mertens, 4. Aufl. § 172 Rn. 5; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 1), ist die Frage, ob der Versicherte lediglich als Gefahrsperson oder aber als Versicherter im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG bzw. § 74 Abs. 1 VVG a.F. zu betrachten ist, in der Vergangenheit vor allem beim Abschluss derartiger Versicherungen durch den Arbeitgeber der versicherten Person diskutiert worden. Dabei ist vornehmlich danach differenziert worden, ob die Versicherung vom Arbeitgeber zur Rückdeckung einer Versorgungszusage und aus diesem Grunde ausschließlich im Eigeninteresse genommen war (OLG Köln, Urteil vom 3. Juni 2011 – 20 U 168/10, juris Rn. 21) oder ob auch das Interesse des Versicherten an der Erfüllbarkeit der Pensionsverpflichtung seines Arbeitgebers gesichert werden sollte (OLG Saarbrücken VersR 2006, 778 unter II A [juris Rn. 26]; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. Teil D Rn. 11 f.; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Teil E Rn. 58 f.; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 1. Aufl. § 46 Rn. 255 und 3. Aufl. § 46 Rn. 236).
21
b) Nach diesen Maßstäben, die in gleicher Weise beim Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen zugunsten naher Familienangehöriger zugrunde zu legen sind, liegt – was das Berufungsgericht verkannt hat – im Streitfall eine Versicherung für fremde Rechnung vor.
22
Bei der Absicherung von Familienmitgliedern vor den Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese nur im Interesse des Versicherungsnehmers liege, mögen diese Beeinträchtigungen auch wegen unterhaltsrechtlicher Pflichten finanzielle Folgen für ihn haben. Dies hat der Senat bereits für die private Krankenversicherung entschieden und insoweit ausgeführt, dass die mitversicherte Ehefrau nicht nur als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse ihres Ehemannes abgeschlossenen Versicherung anzusehen ist. Eine solche Sichtweise rückte alleine die Unterhaltsverpflichtung des Versicherungsnehmers in den Vordergrund; dessen Interesse zielt aber – für den Versicherer erkennbar – generell nicht lediglich darauf, Vorsorge für einen bei Krankheit des Versicherten drohenden Unterhaltsanspruch zu treffen (Senatsurteil vom 8. Februar 2006 – IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rn. 33-36). Das ist für eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit naher Familienangehöriger, denen der Versicherungsnehmer unterhaltspflichtig werden könnte, nicht anders zu beurteilen (vgl. auch Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kap. 4 Rn. 69). Nicht entscheidend ist insoweit entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, ob der Familienangehörige einen wirtschaftlichen Beitrag zu einem gemeinsamen Haushalt leistet.
23
Im Streitfall gilt dies umso mehr im Hinblick auf die Laufzeit der Versicherung bis zum 60. Lebensjahr der Tochter des Beklagten. Dass Letzterer sich auch für diesen Zeitraum ausschließlich gegen etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche absichern wollte, liegt fern.
24
3. Auf die streitgegenständliche Versicherung finden die §§ 74 ff. VVG a.F. entsprechende Anwendung, wodurch ein Auskehrungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer begründet wird.
25
a) Zwar stehen die §§ 74 ff. VVG a.F. im Abschnitt über die Schadensversicherung, während es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht um eine Schadensversicherung, sondern um eine hiervon zu unterscheidende Summenversicherung handelt (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 – IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 [juris Rn. 7]; vom 24. September 1969 – IV ZR 776/68, BGHZ 52, 350b unter II [juris Rn. 8 ff.]), die zudem als Lebensversicherung im Sinne des VVG a.F. zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1990 – IV ZR 13/90, VersR 1991, 289 unter III [juris Rn. 19]; vom 5. Oktober 1988 – IVa ZR 317/86, VersR 1988, 1233 unter 3 [juris Rn. 25]); sie steht aber inhaltlich einer Schadensversicherung so nahe, dass eine entsprechende Anwendung der §§ 74 ff. VVG a.F. gerechtfertigt ist.
26
aa) Der Senat hat bereits ausdrücklich die Auffassung des Oberlandesgericht Hamm gebilligt, das zur Krankentagegeldversicherung entschieden hatte, bei der Versicherung der Ehefrau des Versicherungsnehmers habe es sich zwar um eine Versicherung für fremde Rechnung gehandelt und diese sei auch Summenversicherung und keine Schadensversicherung, habe aber wirtschaftlich den Charakter einer Schadensversicherung und rücke insbesondere wegen der Beziehung der Versicherungsleistung zum Nettoeinkommen derart in die Nähe der Schadensversicherung, dass eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 2 VVG a.F. gerechtfertigt sei (Senatsurteil vom 19. Dezember 1973 – IV ZR 130/72, VersR 1974, 184 unter I 3 [juris Rn. 22]; OLG Hamm VersR 1972, 968 unter I 2).
27
Eine in gleicher Weise vorliegende Nähe zur Schadensversicherung ist auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gegeben, da sie ebenso wie die Krankentagegeldversicherung einen Ausgleich für gesundheitsbedingte Erwerbseinbußen bezweckt und sich die Höhe der vereinbarten Rente regelmäßig jedenfalls auch am Einkommen des Versicherten orientiert.
28
bb) Das Vorliegen einer die Analogie rechtfertigenden planwidrigen Lücke im VVG a.F. wird dabei auch dadurch erhellt, dass der Gesetzgeber bei der VVG-Reform mit der Neuregelung in §§ 43 ff. VVG die Erstreckung der Regelungen betreffend die Versicherung für fremde Rechnung über die Schadensversicherung hinaus auf alle Versicherungszweige vornahm (BT-Drucks. 16/3945 S. 72 re. Sp. zu § 43), die Vorschriften dabei aber inhaltlich unverändert gelassen und sich im Wesentlichen auf Klarstellungen beschränkt hat.
29
b) Das Vorliegen einer Fremdversicherung zugunsten der versicherten Person bei gleichzeitiger Anwendbarkeit der §§ 74 ff. VVG a.F. führt zunächst dazu, dass im Versicherungsfall materiell dem Versicherten die Versicherungsleistung zusteht (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.; heute § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG), er dieses Recht jedoch gegenüber dem Versicherer im Regelfall nicht durchzusetzen vermag, weil die Verfügungsbefugnis beim Versicherungsnehmer liegt (§ 75 Abs. 2 VVG a.F.; heute § 44 Abs. 2 VVG). Dieses Verfügungsrecht über die Rechte des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer aber nur zu treuen Händen zu; es handelt sich um ein gesetzliches Treuhandverhältnis (Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 – IV ZR 213/89, BGHZ 113, 151, 154 f. [juris Rn. 15 f.]; vom 7. Mai 1975 – IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 264 [juris Rn. 12]).
30
Diese Treuhänderstellung verbietet es dem Versicherungsnehmer, die ihm nicht zustehende Versicherungsleistung für sich zu behalten, und verpflichtet ihn, diese an den sachlich berechtigten Versicherten auszukehren (Senatsurteile vom 7. Mai 1975 aaO [juris Rn. 13]; vom 4. April 1973 – IV ZR 130/71, VersR 1973, 634 [juris Rn. 9]; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO [juris Rn. 17]). Er muss dem Versicherten die ihm gebührende Leistung zur Erfüllung des Versicherungszwecks dabei auch dann zukommen lassen, wenn er ihm den Versicherungsschutz durch eigenen Entschluss und auf eigene Kosten verschafft hat (Senatsurteil vom 4. April 1973 aaO).
31
c) Dem so begründeten Auskehrungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer, der die Versicherungsleistung in Empfang genommen hat, steht – anders als die Revisionserwiderung meint – nicht entgegen, dass sich der Beklagte ein Widerrufsrecht bezüglich der Bezugsberechtigung vorbehalten und dieses Widerrufsrecht in späteren Erklärungen zum Bezugsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübt hat.
32
Zum einen besteht der Auskehrungsanspruch gemäß den vorstehenden Ausführungen unabhängig von einem eingeräumten Bezugsrecht.
33
Zum anderen war das der Tochter des Beklagten eingeräumte Bezugsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2006 ohnehin nicht mehr widerruflich, weil diese den Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend § 166 Abs. 2 VVG a.F. (heute §§ 176, 159 Abs. 2 VVG) bereits erworben hatte. Mit Eintritt des Versicherungsfalles entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 – IV ZR 222/16, BGHZ 219, 142 Rn. 16). Dies gilt auch im Hinblick auf die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdenden Rentenzahlungen, weil die Ansprüche auf die wiederkehrenden Einzelleistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem eigenständigen Stammrecht folgen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 2019 – IV ZR 90/18, VersR 2019, 669 Rn. 14 f. und 18 f.). Diese bereits im Leistungsversprechen auf Dauer angelegte Rechtsposition kann dem Berechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr durch Widerruf entzogen werden (im Ergebnis ebenso LG Köln ZInsO 2013, 1428 unter 1 b [juris Rn. 21]; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kap. 4 Rn. 90 und 106; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 45; Egger in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung § 12 BUV Rn. 57, 59; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 176 Rn. 3; Höra in MAH, VersR 4. Aufl. § 26 Rn. 314; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 238). Die Gegenauffassung (Gramse in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. § 16 BUV 2008 Rn. 4; Dörner in MünchKomm-VVG, 2. Aufl. § 176 Rn. 22; unklar Lücke in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 176 VVG Rn. 6 a.E. einerseits und § 12 BU Rn. 3 andererseits) berücksichtigt nicht ausreichend die Bedeutung des Stammrechts und auch den Umstand, dass ein bloßes Bezugsrecht als bloße Anwartschaft auf die Versicherungsansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles schon begrifflich nicht mehr eingeräumt werden kann (zutreffend LG Köln aaO; Benkel/Hirschberg aaO; Neuhaus aaO Rn. 90).
34
4. Auf Weiteres kommt es für den Grund des Auskehrungsanspruchs der Tochter des Beklagten gegen diesen nicht mehr an. Diesen Anspruch hat der Kläger in Höhe seiner Aufwendungen gemäß § 93 SGB XII auf sich übergeleitet.
35
III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif, weil das Berufungsgericht bislang Feststellungen weder zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen des Klägers und damit zum Umfang des übergeleiteten Anspruchs noch zur Verjährungseinrede des Beklagten getroffen hat. Dies wird es nach der Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben.
Mayen     
      
Prof. Dr. Karczewski     
      
Lehmann
      
Dr. Brockmöller     
      
Dr. Bußmann     
      


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