Versicherungsrecht

Berufung, Herausgabe, Verbraucherdarlehen, Versicherung, Kostenentscheidung, Feststellung, Autokauf, Zinsen, Vollstreckbarkeit, Fahrgestellnummer, Hinweis, Abweichung, Darstellung, Beklagte, Herausgabe des Fahrzeugs

Aktenzeichen  19 U 4973/20

Datum:
25.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33026
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

27 O 6843/20 2020-07-27 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.07.2020, Aktenzeichen 27 O 6843/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 27.07.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, welcher beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 27.03.2020, Az. 27 O 6843/20, abzuändern und wie folgt zu entscheiden:
1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs BMW 318d Touring mit der Fahrgestellnummer …02 nebst Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren in Annahmeverzug befindet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 26.567,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 11.682,76 € ab Rechtshängigkeit und aus 14.884,30 € ab dem 20.08.2020 zu zahlen Zugum Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs BMW 318d Touring mit der Fahrgestellnummer …02 nebst Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.590,91 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26.11.2020 (Bl. 208/210 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schriftsätzen vom 18.12.2020 (Bl. 211/214 d.A.) und vom 07.01.2021 (Bl. 215 d.A.) nahm der Kläger Stellung. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion in seinem Fall nicht möglich und diese wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts auch gar nicht zulässig sei.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
1. Die Berufung ist allerdings zulässig. Aus dem Gesamtzusammenhang geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger mit der Berufung das Urteil vom 27.07.2020 und nicht ein Urteil vom 27.03.2020 angreifen will.
2. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.07.2020, Aktenzeichen 27 O 6843/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 26.11.2020, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
Ergänzend ist noch auszuführen:
Der Kläger finanzierte mit dem Verbraucherdarlehen der Beklagten nicht nur den Autokauf, sondern auch die Ratenschutzversicherung und die S. GAP Versicherung. Auch diese Versicherungsverträge sind verbundene Verträge im Sinne von § 359 Abs. 3 BGB.
Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht wörtlich dem Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 12 Abs. 1 EGBGB mit den gesetzlich vorgesehenen Gestaltungshinweisen. Sie belehrt nur über vom Kläger tatsächlich abgeschlossene verbundene Verträge. Der Sachverhalt entspricht daher nicht demjenigen, der dem BGH in der Entscheidung vom 10.11.2020 (XI ZR 426/19) vorlag. Es liegt keine Abweichung vom gesetzlichen Muster vor.
Damit greift zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) und zwar unabhängig davon, ob der sog. Kaskadenverweis zum Beginn der Widerrufsfrist klar und verständlich bzw. prägnant ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Hinweis vom 26.11.2020).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert von bis zu 30.000,00 € (Nettodarlehnsbetrag zuzüglich Anzahlung in Höhe von 25.538,41 €) für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3, 4 ZPO bestimmt.


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