Versicherungsrecht

Erkrankung, Einstandspflicht, Auslegung, Beweisaufnahme, Anlage, Frist, Klausel, Tochter, Ehefrau, Klage, Kopfverletzung, Endurteil, AVB, Feststellung

Aktenzeichen  8 U 91/21

Datum:
17.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
VersR – 2021, 1227
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 U 91/21 2021-05-04 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.12.2020, Aktenzeichen 8 O 1401/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auch Versicherungsschutz gegen bestimmte schwere Krankheiten gewährt (sog. Dread-Disease-Versicherung) und die der Kläger seit Januar 2010 bei der Beklagten unterhält (Anlage K 2). Darin sind die Kinder des Versicherungsnehmers bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlagenkonvolut K 1; im Folgenden: AVB) zugrunde. In Anlage 1 zu den AVB sind die versicherten schweren Krankheiten aufgeführt. Die Vertragsleistung beträgt im Falle des Eintritts versicherter schwerer Krankheiten 100.000,00 € wenn nicht der Wert der Fondsanteile höher ist. Im Falle der Erkrankung eines mitversicherten Kindes ist diese Leistung auf 50% reduziert.
Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die am 21.09.2009 geborene Tochter des Klägers an einer Narkolepsie mit Kataplexie und Halluzinationen leidet (ICD-10: G47.4; Anlagen K 4 bis K 7). Der Kläger macht geltend, seine Ehefrau habe am 25.11.2009 eine Influenza-Impfung mit dem Präparat „Pandemrix“ erhalten. Während dieser Zeit habe sie die gemeinsame Tochter gestillt. Hierdurch sei die Narkolepsie ausgelöst worden. Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht vorgerichtlich abgelehnt (Anlage K 9).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 17.12.2020 ohne Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die geltend gemachte Erkrankung der Tochter des Klägers nicht unter die in Ziffer 27 der Anlage 1 zu den AVB aufgeführte „schwere Kopfverletzung“ falle. Die Auslegung dieser Klausel ergebe, dass eine irreversible Schädigung des Gehirns allein nicht ausreiche. Es müsse eine Kopfverletzung durch eine physische Einwirkung hinzukommen. Das Eindringen des Impfstoffes in den Körper des Kindes durch die Muttermilch stelle keine bedingungsgemäße Kopfverletzung dar.
Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.12.2020 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 12.01.2021 beim Oberlandesgericht Nürnberg ein (Bl. 55/56 d.A.). Die Begründung des Rechtsmittels erfolgte mit einem am 16.02.2021 per Telefax eingegangenen Schriftsatz (Bl. 60 ff. d.A.).
Der Kläger beantragt im Berufungsrechtszug,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Erwiderung vom21.04.2021 (Bl. 79 ff. d.A.).
Mit Beschluss vom 04.05.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (Bl. 82 ff. d.A.; BeckRS 2021, 9649).
II.
1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.12.2020, Aktenzeichen 8 O 1401/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 04.05.2021 Bezug genommen. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 GKG bestimmt.


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