Versicherungsrecht

Kein Leistungsanspruch aus Betriebsschließungsversicherung bei coronabedingter Teilschließung einer Kindertagesstätte

Aktenzeichen  25 U 5794/20

Datum:
20.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19490
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
IfSG § 6, § 7
BGB § 307
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
AVB Betriebsschließungsversicherung

 

Leitsatz

Sehen die AVB einer Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung für den Fall vor, dass die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt, liegt eine versicherte Betriebsschließung nicht vor, wenn der Betreiber einer Kindertagesstätte zwar aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben den Normalbetrieb einstellt, jedoch eine Notbetreuung aufrechterhält. Eine derartige Notbetreuung stellt gegenüber dem Normalbetrieb nur eine quantitative Abweichung, ein “Weniger” an Betrieb, aber nicht etwas gänzlich anderes (“aliud”) dar, da am selben Ort wie im Normalbetrieb unter Einsatz derselben Mittel demselben Leistungsinteresse der Nutzer nachgekommen wird, wenn auch möglicherweise in geringerem Umfang, was etwa Räumlichkeiten, Personal und Anzahl betreuter Kinder betrifft (s. zur Frage der Abgrenzung von nicht versicherter Teilschließung und vollständiger Betriebsschließung auch OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 16057 Rn. 57 ff.; OLG Celle BeckRS 2021, 19928; LG Darmstadt BeckRS 2021, 17791; zum Auslandsrecht (Österreich) s. LG Innsbruck BeckRS 2020, 37907 Rn. 58). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

25 U 5794/20 2021-05-12 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.09.2020, Aktenzeichen 12 O 7208/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin betreibt eine private Kindertagesstätte und unterhält für diese eine Betriebsschließungsversicherung bei der Beklagten. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) – AVB-BS – Stand 1. Januar 2013 der Beklagten (fortan: AVB-BS 2013; Anlage K 2).
§ 1 AVB-BS 2013 ist überschrieben mit „Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren“. Nach § 1 Nr. 1 AVB-BS 2013, überschrieben mit „Versicherungsumfang“, leistet der beklagte Versicherer Entschädigung, „wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) … den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt“. In § 1 Nr. 2 AVB-BS 2013 heißt es unter der Überschrift „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden [Hervorhebung im Original], im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“, gefolgt von einer listenförmigen Aufzählung von Krankheiten unter lit. a und einer solchen von Krankheitserregern unter lit. b.
Wegen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, das in der Aufzählung nicht genannt ist, entfielen ab 16. März 2020 aufgrund Allgemeinverfügungen des Gesundheitsministeriums die regulären Betreuungsangebote der Kindertagesstätte und es wurde nur noch eine Notbetreuung im zulässigen Umfang vorgehalten. Die Klägerin erstattete die Elternbeiträge zurück, soweit die Betreuung nicht in Anspruch genommen wurde. Ein Drittel des Finanzbedarfs der klägerischen Einrichtung wird aus staatlichen Zuschüssen gedeckt, die unverändert weitergezahlt wurden. Zusätzlich erhielt die Klägerin staatliche Zuschüsse für Kinder, die der Einrichtung ferngeblieben sind.
Die Klägerin hat die Zahlung von Versicherungsleistungen für die vertragliche Höchstdauer von 30 Tagen in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I, r+s 2020, 578). Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
In ihrer Berufungsbegründung rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie meint, eine vollständige Schließung des Betriebs habe vorgelegen. Das Landgericht habe einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung fehlerhaft zurückgewiesen und das rechtliche Gehör verletzt.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe unter einer Schließung auch eine teilweise. Andere Versicherungsbedingungen brächten das eindeutig zum Ausdruck. Für Kindertagesstätten seien Teilschließungen – einzelner Gruppen – typisch. Hier habe sogar eine vollständige Schließung vorgelegen. Jedenfalls sei eine faktische Schließung des Betriebs erfolgt, weil die Notbetreuung keine Fortsetzung des Betriebs in erheblichem Umfang und wirtschaftlich unrentabel gewesen sei. Die vollständige Schließung ergebe sich auch aus der Formulierung der Schließungsanordnung im Vergleich zu derjenigen für Gaststättenbetriebe. Das Einrichten einer Notbetreuung sei für die Klägerin verpflichtend gewesen.
Daten zum Versicherungsbeginn (entgegen LGU 2 angeblich Mai 2013) und zur Anzahl der Kinder (entgegen LGU 4 nur drei bis zwölf) hätte das Landgericht berichtigen müssen. Verfahrensfehlerhaft übergangen habe das Landgericht Vortrag der Beklagten dazu, dass die Notbetreuung keinen Regelbetrieb darstelle (BB Rn. 46 f), den Vortrag im Schriftsatz vom 20. August 2020 (Bl. 104/127 d. A., S. 14-18) zur faktischen Betriebsschließung und den Vortrag (aaO S. 17 f) zur verpflichtenden Einrichtung einer Notbetreuung unter Gesichtspunkten der Schadensminderungsobliegenheit (BB Rn. 48 f).
Die Klägerin beantragt,
1.Unter Abänderung des Urteils vom 17.09.2020, Az. 12 O 7208/20 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 150.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2020 zu bezahlen.
2.Unter Abänderung des Urteils vom 17.09.2020, Az. 12 O 7208/20 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.743,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es fehle an einer behördlich angeordneten Schließung des versicherten Betriebs. Dass eine vollständige Schließung erforderlich sei, ergebe sich schon aus der Vereinbarung einer Tagessatzentschädigung, für die das „Allesoder-Nichts-Prinzip“ gelten müsse. Eine faktische Betriebsschließung genüge nicht. Daneben meint die Beklagte unter anderem, nach den vorliegenden Versicherungsbedingungen könne eine Deckung für COVID-19 oder SARS-CoV-2 nicht bestehen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.09.2020, Aktenzeichen 12 O 7208/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 12. Mai 2021 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 9. Juli 2021 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
a) Nach den vereinbarten Bedingungen besteht kein Versicherungsschutz gegen Corona.
aa) Die Gegenerklärung meint (dort Rn. 5 ff), ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe bei natürlicher und unbefangener Betrachtung den Wortlaut von § 1 Nr. 2 AVB-BS 2013 so, dass sich die aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger mit denen der §§ 6 und 7 IfSG deckten. Eine Bezugnahme auf Normen des Infektionsschutzgesetzes wäre sonst nicht erforderlich gewesen. Dieser Betrachtung kann sich der Senat nicht anschließen.
(1) Der in erster Linie maßgebliche Bedingungswortlaut macht einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar, dass der Versicherer lediglich das Risiko bestimmter Krankheiten oder Krankheitserreger übernehmen will. Verhielte es sich anders, hätte die Beklagte es bei der Regelung in § 1 Nr. 1 AVB-BS 2013 belassen können. Die ergänzende Bezugnahme auf Nr. 2 wäre demgegenüber sinnlos gewesen. Eine um Beachtung des Sinnzusammenhangs bemühte Auslegung muss deshalb zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei der Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVB BS-2013 um eine abschließende Darstellung der versicherten Risiken handelt (vgl. OLG Stuttgart, Vers 2021, 580, 581; OLG Celle, Urteil vom 1. Juli 2021 – 8 U 5/21, juris Rn. 31).
Aus dem Wortlaut der Bedingungen ergibt sich, dass die Versicherung unter der Voraussetzung leistet, dass eine der spezifiziert aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten oder Erreger vorliegt. Damit kommt es nicht darauf an, ob für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der Katalog der aufgezählten Erkrankungen und Erreger nicht mit den in §§ 6, 7 IfSG genannten übereinstimmt, denn der Versicherungsnehmer kann beim Durchlesen der Bedingungen feststellen, dass nur der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende, aktuelle Stand abgesichert ist und damit für ein Auftreten anderer Erkrankungen für ihn Deckungslücken entstehen können (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 8. Juni 2021 – 4 U 61/21, juris Rn. 33).
(2) Gegenüber den in der Gegenerklärung (Rn. 10 ff) zitierten Stimmen bleibt der Senat bei der Auffassung, dass sich aus der Verwendung des Wortes „namentlich“ im Zusammenhang mit der Aufzählung nichts anderes ergibt, und dass dieses Wort in den vorliegenden Versicherungsbedingungen nicht im Sinne von „insbesondere“ verstanden werden kann (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 1. Juli 2021 – 8 U 5/21, juris Rn. 33 ff).
bb) Die heranzuziehenden Bestimmungen der AVB-BS 2013 sind nicht intransparent, wie der Senat schon im Hinweis ausführlich dargelegt hat.
Aus den Bedingungen ergibt sich an keiner Stelle, dass die Beklagte grundsätzlich für alle Krankheiten und Krankheitserreger leistet und erst hiernach eine Beschränkung dieses Grundsatzes durch die konkrete Auflistung von Krankheiten und Erregern erfolgt. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Bedingungen, dass die Versicherung unter der Voraussetzung leistet, dass eine der spezifiziert aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten oder Erreger vorliegen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 8. Juni 2021 – 4 U 61/21, juris Rn. 33).
Zu keiner anderen Bewertung führt der offensichtliche Schreibfehler in § 1 Nr. 2 AVB-BS 2013 in der Bezeichnung des in § 1 Nr. 1 AVB-BS 2013 richtig zitierten Gesetzes, auf den die Gegenerklärung (Rn. 12) hinweist. Er macht die Bestimmung nicht unklar.
cc) Soweit eine Inhaltskontrolle der Bestimmungen in Betracht käme, wären diese auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 8. Juni 2021 – 4 U 61/21, juris Rn. 34; OLG Celle, Urteil vom 1. Juli 2021 – 8 U 5/21, juris Rn. 47 ff).
dd) Bei Krankheiten und Krankheitserregern, deren Meldepflicht sich aus den Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 Satz 1 IfSG ergibt (vgl. GE Rn. 14), handelt es sich nicht um in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger.
ee) Die Auffassung des Senats deckt sich mit der Auffassung der meisten anderen Oberlandesgerichte zu ähnlich formulierten Versicherungsbedingungen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 20 W 21/20, r+s 2020, 506; vom 21. April 2021 – 20 U 17/21, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 – 7 U 335/20, VersR 2021, 580; vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20, r+s 2021, 139; OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 19. April 2021 – 9 U 44/21, BeckRS 2021, 12308; OLG Schleswig, Urteil vom 10. Mai 2021 – 16 U 25/21, COVuR 2021, 349; OLG Oldenburg, Urteil vom 27. Mai 2021 – 1 U 261/20, BeckRS 2021, 13478; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 3 U 34/21, BeckRS 2021, 15369; OLG Dresden, Urteil vom 8. Juni 2021 – 4 U 61/21, juris; OLG Celle, Urteil vom 1. Juli 2021 – 8 U 5/21, juris). Eine andere Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 30. Juni 2021 (12 U 4/21, juris).
b) Auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung (Rn. 15 ff) liegt im Streitfall keine bedingungsgemäße Betriebsschließung vor.
aa) Die Gegenerklärung meint (Rn. 17), eine Betriebsschließung im Sinne von § 1 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen setze nicht voraus, dass der Geschäftsbetrieb komplett zum Erliegen komme. Vielmehr genüge es nach dem maßgeblichen Verständnishorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass ein regulärer Geschäftsbetrieb nicht mehr bestehe (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., FBUB Anh. (BSV) Rn. 3 f).
Selbst, wenn man von dieser Rechtsauffassung ausgehen wollte, wäre das Nichtbestehen eines regulären Geschäftsbetriebs zu prüfen und von einer nicht versicherten Teilschließung (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, aaO Rn. 4) abzugrenzen. Zieht man hierfür die im Hinweis zugrunde gelegten Auslegungsgrundsätze heran, die auf das Verständnis von Wortlaut und Sinnzusammenhang der Bedingungen durch einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer abstellen, kann die hier eingetretene Betriebseinschränkung einer Betriebsschließung aus den im Hinweis ausgeführten Gründen nicht gleichgestellt werden.
bb) Überlegungen zum Vorliegen einer Betriebsschließung einer Gaststätte bei Außerhausverkauf (GE Rn. 18 ff) können auf die Notbetreuung in einer Kindertagesstätte nicht ohne weiteres übertragen werden. Während bei einem Außerhausverkauf nach den Umständen des Falles ein qualitativer Unterschied zum Vor-Ort-Betrieb einer Gaststätte vorliegen mag, stellt die Notbetreuung in erster Linie einen quantitativen Unterschied zum Normalbetrieb einer Kindertagesstätte dar, ein „Weniger“ an Betrieb, aber nicht etwas gänzlich anderes. Am selben Ort wie im Normalbetrieb wird unter Einsatz derselben Mittel demselben Leistungsinteresse der Nutzer nachgekommen, wenn auch möglicherweise in geringerem Umfang, was etwa Räumlichkeiten, Personal und Anzahl betreuter Kinder betrifft.
cc) Die Gegenerklärung meint (Rn. 22), die staatlichen Förderungen nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) würden auch bei einer Schließung der Kindertagesstätte weitergewährt, weshalb es für die Frage, ob eine Betriebsschließung vorliege, auf die Weitergewährung dieser Förderungen nicht ankommen könne. Es kann dahinstehen, ob der rechtliche Ausgangspunkt der Klägerin zur Weitergewährung der Förderung zutrifft (vgl. Art. 19 Nr. 4 BayKiBiG).
Wollte man eine „faktische Betriebsschließung“ ausreichen lassen, würde sich die Frage stellen, ob eine Betriebseinschränkung wegen ihrer Auswirkungen einer angeordneten Betriebsschließung gleichgesetzt werden könnte. Für die darin enthaltene Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Versicherten wäre es erheblich, in welchem Umfang und zu welchem Anteil der Versicherte seine auf den versicherten Betrieb zurückzuführenden Einkünfte durch die Betriebseinschränkung verliert. Eine so erhebliche wirtschaftliche Einbuße, dass die Gleichstellung mit einer Betriebsschließung gerechtfertigt wäre, liegt unter den Umständen des Streitfalls aber auf keinen Fall vor.
c) Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) steht einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hier nicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO entgegen (vgl. auch Grams, FD-VersR 2021, 439740). Beruht die angefochtene Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Gründen, müssen die Zulassungsgründe hinsichtlich aller Begründungen gegeben sein (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – V ZB 72/02, WM 2004, 842; vom 22. Mai 2014 – IX ZR 146/13, juris Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 25 U 3566/20, NJW-RR 2021, 282 Rn. 5). Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, weil der Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz gegen Corona umfasst und weil keine bedingungsgemäße Betriebsschließung vorlag. Die Ablehnung einer solchen beruht nicht auf rechtlichen Erwägungen, die grundsätzliche Bedeutung hätten, eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern würden.
aa) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist, die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 – IV ZR 217/08, r+s 2009, 340 Rn. 2; vom 15. Februar 2017 – IV ZR 202/16, VersR 2017, 948 Rn. 7 mwN; vgl. auch BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, 2021, § 545 Rn. 13).
Zwar werden unterschiedliche Ansichten zu der Frage vertreten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Betriebseinschränkung, die auf behördliche Maßnahmen zurückzuführen ist, einer Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen gleichkommt. Es ist aber nicht erkennbar, dass in der Rechtsprechung oder ernsthaft und nachvollziehbar im Schrifttum eine Auffassung vertreten würde, nach der eine bedingungsgemäße Betriebsschließung unter Umständen wie denen des Streitfalls anzunehmen wäre, insbesondere bei einem solchen Umfang des weiteren Betriebs und Weitergewährung staatlicher Förderungen, die einen erheblichen Teil der Einnahmen ausmachen. Auch die Klägerin zeigt eine solche Rechtsauffassung nicht auf. Für die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls kommt es nicht darauf an, welcher Auffassung in anderen, weniger klar gelagerten Fällen zu folgen wäre.
bb) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225; vom 11. Mai 2017 – I ZR 147/16, ZUM 2018, 50 Rn. 10 mwN). Der Zulassungsgrund überschneidet sich mit dem der Grundsatzbedeutung und setzt ebenso wie dieser eine Vielzahl von künftigen vergleichbaren Fällen voraus (BGH, Beschluss vom 24. September 2003 – IV ZB 41/02, NJW 2004, 289, 290; BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, 2021, § 543 Rn. 23). Das ist hier aus den zur Grundsatzbedeutung dargestellten Gründen nicht der Fall.
cc) Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f [juris Rn. 11]; BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, 2021, § 543 Rn. 26) liegt nicht vor. Wie bereits dargestellt weicht der Senat in der Frage der Betriebsschließung nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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