Versicherungsrecht

Schmerzensgeldanspruch einer Erbengemeinschaft

Aktenzeichen  4 O 199/17

Datum:
6.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 31112
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 709

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 U 3404/17 2018-02-20 Berichtigungsbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Erbengemeinschaft Kläger zu 1 bis 4 zur gesamten Hand einen weiteren Betrag in Höhe von 125.000,– Euro Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.05.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kläger von den nicht anrechenbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.592,69 Euro brutto freizustellen.
III. Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 58%, die Erbengemeinschaft K 1 bis K 4 35%, der Kläger zu 4 2%, die Klägerin zu 3 2% und die Klägerin zu 1 3%.
Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Erbengemeinschaft K 1 bis K 4 44% selbst, 56% die Beklagten als Gesamtschuldner, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt diese 18% selbst und 82% die Beklagte als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3 trägt diese 84% selbst und 16% die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3 trägt diese 88% selbst und 12% die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese 58% als Gesamtschuldner selbst, 35% die Erbengemeinschaft K 1 bis K 4, 2% die Klägerin zu 4, 2% die Klägerin zu 3 und 3% die Klägerin zu 1.
Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert beträgt 352.330,65 Euro, ab dem Teilvergleich 225.000,00 Euro.

Gründe

I.
Die schwersten Verletzungen des verstorbenen rechtfertigen ein weiteres Schmerzensgeld von 125.000,– Euro.
Die schwerste Hirnschädigung mit dem anschließenden Koma hat dazu geführt, dass die Persönlichkeit des Getöteten quasi ausgelöscht worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verstorbene auch Knochenverletzungen neben den Hirnverletzungen selbst erlitt, auch ein Thoraxtrauma diagnostiziert wurde. Der Geschädigte hat den schweren Unfall noch zwei Jahre im Koma befindlich als reiner Intensivpflegefall überlebt. Insofern sieht auch das Landgericht bei einer 2/3-Haftung, hier weitere 125.000,– Euro, als erforderlich, aber auch als angemessen an, da der Verstorbene insoweit nur eine relativ kurze Zeit in seinem schwerst pflegebedürftigen Zustand verbringen musste. Wäre Herr nicht verstorben, so wäre der Anspruch si cher höher gewesen, insoweit wird auf vergleichbare Entscheidungen, z.B. LG Münster, NJW 2010, S. 86, OLG München vom 20.02.2000, 10 U 2081/99, mit 250.000,– Euro, auch dabei überlebte der Geschädigte schwer behindert. Ebenso verweist auch das Gericht auf OLG Oldenburg vom 08.07.2015, 5 U 28/15. Hier verblieb der Motorradfahrer im Wachkoma. Angesichts der 1/3-Mithaftung des Verstorbenen und der eher kürzeren Komazeit erscheinen daher insgesamt 200.000,– Euro als angemessen. 75.000,– Euro sind schon bezahlt, so dass weitere 125.000,– Euro zu erstatten sind.
Der Zinsanspruch ab 23.05.2015 steht sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach zu.
II.
Angesichts der Komplexität der Angelegenheit bezüglich der vorgerichtlichen Gebühren, dies ist auch nicht angegriffen, erscheint ein Ansatz von 1,8 angemessen. Hier besteht auch der entsprechende Freistellungsanspruch. Dieser berechnet sich jedoch nur aus dem zugesprochenen Betrag von 205.550,– Euro, dies entspricht 4.592,69 Euro incl. MWSt..
III.
Die Kostenentscheidung war nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen zu treffen.
IV.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.
V.
Streitwert: § 3 ZPO, entsprechend der Bezifferung der Klägerseite.


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