Versicherungsrecht

Versicherungsschutz, Leistungen, Vertragsschluss, Versicherungsvertrag, Mangel, Arbeitsleistung, Versicherer, Leistungsanspruch, Sachschaden, Versicherungsbedingungen, Schaden, Verletzung, Versicherungsnehmer, Nutzung, erneuerbare Energien

Aktenzeichen  8 O 466/21

Datum:
11.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12523
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.745,16 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet
I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte weder aus dem Versicherungsvertrag i.V. mit § 2 Ziffer 1. Buchstabe a) A. 2011 noch aufgrund einer Regulierungszusage zu.
1. Dem Kläger steht kein Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zu.
Voraussetzung für einen solchen Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wäre der Eintritt eines Versicherungsfalls.
a) Gemäß § 2 Ziffer 1. „Versicherte Gefahren und Schäden“ der Allgemeinen Bedingungen für die Spezialversicherung von Photovoltaikanlagen (A. 2011) leistet der Versicherer unter anderem Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschäden). Nach Ziffer 1. Buchstabe a) A. 2011 wird Entschädigung insbesondere für Sachschäden durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler geleistet.
b) Gemessen daran stellt der von dem Kläger behauptete Konstruktions- und Materialfehler an den demontierten PV-Anlagen keinen unter den Versicherungsschutz fallenden Sachschaden dar. Entsprechendes gilt für die infolge des behaupteten Sachschadens getätigten streitgegenständlichen Aufwendungen zur De- und Remontage.
aa) Bei der zwischen den Parteien bestehenden Spezialversicherung für erneuerbare Energien handelt es sich um eine Sachversicherung.
(1) In der Sachversicherung wird bei der Entschädigung das Integritätsinteresse zugrunde gelegt, d.h. deren Schutz orientiert sich an dem Interesse des Geschädigten, dass sein Vermögen in der konkreten Zusammensetzung erhalten bleibt (vgl. Hahn in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, Rn. 45).
(2) Kein Versicherungsschutz besteht deshalb insoweit, als die versicherte Sache zu keinem Zeitpunkt mangelfrei gewesen ist.
Zur Bejahung des Versicherungsschutzes muss die versicherte Sache vielmehr vor dem betreffenden Schaden und innerhalb der versicherten Zeit in einem mangelfreien – integren – Zustand bestanden haben (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 30.01.2019 – 8 U 503/18, r+s 2020, 513).
(3) Im Gegensatz zu diesem nicht versicherten Mangelunwert sind Folgeschäden, die durch den Mangel verursacht werden, in den Versicherungsschutz einbezogen. Ein solcher Folgeschaden setzt aber wiederum voraus, dass Anlagen oder Anlagenteile beschädigt werden, die zuvor in mangelfreier – integrer – Form vorgelegen haben. Es bedarf also zwingend einer Unterscheidung zwischen dem (nicht versicherten) Mangel als solchem und dem (grundsätzlich versicherten) Mangelfolgeschaden (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 30.01.2019 – 8 U 503/18, r+s 2020, 513; BGH, Urteil vom 28. April 1976 – IV ZR 56/74 -, juris).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Demontage und Neumontage nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
(1) Selbst wenn man den Vortrag des Klägers bzw. die Ausführungen des Sachverständigen G., dass die Platten mangelhaft produziert worden seien, sodass die EAV-Folie mit der Zeit brüchig geworden sei, als wahr unterstellt, so handelt es sich hierbei um einen bei Vertragsschluss vorliegenden Konstruktions- bzw. Materialfehler (Mangel) an den PV-Platten, der keinen versicherten Schaden darstellt. Denn die Module hätten sich dann zu keinem Zeitpunkt innerhalb der versicherten Zeit in einem mangelfreien Zustand befunden. Ein Schaden, der bei Versicherungsbeginn bereits vorliegt, kann nicht mehr innerhalb der versicherten Seit eintreten. Der Versicherungsschutz greift gerade nicht in jedem Fall, wenn sich nur innerhalb der versicherten Zeit ein Schaden zeigt, vgl. oben. Der Mangel als solcher ist nicht versichert.
Wenn der Kläger meint, es sei lediglich als seine Annahme zu sehen sei, dass den Modulen von Anfang an Konstruktions- bzw. Materialfehler anhafteten, und dies nicht als Feststellung zu sehen sei, so vermag dies nichts an obigen Ausführungen zu ändern. Selbst wenn ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger einen Konstruktions- bzw. Materialfehler „feststellen“ sollte, hätten sich die Module zu keinem Zeitpunkt innerhalb der versicherten Zeit in einem mangelfreien Zustand befunden. Das Privatgutachten (Anlage K9) ist gerade als qualifizierter Parteivortrag des Klägers zu werten, wo behauptet wird, in den Jahren 2010 – 2014 habe es Hersteller von Rückseitenfolien gegeben, die diese mangelhaft produziert hatten, sodass diese EAV-Folie mit der Zeit brüchig werde bzw. sich ganz auflösen und somit Feuchtigkeit eindringen kann und die isolierende Wirkung verloren geht. Auch der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung (Niederschrift vom 14.09.2021, Seite 2 f., Bl. 46 f. d.A.) an, dass in den Fachzeitschriften publik gewesen sei, dass Solarmodule in den Jahren zwischen 2009 und 2012 diese Fehler aufwiesen.
(2) Auch handelt es sich nicht um einen in den Versicherungsschutz einbezogenen Folgeschaden.
Zwar betrifft dies Schäden, die während des versicherten Zeitraums infolge von bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Mängeln eintreten. Allerdings setzt ein Folgeschaden voraus, dass Teile beschädigt werden, die zuvor in mangelfreier – integrer – Form vorgelegen haben, vgl. oben.
Im streitgegenständlichen Fall ist es jedoch vielmehr so bzw. wird von Seiten der Klagepartei behauptet, „dass den ehemals verbauten Modulen ein Konstruktions- bzw. Materialfehler anhaftete, der dazu führte, dass nach einer längeren Zeitspanne diese Module fehlerhaft und damit unbrauchbar wurden“, vgl. Klageschrift Seite 4, Bl. 4 d.A. Es trat damit ein Sachschaden genau an denjenigen Teilen (PV-Module) ein, denen – nach der Behauptung des Klägers – bereits zu Beginn der Versicherung ein Mangel (Konstruktions- bzw. Materialfehler) anhaftete. Versichert wäre allenfalls ein Schaden, der infolge eines Konstruktions- oder Ausführungsfehlers an anderen – bei Vertragsbeginn integren – Teilen eintritt.
(a) Dass die PV-Module über einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren einwandfrei funktioniert und die vorgesehene Leistung erbracht hätten, mag nichts daran zu ändern, dass der Sachschaden an den – nach der Behauptung des Klägers – von Anfang an mit einem Mangel behafteten versicherten Sachen (PV-Module, deren Rückseitenfolien herstellerbedingt mit einer EAV-Folie produziert worden seien, die mit der Zeit brüchig werde bzw. sich ganz auflöse, vgl. Anlage K9) eingetreten ist.
(b) Ein anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 1. b) der Versicherungsbedingungen A. 2011 (Anlage K2), wonach der Versicherer Entschädigung für Sachschäden „durch“ Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler leistet.
Dies musste ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Erklärungsempfänger nach dem objektiven Empfängerhorizont nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch so verstehen.
Es heißt insbesondere nicht, dass Entschädigung „für“ Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler geleistet werde, sondern vielmehr Entschädigung für Sachschaden, die „durch“ (= infolge von) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler eingetreten sind. Dass es insofern zur Beschädigung eines bei Vertragsschluss integren Teil kommen muss, liegt auf der Hand.
(c) Auch verfängt die Argumentationslinie des Klägers nicht, wenn er im Schriftsatz vom 10.11.2021 (Bl. 64 f. d.A.) einen Vergleich dahingehend anstellt, dass wenn bei diversen Haushaltsgeräten nach einer bestimmten Gebrauchsdauer Schäden entstehen oder diese Geräte unbrauchbar werden, niemand argumentieren würde, diese Geräte seien von Anfang an als mangelbehaftet anzusehen.
Denn vielmehr wird dort im Rahmen des Deliktsrechts bei der Haftung nach § 823 BGB dieselbe Problematik unter dem von der Rechtsprechung geschaffenen Institut des „Weiterfressermangels“ diskutiert (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1976 – VIII ZR 137/75, NJW 1977, 379; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 281 ff.).
Das Deliktsrecht schützt ebenfalls nur das Integritätsinteresse und nicht das Äquivalenzinteresse. Wenn man insofern bereits eine mangelhafte Sache erwirbt, kann man sich nicht auf § 823 Abs. 1 BGB berufen, da man nie mangelfreies Eigentum erworben hat, das hätte verletzt werden können. Allein durch die Lieferung einer defekten Sache liegt keine Eigentumsverletzung vor.
Wenn es sich jedoch um einen Weiterfressermangel handelt, kann eine Eigentumsverletzung bejaht werden. Dies ist dann der Fall, wenn der mangelhafte Teil kausal für die Verletzung des mangelfreien Teils gewesen ist, sich somit in den mangelfreien Teil „weitergefressen“ hat. Eine solche Aufspaltung der Kaufsache in einen mangelfreien Eigentumsteil und einen mangelhaften, nicht vom Integritätsinteresse des Käufers umfassten Teil, setzt allerdings voraus, dass der mangelhafte Teil in einem von der restlichen Kaufsache isolierbaren Einzelteil besteht, die restliche Kaufsache ohne das schadhafte Einzelteil noch eigenständig genutzt werden kann und keine Stoffgleichheit zwischen dem Äquivalenzinteresse und dem vom Käufer geltend gemachten Integritätsinteresse besteht. Ein „Weiterfressermangel“ bzw. hier ein „Folgeschaden“ liegt gerade nicht vor, wenn die von Anfang an – wegen der brüchigen Folie – mangelbehafteten PV-Platten defekt werden.
(3) Nach alledem liegt kein unter den Versicherungsschutz fallender Sachschaden vor, sodass dem Kläger auch kein Anspruch wegen des zur De- und Remontage entstandenen Aufwands zusteht
Insofern bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des behaupteten Konstruktions- bzw. Materialfehler einzuholen. Denn selbst wenn man einen solchen Fehler zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, wäre der Versicherungsschutz trotzdem zu verneinen, vgl. oben.
(4) Dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen von § 2 Ziffer 3 A. 2011 erfüllt sind oder ob einer der Ausschlusstatbestände in § 2 Ziffer 4. Buchstabe g) greift.
2. Die Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 18.495,16 € wegen der behaupteten Zusage der Beklagten hinsichtlich einer Übernahme der Kosten (Regulierungszusage).
Das Gericht vermochte sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme keine Überzeugung mit der nach § 286 ZPO erforderlich Gewissheit davon bilden, dass die Beklagte telefonisch gegenüber dem Zeugen … eine Regulierungszusage abgegeben hat.
Der Kläger macht daher ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe das Vorliegen eines Versicherungsfalles anerkannt.
a) Es kann dahinstehen, ob die Regulierungszusage des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ein abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis im Sinne des § 780 BGB darstellt. Ein solches liegt grundsätzlich nur vor, wenn die übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 14.1.2008 – II ZR 245/06, NJW 2008, 1589).
b) Denn jedenfalls vermochte sich das Gericht schon keine Überzeugung davon bilden, dass ein Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Zeugen … eine entsprechende Erklärung abgegeben haben soll, die dann möglicherweise gemäß § 164 Abs. 3 BGB gegenüber dem Kläger Wirkung entfaltet hätte bzw. ein entsprechender Vertrag zustande gekommen wäre. § 780 folgt dem Prinzip des § 311 Abs. 1, setzt demnach einen Vertrag voraus, der durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande kommt (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 780 Rn. 12).
aa) Der Kläger hat zwar vorgetragen und im Rahmen seiner informatorischen Anhörung bestätigt, dass die Beklagte zugesichert hätte, die Kosten der Selbstorganisation, d.h. der Re- und Demontage, würden übernommen werden.
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme den ihm obliegenden Beweis einer entsprechenden mündlichen Zusage auf Seiten der Beklagten jedoch nicht geführt. Er blieb insoweit beweisfällig.
bb) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Zwar setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus (BGH NJW 1970, 946). Es kommt jedoch auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an. Bezugspunkt der richterlichen Überzeugung ist letztendlich allein das Für-wahr-Erachten (MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, § 286 ZPO, Rn. 34). Erforderlich ist in tatsächlich zweifelhaften Fällen, dass das Gericht einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erlangt, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946).
cc) Insbesondere hat der Zeuge … bei seiner Vernehmung (Niederschrift vom 14.09.2021, Seite 4 f., Bl. 48 d.A.) angegeben, es habe keine konkrete Zusage von Seiten der Beklagten gegeben, sondern „nur so eine Halbaussage, dass eben die Unterlagen mit einer Aufstellung hinsichtlich der Arbeitsleistung eingereicht werden sollen.“ Es hätte im Prinzip mündlich eine Zusage gegeben, wonach die Kosten für die Arbeitsleistung übernommen würden, wenn sich herausstelle, dass ein Materialfehler vorliegt.
dd) Gemessen daran konnte sich das Gericht keine Überzeugung bilden, dass eine entsprechende Zusage rechtsverbindlich auf Seiten der Beklagten erteilt wurde.
Aus Sicht des Gerichts ist es auch nicht auszuschließen, dass der Zeuge … dies – subjektiv – so verstehen wollte, als er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angab, seine Meinung handelte es sich klar um einen Materialfehler und seiner Ansicht nach seien . Materialfehler nach § 2 der Versicherungsbedingungen ganz klar mitversichert.
Auch standen die streitgegenständlichen Kosten der Höhe nach zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch nicht fest, sodass die Beklagte diesen Betrag auch überhaupt nicht anerkennen konnte.
c) Ein konstitutives Anerkenntnis liegt aber jedenfalls deshalb nicht vor, weil es an der dafür erforderlichen schriftlichen Anerkenntniserklärung der Beklagten fehlt, vgl. § 781 BGB.
d) Das Gericht konnte sich ebenso wenig eine Überzeugung von dem Abschluss eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) bzw. einer dahingehenden Zusage auf Beklagtenseite bilden.
Selbst wenn man dem Zeugen glauben wollte, die Versicherung hätte noch Unterlagen mit einer Aufstellung hinsichtlich der Arbeitsleistung verlangt, wurde dem Zeugen dadurch jedenfalls unmissverständlich vor Augen geführt, dass die „Zusage“ noch nicht endgültig war. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer musste nach dem objektiven Empfängerhorizont erkennen, dass die Prüfung der Einstandspflicht durch den Versicherer noch nicht abgeschlossen war.
II. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die beantragte Verzinsung.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.


Ähnliche Artikel


Nach oben