Verwaltungsrecht

1 C 36/20

Aktenzeichen  1 C 36/20

Datum:
27.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:270521U1C36.20.0
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Mai 2020, Az: OVG 3 B 9.19, Beschlussvorgehend VG Berlin, 9. Januar 2019, Az: 28 K 266.17 A, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt während ihres laufenden Asylverfahrens (vorab) die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes in Bezug auf Italien.
2
Die Klägerin, eine 1955 geborene somalische Staatsangehörige, reiste 2015 in das Bundesgebiet ein, nachdem sie zuvor in Italien als Flüchtling anerkannt worden war, und stellte hier einen (weiteren) Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 als unzulässig ab (Ziffer 1). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), drohte der Klägerin die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
3
Nach Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2019 fest, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsandrohung nach Italien unwirksam geworden sind. Außerdem verpflichtete es die Beklagte unter Aufhebung der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sowie der Entscheidung zur Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen und über den Asylantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
4
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2020 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, soweit dieses die Beklagte verpflichtet hat, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen. Zugleich hat es Ziffer 2 und 4 des Bescheids aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe lediglich Anspruch auf (isolierte) Aufhebung der Entscheidungen in Ziffer 2 und 4 des Bescheids, weil diesen Folgeentscheidungen durch die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung die Grundlage entzogen worden sei. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Italiens sei hingegen unzulässig. Das Bundesamt habe in dem nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzusetzenden Asylverfahren erneut über den Asylantrag zu befinden. Nach dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festgelegten Prüfprogramm setze eine Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote voraus, dass das Bundesamt zuvor den weitergehenden Asylantrag beschieden habe. Daran fehle es bei Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und Verpflichtung des Bundesamts zur Fortführung des Asylverfahrens. Werde das Bundesamt dennoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Italiens verpflichtet, so werde ihm der Erlass eines Verwaltungsakts auferlegt, den es zu diesem Zeitpunkt weder erlassen müsse noch dürfe, und die in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorgesehene behördliche Absehensbefugnis verkürzt. Dass ein nationales Abschiebungsverbot nicht geltend gemacht werden könne, solange das Bundesamt noch nicht über die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes entschieden habe, ergebe sich auch aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 31 Abs. 2 und 3 AsylG und des sich hieraus ergebenden Rangverhältnisses der Schutzansprüche. Nur so werde hinsichtlich einer im Mitgliedstaat der Schutzgewährung drohenden Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK eine nicht statthafte Vorwegnahme der erneuten Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag vermieden. Der Gefahr einer “Endlosschleife” könne das Bundesamt begegnen, indem es entweder auf den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung verzichte oder deren Vollzug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aussetze. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Schutzsuchender zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes mit der Verpflichtungsklage verfolgen könne, sei über diesen Hilfsantrag nur zu entscheiden, wenn die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung keinen Erfolg habe, das Asylverfahren durch das Bundesamt also nicht fortzuführen sei.
5
Die Klägerin macht mit der Revision geltend, ihr Verpflichtungsbegehren sei statthaft. Das Bundesamt habe auch bei Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig eine Sachentscheidung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu treffen. Hinsichtlich der vom Bundesamt noch vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrags werde mit der Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nur über eine Frage entschieden, die auch bei der Zulässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK der Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfe, sondern in dessen inhaltliche Prüfung einzusteigen sei. Vorweggenommen werde lediglich die Entscheidung, von der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots abzusehen, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz gewährt werde. Selbst wenn vorrangig über Asyl und internationalen Schutz zu entscheiden sei, schließe dies die zusätzliche Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht aus. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebiete in der vorliegenden Konstellation eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten, soweit solche vorlägen. Die Entscheidungspraxis des Bundesamts führe zu einer Endlosschleife. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots nur nachrangig mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden könne. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung scheitere schon daran, dass das Bundesamt über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote entschieden habe.
6
Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen die angegriffene Entscheidung.


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