Verwaltungsrecht

4 BN 41/21

Aktenzeichen  4 BN 41/21

Datum:
26.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2022:260122B4BN41.21.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juni 2021, Az: 2 A 20.19, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
1. Das Beschwerdeverfahren hat sich unabhängig von der Frage, wie sich die am 22. September 2021 beschlossene Veränderungssperre auf die streitgegenständliche, am 30. Januar 2019 beschlossene Veränderungssperre auswirkt, nicht erledigt. Auch wenn die streitgegenständliche Veränderungssperre für Entscheidungen über die Zulässigkeit künftiger Vorhaben keine Bedeutung mehr haben mag, kann ihrer Unwirksamkeitserklärung präjudizielle Wirkung für nachfolgende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche zukommen (vgl. BVerwG, Beschluss des 4. Senats vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 – BVerwGE 68, 12 ). Die Antragstellerin hat im Rahmen des Normenkontrollverfahrens geltend gemacht, sie könne den von der Veränderungssperre umfassten Teil ihres Grundstücks nicht angemessen nutzen und insbesondere keine Einkünfte daraus erzielen. Die Antragsgegnerin hat daher ein berechtigtes Interesse an der Bestätigung ihrer Satzung als wirksam und damit an der von ihr angestrebten Ablehnung des Normenkontrollantrags.
3
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr beimisst.
4
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).
5
Das Oberverwaltungsgericht hat die Veränderungssperre für unwirksam gehalten, weil es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung fehle (BA S. 7 ff.). Insoweit legt die Beschwerde die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dar. Sie beschränkt sich darauf, eine auf den Einzelfall bezogene Frage zu formulieren und die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wiederzugeben. Ausführungen zur rechtsgrundsätzlichen Bedeutung für die Auslegung des revisiblen Rechts fehlen. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
6
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde kommt es nicht an, weil das Urteil selbstständig tragend auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung gestützt ist. Ist die vorinstanzliche Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15, vom 14. Juni 2016 – 4 B 45.15 – juris Rn. 38 und vom 20. Dezember 2016 – 3 B 38.16 – NVwZ-RR 2017, 266 Rn. 3).
7
3. Es liegt auch kein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Das Oberverwaltungsgericht durfte nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden. Die Antragsgegnerin wurde durch diese Entscheidungsform nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
8
Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Die Norm macht die Entscheidung durch Beschluss nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Insoweit steht dem Normenkontrollgericht im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zu (BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 – 4 BN 13.00 – BauR 2001, 1888 ); insbesondere ist die Entscheidung durch Beschluss nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Es kommt vielmehr grundsätzlich darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2011 – 4 BN 18.10 – juris Rn. 29 und vom 30. November 2017 – 6 BN 1.17 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 212 Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 75).
9
Hieran gemessen durfte das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Begründung des Normenkontrollverfahrens gerügt, sowohl die Satzung über die Veränderungssperre als auch der Aufstellungsbeschluss seien nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden (GA Bl. 5 ff.). Im Folgenden forderte das Normenkontrollgericht beide Aufstellungsvorgänge an (GA Bl. 35). Die Antragsgegnerin machte die Satzung über die Veränderungssperre erneut bekannt und wies Bedenken an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zurück (GA Bl. 43 und 47). Damit war die entscheidungserhebliche Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre und des Aufstellungsbeschlusses erörtert und Gegenstand des Verfahrens geworden. Dass das Vorbringen der Antragstellerin im Schwerpunkt materiell-rechtliche Fragen betraf, ist insoweit unschädlich und hier insbesondere nicht geeignet, den gerichtlichen Prüfungsumfang zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 9.19 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 222 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund musste das Normenkontrollgericht im Rahmen seiner Anhörung zur geplanten Verfahrensweise auch keine Hinweise zu den im Einzelnen bestehenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Satzung über die Veränderungssperre erteilen.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.


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