Verwaltungsrecht

6 B 55/20

Aktenzeichen  6 B 55/20

Datum:
31.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:310321B6B55.20.0
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend VG Augsburg, 24. September 2020, Az: Au 2 K 19.1322, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I
1
Die Klägerin ist Sanitätsoffizierin und Soldatin auf Zeit. Ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin lehnte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit Bescheid vom 26. April 2019 ab. Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerin anzuerkennen. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
II
2
Die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG i.V.m. § 135 VwGO statthafte und auf die Zulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
3
1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dazu führt sie im Wesentlichen aus, dass die Grundsätze der Beweiswürdigung prinzipiell dem materiellen Recht zuzuordnen seien. Hier liege jedoch der Ausnahmefall einer objektiv willkürlichen Beweiswürdigung vor, der einen Verfahrensmangel begründe. Denn nach ständiger Rechtsprechung könne ein Zeitsoldat, der sich bei der Bundeswehr verpflichtet habe, sein Recht auf Kriegsdienstverweigerung mit Erfolg nur geltend machen, wenn er eine Wandlung von der ursprünglichen Bejahung des Soldatenberufs zu dessen ernsthafter und unumkehrbaren Ablehnung aus moralischen Gründen unter Benennung überprüfbarer Tatsachen glaubhaft mache. Das könne durch die Schilderung eines Schlüsselerlebnisses oder eines Entwicklungsprozesses geschehen. Das nach Schilderung der Klägerin im Jahr 2009 einsetzende Unbehagen an der soldatischen Berufsausübung, das 2014 schlagartig in die grundsätzliche Ablehnung des Waffengebrauchs im Krieg mündete, werfe die Frage auf, aus welchen Gründen die Klägerin vier Jahre unbeanstandet ohne äußere Anzeichen des vollzogenen Gewissenswandels ihren soldatischen Dienst versehen habe. Dem sei das Gericht durch “Umdeutung” des 2014 abgeschlossenen Gewissenswandels in einen im Jahr 2018 endenden Entwicklungsprozess ausgewichen. Dieses Vorbringen der Beschwerde führt nicht auf eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
4
1.1 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich nicht auf die Auslegung des anzuwendenden Rechts, sondern auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2003 – 6 B 11.03 – Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 17 S. 4 f.). In der prozessrechtlich zwischen Tatrichter und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dazu hat es den Akteninhalt und andere Beweismittel auszuwerten, die Glaubwürdigkeit ggf. einvernommener Personen zu würdigen und die Aussagekraft von Indizien zu gewichten. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen und beschränkt zugleich die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung, denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind – wie die Beschwerde nicht verkennt – revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ; Beschlüsse vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist deshalb vom Revisionsgericht nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung zu tragen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 – 6 B 59.14 – Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und vom 7. Februar 2017 – 6 B 30.16 – juris Rn. 10). Deshalb ist die Einhaltung der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Verpflichtungen des Tatrichters nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht.
5
Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 C 2.11 – BVerwGE 143, 119 Rn. 18; Beschlüsse vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 – NVwZ 2003, 1132 und vom 25. Juni 2004 – 1 B 249.03 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115, jeweils m.w.N.). Auch das Vorbringen, das Gericht habe den Sachverhalt “aktenwidrig” festgestellt, kann einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansprechen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger “zweifelsfreier” Widerspruch vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1997 – 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1 und vom 16. März 1999 – 9 B 73.99 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt jedoch nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 6 und vom 12. Dezember 2017 – 6 B 30.17 – juris Rn. 5 f.).
6
1.2 An diesen Grundsätzen gemessen begründet das Beschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rüge, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, ist unbegründet.
7
Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 Abs. 1 KDVG gestützte Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer voraus, dass der Betroffene eine Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg getroffen hat, die er als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, sodass ihre Missachtung voraussichtlich eine schwere Gewissensnot hervorrufen würde. Dies ist aufgrund der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, des bisherigen Verhaltens, der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie aufgrund der Motivation seiner Entscheidungsbildung zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1972 – 8 C 46.72 – BVerwGE 41, 53 , vom 24. Oktober 1984 – 6 C 49.84 – BVerwGE 70, 216 und vom 1. Februar 1989 – 6 C 61.86 – BVerwGE 81, 239 ). Dieser Maßstab gilt auch für Personen, die Wehrdienst geleistet haben oder noch leisten. Bei ihnen kommt es darauf an, ob sie in Bezug auf ihre gewissensmäßige Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe eine innere Umkehr vollzogen haben. Diese kann auf einem sog. Schlüsselerlebnis beruhen oder das Ergebnis eines grundlegenden Wandelungsprozesses sein (BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 – 6 C 10.87 – BVerwGE 81, 294 ; Beschluss vom 3. August 2018 – 6 B 124.18 – Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 92 Rn. 10).
8
Der Tatrichter muss sich demzufolge bei einem Zeitsoldaten, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden will, aufgrund dessen Parteivernehmung die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass sich seine gewissensmäßige Einstellung zum Kriegsdienst mit Waffen im Sinne einer Umkehr grundlegend gewandelt hat. Gewissensentscheidungen sind das Ergebnis innerer Erkenntnisprozesse. Diese inneren Tatsachen lassen sich nur aus dem Vorbringen des Betroffenen sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 31). Als Indizien für eine glaubhafte Umkehr als grundlegende Wandlung eines Wehrdienstleistenden, der bereits längere Zeit bei der Bundeswehr gedient hat, hat der beschließende Senat als Hilfestellung für den Tatrichter beispielhaft die Varianten eines Schlüsselerlebnisses oder das Resultat eines Wandlungsprozesses genannt. Damit sind aber weder subsumtionsfähige richterrechtliche Rechtssätze noch Beweisregeln aufgestellt, sondern nur exemplarische, nicht abschließende Sachverhaltsgestaltungen beschrieben worden (BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 – 6 C 10.87 – BVerwGE 81, 294 ). Es verbleibt die ureigene Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen der ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumten Autonomie den Beweiswert einer Aussage nach deren innerer Überzeugungskraft zu gewichten und auf dieser Grundlage unter Zugrundelegung des Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit die Feststellung zu treffen, ob der Antragsteller die für die Anerkennung notwendige innere Umkehr vollzogen hat oder nicht.
9
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Beweiswürdigung den vierjährigen Zeitraum von 2014 bis zur Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin durch die Klägerin auch nicht ausgeblendet. Vielmehr hat es die Klägerin als Frau beschrieben, die nicht zu voreiligen Entschlüssen neige. Auch wegen ihrer Loyalität gegenüber ihrem Arbeitgeber habe sie komplett sicher sein und endgültige Gewissheit gewinnen müssen, dass sie keinen Dienst in der Bundeswehr mehr verrichten könne. Damit hat das Gericht das Zuwarten seitens der Klägerin ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nachvollziehbar gewürdigt.
10
2. Der von der Beklagten geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 6 B 23.20 – juris Rn. 5 m.w.N.; stRspr). Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
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Die Beklagte wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, welche Überlegungsfrist einem Antragsteller zwischen dem Schlüsselereignis bzw. dem durch Tatsachen untermauerten Schlusspunkt des Entwicklungsprozesses einerseits und dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer andererseits im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Argumentation zuzubilligen ist. Dazu trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Antragstellung jedenfalls ohne schuldhaftes Zögern erfolgen müsse. Da der “unerkannte” Kriegsdienstverweigerer seinen Dienst ohne Einschränkungen zu versehen habe, müsse derjenige, der zu einer ernsthaften Gewissensentscheidung gelangt sei, ein vitales Interesse daran haben, so schnell wie möglich aus der Bundeswehr auszuscheiden, um sein Leben entsprechend seiner Überzeugung gestalten zu können. Betreibe er seine Entlassung jedoch nur zögerlich, zeige dies, dass der behauptete Gewissenskonflikt nicht auf derart unumstößlichen Überzeugungen beruhe, die nicht durch anderweitige, ihm wichtiger erscheinende Tatsachen überlagert werden könnten (z.B. Abschluss des von der Bundeswehr ermöglichten und finanzierten Studiums, finanzielle Situation etc.). Dann erfülle die behauptete Gewissensentscheidung nicht das Kriterium der Ernsthaftigkeit und Unumkehrbarkeit. Dieses Vorbringen rechtfertigt mangels Klärungsfähigkeit nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
12
Wie oben bereits ausgeführt, obliegt es dem Tatrichter im Rahmen der ihm durch das Prozessrecht überantworteten Beweiswürdigung, die Indizien nach der dem Prozessstoff selbst innewohnenden Überzeugungskraft zu gewichten und daraus Schlussfolgerungen auf das (Nicht-)Vorliegen der primären Beweistatsache der notwendigen inneren Umkehr zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2021 – 6 C 26.19 – juris Rn. 22 – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Dabei hat er u.a. auch den Zeitraum zwischen einem eventuellen Schlüsselereignis oder dem Schlusspunkt eines Entwicklungsprozesses mit in den Blick zu nehmen und angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalles hinsichtlich des Vorliegens einer ernsthaften Gewissensentscheidung zu würdigen. Da es von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abhängt, wie die Länge des Zeitraums angesichts der Persönlichkeit des Betroffenen und anderer Umstände zu gewichten ist, lässt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht in Form eines generellen Rechtssatzes beantworten. Mangels Verallgemeinerungsfähigkeit erweist sich diese Fragestellung in dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren nicht als klärungsfähig.
13
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


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