Verwaltungsrecht

Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren

Aktenzeichen  M 4 S7 16.31316

Datum:
10.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7

 

Leitsatz

Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient allein dazu, nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Es darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben albanische Staatsangehörige. Sie reisten erstmals im Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte.
Mit Bescheid vom 25. April 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht bestehen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Mai 2016 erhoben die Antragsteller Klage (…) gegen diesen Bescheid und stellten gleichzeitig einen Eilantrag (…), den das Gericht mit Beschluss vom 12. Mai 2016 ablehnte.
Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
Am … 2016 stellte der Bevollmächtigte der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit der Begründung, dass die Antragstellerin … krank sei, und legte mehrere Atteste vor. Außerdem hätten die Antragsteller Probleme mit der Mafia.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos. Weder rechtfertigen veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände eine Änderung der im Beschluss vom 12. Mai 2016 getroffenen Entscheidung (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO), noch sieht das Gericht einen Anlass, diese Entscheidung vom Amts wegen zu ändern (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2008 – 2 VR 1/08 – juris; VGH BW, B.v. 16.12. 2001 – 13 S 1824/01 – juris; OVG NRW, B.v. 7.2.2012 – 18 B 14/12 – juris). Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse.
Darüber hinaus müssen die geänderten Umstände geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VG Augsburg, B.v. 30.9.2013 – Au 5 S 13.30305 – juris, Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 202 ff. m. w. N.).
Die Antragsteller haben keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorgetragen. Dies gilt insbesondere für die vorgetragenen Probleme mit der Mafia. Die Antragstellerin … hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen ihrer vorgetragenen Erkrankung. Das Gericht hat die Erkrankung und die bis dahin vorgelegten Atteste bereits in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2016 berücksichtigt. Auch die nach der Entscheidung erstellten Atteste führen zu keiner anderen Entscheidung. Eine konkrete erhebliche Gefahr aufgrund der vorgetragenen Erkrankung der Antragstellerin … i. S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich daraus nicht. Inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, wie eine fehlende Reisefähigkeit aufgrund der Suiziddrohung, sind von der Ausländerbehörde zu prüfen. Nach dem letzten Attest vom … 2016 zeigte sich die Antragstellerin … von einer akuten Suizidalität distanziert. Etwaige erforderliche Medikamente sind nach dem Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015 in Albanien erhältlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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