Verwaltungsrecht

Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren

Aktenzeichen  M 4 S7 16.31461

Datum:
23.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7

 

Leitsatz

Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient allein dazu, nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Es darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. (redaktioneller Leitsatz)
In Afghanistan besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein 1990 geborener afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Dezember 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid vom 23. März 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. April 2016 erhob der Antragsteller Klage (…) gegen diesen Bescheid und stellte gleichzeitig einen Eilantrag …), den das Gericht mit Beschluss vom 11. April 2016 ablehnte.
Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
Am … 2016 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit der Begründung, dass der Antragsteller mehrere Drohbriefe sich habe schicken lassen, die seine Verfolgungsgeschichte bestätigen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos. Weder rechtfertigen veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände eine Änderung der im Beschluss vom 11. April 2016 getroffenen Entscheidung (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO), noch sieht das Gericht einen Anlass, diese Entscheidung vom Amts wegen zu ändern (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2008 – 2 VR 1/08 – juris; VGH BW, B.v. 16.12. 2001 – 13 S 1824/01 – juris; OVG NRW, B.v. 7.2.2012 – 18 B 14/12 – juris). Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse.
Darüber hinaus müssen die geänderten Umstände geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VG Augsburg, B.v. 30.9.2013 – Au 5 S 13.30305 – juris, Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 202 ff. m. w. N.).
Der Antragsteller hat keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorgetragen. Erstens ist schon nicht nachvollziehbar bzw. glaubwürdig, weshalb der Antragsteller Drohbriefe erst mehr als acht Jahre nach seiner Ausreise aus dem Heimatland vorlegt. Zweitens geht das Gericht davon aus, dass dem Antragsteller wegen Vorfällen, die fast zehn Jahre zurückliegen, bei einer Rückkehr keine Verfolgung mehr droht. Drittens hätte der Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative. Viertens passen die Drohbriefe in zeitlicher Hinsicht nicht mit der vorgetragenen Verfolgungsgeschichte zusammen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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