Verwaltungsrecht

Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet – Keine Glaubhaftmachung asylerheblicher Bedrohung in Pakistan

Aktenzeichen  M 1 K 16.35675

Datum:
21.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 78 Abs. 1, § 30 Abs. 2

 

Leitsatz

Der Asylantrag ist offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 2 AsylG, da die vom Kläger vorgetragene Armut seiner Familie in Pakistan und der Wunsch des Klägers nach wirtschaftlicher Verbesserung in Deutschland sowie sein privaten Probleme mit seinem Cousin offensichtlich nichts mit politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG und des § 3 AsylG oder mit einem Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu tun haben. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG, noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 und 36 AsylG, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 11 AufenthG.
Im Klageverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte gegenüber dem Verfahren vor dem Bundesamt ergeben. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die vom Kläger vorgetragene Armut seiner Familie in Pakistan, so der Vortrag glaubwürdig ist, und der Wunsch des Klägers nach wirtschaftlicher Verbesserung in Deutschland sowie sein privaten Probleme mit seinem Cousin haben offensichtlich nichts mit politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG und des § 3 AsylG oder mit einem Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu tun, § 30 Abs. 2 AsylG.
Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das im Lauf des gerichtlichen Eilverfahrens vorgelegte ärztliche Attest vom 7.3.2017 begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1 der Vorschrift). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2 der Vorschrift). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3 der Vorschrift). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4 der Vorschrift). Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Satz 5 der Vorschrift).
Das Leiden des Klägers erfüllt bei Weitem nicht die hohen gesetzlichen Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit gesundheitlicher Einwendungen. Bei einer Analfissur handelt es sich um einen schmerzhaften Einriss der Analkanalhaut (siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort Analfissur). Das Leiden wurde ausweislich des Attests zunächst konservativ mit Analgesie und Diltiazemhydrochloridcreme behandelt. Nachdem keine Besserung eingetreten ist, empfehlen die Ärzte die chirurgische Versorgung.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO gemäß § 78 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 AsylG als im Asylantrag offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Dieses Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 AsylG.


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