Verwaltungsrecht

Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet wegen wirtschaftlicher Gründe

Aktenzeichen  M 1 K 16.35561

Datum:
14.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 30 Abs. 2, § 78 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Wunsch nach wirtschaftlicher Verbesserung in Deutschland wegen der allgemein prekären Situation und der Armut der Familie in Pakistan rechtfertigen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 2 AsylG. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG, noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 und 36 AsylG, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 11 AufenthG.
Im Klageverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte gegenüber dem Verfahren vor dem Bundesamt ergeben. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die vom Kläger vorgetragene allgemeine prekäre Situation in Pakistan und die Armut seiner Familie in Pakistan, so der Vortrag glaubwürdig ist, und der Wunsch des Klägers nach wirtschaftlicher Verbesserung in Deutschland haben offensichtlich nichts mit politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG und des § 3 AsylG oder mit einem Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu tun, § 30 Abs. 2 AsylG.
Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO gemäß § 78 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 AsylG als im Asylantrag offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Dieses Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 AsylG.


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