Verwaltungsrecht

Ablehnung eines lediglich auf wirtschaftliche Gründe gestützten Asylantrags

Aktenzeichen  M 10 S 16.31405

Datum:
11.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Ein Asylantrag kann nicht allein auf wirtschaftliche Gründe gestützt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Bescheid wurde mit PZU am 10. Juni 2016 zugestellt.
Der Antragsteller hat am 16. Juni 2016 Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 10 K 16.31488). Gleichzeitig wurde beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 5 des Bescheids wird angeordnet.
Zur Begründung wurde vorgetragen, bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Senegal sei die Erzielung eines auch nur dürftigen Existenzminimums nicht gewährleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 7. Juni 2016 folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der Antragsteller hat im Eilverfahren keine maßgeblichen Gründe vorgetragen, die die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in Frage stellen könnten. Er hat, wie zuvor schon bei seiner Anhörung vor dem BAMF am 2. Mai 2016, lediglich wirtschaftliche Gründe für seinen Asylantrag angegeben.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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