Verwaltungsrecht

Abmahnung eines Mietwagenunternehmens, fahrlässige Verstöße gegen die Rückkehr- und Aufzeichnungspflicht

Aktenzeichen  11 ZB 20.2076

Datum:
26.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10964
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1, 3 49 Abs. 4 S. 3 und 4,, § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 23 K 19.4015 2020-06-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der fünf Mietwagengenehmigungen erteilt worden sind, wendet sich gegen eine personenbeförderungsrechtliche Abmahnung.
Mit Schreiben vom 14. März 2018 forderte das Landratsamt München die Klägerin auf, ihr Mietwagenauftragsbuch vorzulegen, und leitete am 9. April 2018 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, da u.a. ein Auftrag nicht eingetragen war.
Im Zusammenhang damit führte das Landratsamt am 10. Juli 2018 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Dabei gab deren Betriebsleiter an, er beschäftige vier Fahrer und fahre auch selbst. Er sei Subunternehmer anderer Mietwagenunternehmen und fahre in Leerzeiten auch für UBER. Das Landratsamt stellte mehrere Verstöße gegen die Rückkehrpflicht der Mietwagen sowie eine nicht ordnungsgemäße Führung des Mietwagenauftragsbuchs fest. Ferner verweigerte der Betriebsleiter unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Einsichtnahme in Belege über Einnahmen und Ausgaben, in Kontoauszüge und Umsätze sowie die UBER-Zahlungsberichte vom 12. Juni 2018, mit denen eine Ordnungswidrigkeit nachvollzogen werden sollte.
Am 31. August 2018 erließ das Landratsamt gegen den Betriebsleiter der Klägerin einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht am 2. Januar 2018 (Nr. 1a, 1b des Bußgeldbescheids), wegen Verweigerung der Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen (Nr. 2), wegen der nicht ordnungsgemäßen Erfassung eines Beförderungsauftrags am 5. Januar 2018 (Nr. 3) und wegen eines weiteren Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht am 12. Juni 2018 (Nr. 4).
Nach Anhörung erteilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2018 eine Abmahnung, gegen die sie am 11. September 2018 Widerspruch einlegte.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 stellte das Amtsgericht München das Verfahren hinsichtlich der Nr. 1 des Bußgeldbescheids gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 154 Abs. 2 StPO ein.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2019 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 8. August 2019 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München.
Mit seit 30. Oktober 2019 rechtskräftigem Urteil vom 14. Oktober 2019 sprach das Amtsgericht München den Betriebsleiter des fahrlässigen Verstoßes gegen § 49 Abs. 4 PBefG in zwei tatmehrheitlichen Fällen für schuldig und im Übrigen frei. Es verhängte eine Geldbuße von 250,- EUR hinsichtlich der Nr. 3 des Bußgeldbescheids und eine Geldbuße von 50,- EUR hinsichtlich der Nr. 4 des Bußgeldbescheids.
Mit Urteil vom 16. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide als unbegründet ab. Ergänzend führte es aus, die Abmahnung werde – auch wenn das Personenbeförderungsrecht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage enthalte – durch § 25 PBefG impliziert. Ein Widerruf wegen Unzuverlässigkeit setze in der Regel eine Abmahnung voraus, die insbesondere verhältnismäßig sein müsse. Ihr müsse ein tatsächlicher Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen. Selbst wenn das Amtsgericht München den der Abmahnung zugrunde liegenden Bußgeldbescheid nur teilweise bestätigt habe, bestünden bei einer Gesamtschau ausreichende abmahnungswürdige Zuverlässigkeitsmängel insbesondere dadurch, dass der Verantwortliche des Mietwagenunternehmens seinen Dokumentationspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, mit der Folge, dass wohl auch gegen die Rückkehrpflicht verstoßen worden sei. Dabei seien nicht nur einzelne Aufträge nicht korrekt eingetragen worden, sondern aufgrund einer irrigen Rechtsauffassung, an der die Klägerin noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgehalten habe, eine unvollständige Dokumentation geführt worden. Ihre Auffassung, wonach zwischen Ein- und Ausschalten der einschlägigen (UBER-)App lediglich ein einziger Auftrag zustande komme und zu dokumentieren sei, gehe fehl und belege bereits für sich die mietwagenrelevante Unzuverlässigkeit der Klägerin. Ein Fahrauftrag beginne nicht schon mit dem Einschalten der UBER App und ende nicht mit deren Ausschalten. Vielmehr sei auf die individuellen Buchungen abzustellen. Würde ein Fahrer die App einschalten und keinen Auftrag bekommen, würde dies bei der gegenteiligen Auffassung dazu führen, dass ein Fahrauftrag ohne tatsächliche Fahrt gegeben wäre. Auf die Rückkehr an den Betriebssitz zwischen einzelnen Aufträgen käme es von vornherein nicht an. UBER sei aber lediglich der Vermittler. Der Fahrauftrag komme erst mit der konkreten Buchung durch den Fahrgast und der Annahme durch das Unternehmen zustande. Die Klägerin hätte also die einzelnen Fahrten im Mietwagenauftragsbuch dokumentieren müssen, was, wie bei der Betriebsprüfung festgestellt, mehrfach nicht erfolgt sei. Die Abmahnung sei auch ermessensfehlerfrei. Es bestünden keine Bedenken gegen deren Verhältnismäßigkeit. Die Pflicht des Unternehmers, Aufträge gemäß § 49 Abs. 4 PBefG ordnungsgemäß zu dokumentieren und die Rückkehrpflicht einzuhalten, diene dem Schutz der Existenz und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs als wichtigem Belang des Gemeinwohls. Die Einhaltung dieser Unternehmerpflicht sei von einem zuverlässigen Mietwagenunternehmer als eine seiner Kernpflichten zu erwarten. Daher sei es sachgerecht und angemessen gewesen, die Klägerin für das pflichtwidrige Verhalten abzumahnen und sie damit an die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu erinnern. Das Festhalten an der insofern irrigen Rechtsansicht im Verwaltungsstreitverfahren belege und rechtfertige die Abmahnung nach wie vor. Somit könne dahinstehen, dass es im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren zu einer Einstellung eines Tatvorwurfs, einem Freispruch in einem anderen Tatvorwurf und zu einer Verurteilung zu einer vergleichsweise niedrigen Geldbuße gekommen sei.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und eine Divergenz von einer oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend. Zur Begründung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie ihren Dokumentationspflichten und den damit zusammenhängenden Rückkehrpflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und dass UBER lediglich Vermittler der Fahrten und nicht ihr Kunde sei. Entgegen dieser Ansicht komme der Beförderungsvertrag zwischen UBER und der Klägerin zustande und nicht zwischen ihr und den einzelnen Fahrgästen, sodass sie keine Beförderungsaufträge buchmäßig zu erfassen gehabt hätte. Hierfür spreche, dass ein Geschäftsbesorgungsvertrag regelmäßig die Einigung der Vertragsparteien über den notwendigen Mindestinhalt des Vertrags voraussetze. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt mit den Fahrgästen kommuniziert, sondern alle zur Ausführung des Vertrags notwendigen Informationen von UBER erhalten. Der Fahrpreis sei zwischen UBER und der Klägerin vereinbart worden; die Zahlungen seien vom UBER-Konto auf das Konto der Klägerin erfolgt. Auch die Mitteilung, eine Person an einem Ort abzuholen und zu einem weiteren Ort zu befördern, stamme von UBER. Dabei handle es sich um eine vertragliche Weisung auf der Grundlage von § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass UBER ein Beförderungsunternehmen sei und eine Mietwagenkonzession benötige. Wenn aber UBER selbst Beförderungsverträge mit den einzelnen Fahrgästen abschließe, könne die Klägerin mit diesen nicht gleichzeitig buchmäßig zu erfassende Beförderungsverträge abgeschlossen haben. Die Rückkehr sei erst nach dem Ende des durch UBER erteilten Beförderungsauftrags und damit nach dem Ausschalten der App gesetzlich verpflichtend. Es bestehe jedoch eine mit UBER vereinbarte vertragliche Rückkehrpflicht, wonach der Mietwagen nach jeder einzelnen Fahrt zum Betriebssitz fahren solle. Die Behörde könne dem auch nicht entgegenhalten, dass die Beförderungen im Zusammenhang mit UBER keine Veranstaltungen seien. Es sei nicht ersichtlich oder dargelegt, weshalb die Merkmale einer Veranstaltung nicht oder zumindest nicht analog auf die Organisation von Fahrten durch UBER anwendbar seien. Jedenfalls könnten Unterschiede hinsichtlich des Zwecks, Ziels und Ablaufs der Organisation von Fahrten durch UBER grundsätzlich nicht deren Veranstaltungscharakter infrage stellen, da der Kunde des Mietwagenunternehmens insoweit ausdrücklich die Bestimmungsprärogative besitze. Im Übrigen wäre die Abmahnung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Rechtsauffassung der Klägerin unzutreffend wäre. Denn sie hätte sich in einem Irrtum befunden, der aufgrund der zuvor zitierten eindeutigen Rechtsprechung auch nicht vermeidbar gewesen sein dürfte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht der Klägerin wegen ihrer Rechtsauffassung eine entscheidungserhebliche Unbelehrbarkeit vorgeworfen habe, ohne allerdings vor dem angefochtenen Urteil auf seine Rechtsauffassung hingewiesen zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Klägerin das Festhalten an der eigenen Rechtsauffassung über eine strittige Frage ohne entsprechenden gerichtlichen Hinweis negativ angelastet werde. Sie sei auch nicht gehalten gewesen, ihrer Rechtsauffassung aufzugeben, weil der Beklagte eine andere Auffassung vertreten habe. Die Einschaltung der Gerichte habe gerade den Zweck, eine Entscheidung über strittige Fragen herbeizuführen. Es liege auch eine Divergenz vor, weil das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 24. September 2014 (3 Bs 175/14) abweiche und hierauf beruhe. Das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, dass UBER lediglich Vermittler und nicht Vertragspartner der Fahrgäste sei.
Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Ob UBER selbst Beförderungsunternehmer sei, wirke sich nicht entscheidungserheblich auf die unabhängig davon bestehende Verpflichtung der Klägerin aus, jeden einzelnen Beförderungsauftrags ordnungsgemäß im Auftragsbuch zu erfassen. UBER könne wie jedes andere Beförderungsunternehmen Aufträge an Subunternehmer weitergeben. Egal von wem die Klägerin den Beförderungsauftrag letztlich enthalte, ob vom Fahrgast direkt oder von einem anderen Unternehmer wie UBER, habe das ausführende Mietwagenunternehmen diesen erteilten Auftrag für jede Fahrt stets buchmäßig zu erfassen und nach jeder Fahrt an den Betriebssitz zurückzukehren, sofern kein Folgeauftrag vorliege. Die von der Klägerin angeführte Verwaltungspraxis bei Eventgenehmigungen sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und könne daher nicht entsprechend auf die Organisation von Fahrten durch UBER angewandt werden. Es fehle schon an einer Veranstaltung. Auch lege nicht UBER den Ablauf der Fahrten fest, sondern der jeweilige Fahrgast, der auch den Fahrpreis zahle. Wie bei anderen Subunternehmerverhältnissen zahle UBER im Anschluss einen Betrag an das ausführende Mietwagenunternehmen. Die Fahrtaufträge würden durch GPS-Ortung der Fahrgäste und Fahrer vermittelt, sodass eine taxiähnliche Bereithaltung stattfinde, wenn sich das Fahrzeug nicht am Betriebssitz befinde. Ein Beförderungsauftrag komme erst zustande, wenn der Fahrgast die jeweilige Fahrt buche, da UBER im Gegensatz zu einem Veranstalter nicht im Vorfeld wissen könne, wer, wann und wo befördert werden solle. Es würden mehrere Mietwagenunternehmen um die Fahrgäste von UBER konkurrieren. Das Verwaltungsgericht gehe daher zutreffend davon aus, dass UBER hier als Vermittlerin der Fahrten anzusehen sei, auch wenn es selbst Beförderungsunternehmen sei und eine Genehmigung benötige. Wenn die Klägerin durch Online-Schaltung der App gegenüber UBER erkläre, für Fahrgastfahrten zur Verfügung zu stehen, so stelle dies für sich genommen noch keinen konkreten Beförderungsauftrag dar. Erst die Übermittlung der einzelnen Auftrags-E-Mail durch UBER stelle einen konkreten Beförderungsauftrag dar, der im Auftragsbuch zu erfassen sei. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin überzeuge nicht. Eine Divergenz liege nicht vor, weil das dem Verwaltungsgericht nicht übergeordnete Oberverwaltungsgericht Hamburg kein Divergenzgericht sei und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht die Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift betroffen habe. Die Frage, ob UBER als Personenbeförderungsunternehmen oder reiner Vermittler einzustufen sei, sei auch nicht entscheidungserheblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), nicht vorliegen.
1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 jeweils m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19). Dies ist hier nicht der Fall.
Die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung, die dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr und für seine Person erteilt wird (§ 3 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG [BGBl I S. 1690], im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.7.2017 [BGBl I S. 2808]), setzt unter anderem die Zuverlässigkeit des Unternehmers voraus (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG). Wenn dessen Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird (§ 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Die Mahnung dient damit dem Hinweis des Unternehmers darauf, dass weitere Verstöße Konsequenzen für seine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung haben können (BayVGH, B.v. 25.9.2017 – 11 ZB 17.1379 – juris Rn. 9).
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Klägerin ergangene Abmahnung wegen personenbeförderungsrechtlicher Pflichtverstöße im Ergebnis zutreffend für gerechtfertigt gehalten. Die im Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndeten Sachverhalte lassen einen Hinweis auf mögliche Folgen weiterer Verfehlungen im Rahmen von § 25 PBefG angebracht erscheinen. Lediglich der in Nr. 2 des Bußgeldbescheids vom 31. August 2018 geahndete Vorwurf der Verweigerung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen hat sich im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht München nicht erhärtet. Das Urteil vom 14. Oktober 2019, mit dem das Amtsgericht die in Nr. 3 und 4 des Bußgeldbescheids geahndeten Ordnungswidrigkeiten festgestellt hat, ist rechtskräftig. Ferner ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass der Betriebsleiter der Klägerin die in Nr. 1 des Bußgeldbescheids geahndete Ordnungswidrigkeit begangen hat, da es das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 13. Juni 2019 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, was eine ahndungswürdige Straftat voraussetzt, deren Sanktionierung nur im Hinblick auf eine andere rechtskräftige Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (vgl. Teßmer in MK zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 154 Rn. 6).
Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der gerichtlichen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser aufzuklären (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 11 ZB 19.1783 – juris Rn. 14; B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.; B.v. 17.2.2017 – 13a ZB 15.301 – juris Rn. 4 ff. zum Ordnungswidrigkeitenverfahren). Beides ist hier nicht der Fall. Streitig sind insbesondere die rechtliche Bewertung der Sachverhalte und nicht diese selbst. Es gibt keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die amtsgerichtliche Feststellung, der Betriebsleiter der Klägerin habe zweimal fahrlässig gegen § 49 Abs. 4 PBefG verstoßen, unrichtig ist. Für die Frage, ob die Klägerin als Mietwagenunternehmerin gegen ihre Rückkehr- und Aufzeichnungspflichten verstoßen hat, ist nicht maßgebend, ob UBER als Unternehmen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes einzustufen wäre und daher für seine Anwendungssoftware (App) eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 PBefG benötigt, ob deren Betrieb im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht (vgl. BGH, U.v. 13.12.2018 – I ZR 3/16 – GewArch 2019, 157 = juris Rn. 26 ff.), die Niederlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 PBefG) und die Sachbezogenheit der Mietwagengenehmigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG) überhaupt genehmigungsfähig wäre, ob im Hinblick darauf die zur Ausführung an die Klägerin vermittelten Beförderungsverträge rechtmäßig waren oder die Entgegennahme von Beförderungsaufträgen über eine UBER-App im Mietwagenverkehr personenbeförderungsrechtlich generell unzulässig ist (vgl. dazu BGH, U.v. 13.12.2018 a.a.O. Rn. 31 ff.; LG München, U.v. 10.2.2020 – 4 HK O 14935/16, 4 HKO 14935/16 – MMR 2021, 91 = juris Rn. 52 ff.; Müller-Bidinger, jurisPR-WettbR 3/2019, Anm. 3; Kramer, GewArch 2015, 145/148 f.). Ausgehend vom Zweck der Bestimmungen in § 49 Abs. 4 Satz 3 und 4 PBefG, im Interesse der Allgemeinheit die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes zu schützen (vgl. BGH, U.v. 13.12.2018 – I ZR 3/16 – GewArch 2019, 157 = juris Rn. 37), liegt es auf der Hand, dass diese Pflichten bezogen auf die einzelne Fahrt auszulegen sind. Dieses Verständnis liegt § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, wonach die Rückkehrpflicht den „Mietwagen“ trifft, es sei denn „er“ (der Mietwagen) hat vor der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten, ersichtlich zugrunde. Auch aus § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG ergibt sich, dass sich der Beförderungsauftrag im Sinne des Absatzes 4 auf die einzelne Fahrt bezieht und nicht auf die Vereinbarung zwischen einem Fahrtenvermittler oder Beförderungsunternehmer mit dem ausführenden Beförderungsunternehmer oder Fahrer oder auf das Schuldverhältnis zwischen dem Mietwagenunternehmer und dem Mieter (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Dezember 2020, § 49 PBefG Rn. 161). Auch bei Serienfahrten sind im Auftragseingangsbuch der Beginn und das Ende jeder bestellten Fahrt anzugeben (Fielitz/Grätz, PBefG, Stand Dezember 2020, § 49 Rn. 36). Weiter ist das Auftragseingangsbuch bezogen auf den Mietwagen zu führen (Fielitz/Grätz, a.a.O.), für den die Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG eine Genehmigung erhalten hat. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist daher für die Frage, ob der die Fahrt ausführende Mietwagenunternehmer seine Rückkehr- und Aufzeichnungspflichten nach § 49 Abs. 4 Satz 3 und 4 PBefG erfüllt hat, nicht entscheidungserheblich, ob er den ausgeführten Beförderungsauftrag selbst mit dem Mieter abgeschlossen oder ob wie hier als Subunternehmer von einem Dritten zur Ausführung übernommen hat; zumal nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 6 PBefG) rechtsgeschäftliche Gestaltungen, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, die personenbeförderungsrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmers nicht berühren sollen. Es kommt daher nicht darauf an, wie die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum Zustandekommen des Fahrauftrags auf Seite 7 der Urteilsgründe zu verstehen sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedenfalls angenommen, dass insoweit nicht die vertraglichen Verhältnisse zwischen UBER und der Klägerin als ausführendem Beförderungsunternehmen maßgeblich sind und der zu dokumentierende Beförderungsauftrag nicht mit dem Einschalten der UBER-App beginnt und erst mit dem Ausschalten dieser App endet.
Ferner hat der Beklagte zu Recht die Vergleichbarkeit der Nutzung der UBER-App mit Veranstaltungen verneint, für die sog. Eventgenehmigungen erteilt werden (vgl. hierzu Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 49 PBefG Rn. 162 ff.; Fielitz/Grätz, PBefG, § 49 Rn. 53). Es handelt sich bei den über die UBER-App vermittelten Beförderungsaufträgen nicht um eine Veranstaltung, also ein organisiertes Ereignis mit bestimmtem Zweck, an dem mehrere Personen teilnehmen. Auch erfolgen die Fahrten nicht nach den Weisungen von UBER, sondern nach denen der Fahrgäste, die auch die Beförderung bezahlen.
Eine Abmahnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig oder unverhältnismäßig, weil der Betriebsleiter der Klägerin aufgrund seiner Rechtsauffassung davon ausgegangen ist, rechtmäßig zu handeln, und die Verstöße „nur“ fahrlässig begangen hat. Die Abmahnung ist zwar regelmäßig Voraussetzung eines Widerrufs der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG), setzt aber ihrerseits keinen Sachverhalt voraus, der für sich genommen schon den Schluss auf die Unzuverlässigkeit trägt. Ferner kann sich die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (PBZugV, BGBl I S. 851), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), nicht nur aus schweren Verstößen im Sinne der nicht abschließenden Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV, sondern auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 – 11 ZB 20.642 – juris Rn. 24 m.w.N.). Auch fahrlässige Verstöße gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 und 4 PBefG, die der Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeiten für ahndungswürdig erachtet hat (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g PBefG), sagen etwas über den Willen oder die Fähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person aus, die einschlägigen Vorschriften zu beachten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV). Nachdem der Betriebsleiter der Klägerin an einer – soweit ersichtlich – ansonsten von niemandem vertretenen Rechtsansicht festgehalten hat, war auch eine entsprechende Wiederholungsgefahr gegeben, die eine Abmahnung geboten erscheinen lässt.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachensatz abweicht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 124 Rn. 42 ff.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124, Rn. 50 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 42 f.). Der Beklagte hat zutreffend angeführt, dass es sich beim Oberverwaltungsgericht Hamburg, von dessen Entscheidung (B.v. 24.9.2014 – 3 Bs 175/14 – NVwZ 2014, 1528) das Verwaltungsgericht München abgewichen sein soll, nicht um das ihm im Instanzenzug übergeordnete Berufungsgericht und damit schon nicht um ein taugliches Divergenzgericht handelt (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 162).
3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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