Verwaltungsrecht

Abschiebungsandrohung, Abschiebung, Sicherung, Ausreisefrist, Passbeschaffung

Aktenzeichen  63 T 676/19

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53258
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 S. 1, § 62 Abs. 3 Nr. 2
FamFG §§ 58 ff., § 62, § 417 Abs. 1
ZustVAuslR §§ 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 u. 2, § 6 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

6 XIV 27/19 2019-02-12 Bes AGERDING AG Erding

Tenor

I. Der Antrag auf Feststellung, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts – vom 12.02.2019, Az: – in seinen Rechten verletzt wurde, wird zurückgewiesen.
II. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt.
III. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 11.02.2019 beantragte die Regierung von -, Zentrale Ausländerbehörde, gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 29.03.2019 anzuordnen, und führte hierbei aus wie folgt:
„Der Betroffene ist – Staatsangehöriger.
Er reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 aus Italien kommend ohne einen gültigen Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 18.07.2017 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in – die Anerkennung als Asylberechtigter […].
Mit Bescheid vom 22.08.2017 wurde der Antrag durch das BAMF als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Dem Betroffenen wurde unter Gewährung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach – angedroht.
Dem Bescheid war der Hinweis auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG in deutscher und englischer Sprache beigefügt. Der Bescheid wurde zugestellt/ gilt als zugestellt am 09.09.2017. Weitere Belehrungen durch die ZAB – nach § 50 Abs. 4 AufenthG in deutscher und englischer Sprache erfolgten am 17.07.2017 und 07.11.2018. Hierbei wurde der Betroffene ausdrücklich auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG hingewiesen.
Der Bescheid des BAMF vom 22.08.2017 ist seit dem 19.09.2017 bestandskräftig und die Abschiebungsandrohung vollziehbar.
Seitens der ZAB – wurde am 20.09.2017 ein Antrag auf Beschaffung eines Passersatzpapiers (PEP) an die Regierung von Oberbayern, Zentrale Passbeschaffung Bayern, gerichtet.
Der Betroffene wurde in diesem Zusammenhang mit Bescheid vom 17.01.2018 verpflichtet, am 30.01.2018 einen Botschaftsvorsprachetermin zwecks Identitätsklärung und Passbeschaffung wahrzunehmen. Diesen Termin nahm er unentschuldigt nicht wahr.
Durch Änderungen im PEP-Verfahren – konnte der Betroffene laut Mitteilung der Zentralen Passbeschaffung Bayern vom 02.05.2018 auch ohne Botschaftsvorsprache durch die – Behörden identifiziert werden.
Noch am 02.05.2018 wurde zu dem Betroffenen ein Antrag auf Durchführung einer Luftabschiebung bei der Polizeiinspektion Schubwesen gestellt. Nachdem anvisierte Termine zunächst umgebucht werden mussten, stand die Abschiebung des Betroffenen für den 11.02.2019 an.
Der Betroffene wurde am 11.02.2019 durch Polizeikräfte der Polizeiinspektion (PI) -Stadt an der Unterkunft angetroffen und zum Flughafen München verbracht.
Dort scheiterte die Maßnahme, nachdem der Betroffene nach dem Einsteigen in das Luftfahrzeug verweigerte, seinen Sitzplatz einzunehmen, und den Anweisungen des Flugzeugpersonals nicht nachkam, sodass der Flugkapitän schließlich die Mitnahme des Betroffenen verweigerte.
Der Betroffene wurde durch die PI -Stadt in Gewahrsam genommen und der PI – übergeben und befindet sich seither im dortigen Polizeigewahrsam.
Die ZAB – beabsichtigt, den Betroffenen unter Sicherheitsbegleitung nach – abzuschieben. […] Der Betroffene war seit dem 19.09.2017 vollziehbar ausreisepflichtig und war in der Folge in den Zeiträumen vom 01.09.2017 bis 08.10.2017 und vom 14.11.2017 bis 22.11.2017 unbekannten Aufenthalts. […] Der Betroffene hatte den Bezirk der Ausländerbehörde in den vorgenannten Zeiträumen für mehr als drei Tage verlassen und seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt. Der Betroffene wurde auf die Folgen dieses Unterlassens hingewiesen. Dies erfolgte zunächst mit Bescheid des BAMF vom 22.08.2017 und zusätzlich durch die ZAB – am 17.07.2017 und 07.11.2018. […]“
In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts – vom 12.02.2019 wurde der Betroffene zum Haftantrag, der ihm zuvor in Form einer Übersetzung zugeleitet worden war, angehört. Hierbei erklärte der Betroffene, den Antrag verstanden zu haben und dass er Herrn – als Rechtsanwalt beauftragt habe.
Mit Beschluss vom 12.02.2019 hat das Amtsgericht – gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung längstens bis zum Ablauf des 29.03.2019 angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2019 hat der anwaltliche Vertreter des Betroffenen, Herr R. -, Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, sowie dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des anwaltlichen Vertreters zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 19.02.2019 hat das Amtsgericht – den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.
Mit weiterem Beschluss vom 19.02.2019 hat das Amtsgericht – der Beschwerde des Betroffenen vom 17.02.2019 gegen den Beschluss vom 12.02.2019 nicht abgeholfen.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 hat der anwaltliche Vertreter die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.02.2019 unter anderem damit begründet, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gegeben sei, da der Betroffene im Beisein seines Verfahrensbevollmächtigten hätte angehört werden müssen. Es hätte allenfalls eine einstweilige Anordnung ergehen dürfen.
Die Abschiebung des Betroffenen wurde am 21.03.2019 vollzogen.
Mit Verfügung vom 05.04.2019 ist seitens des Amtsgerichts – zu den vorgebrachten Beschwerdegründen dahingehend Stellung genommen worden, dass der vom Betroffenen genannte anwaltliche Vertreter – gänzlich auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet hatte. So habe keinerlei Interesse an einer Teilnahme bestanden. Ein Ersuchen um Terminverlegung lag nicht vor.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde, verbunden mit einem Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts – vom 12.02.2019 war rechtmäßig. Die Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherungshaft lagen vor.
1.
Es lag ein zulässiger Haftantrag vor.
1.1.
Der Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft wurde vorliegend von der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt, § 417 Abs. 1 FamFG. Die Zuständigkeit der Regierung von -, Zentrale Ausländerbehörde, ergibt sich aus § 71 AufenthG i.V.m. §§ 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 u. 2 ZustVAuslR und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BayVwVfG i.V.m. § 6 Abs. 1 ZustVAuslR.
1.2.
Die Identität des Betroffenen war gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Antrag enthalten. Die Angaben zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen ergaben sich ebenfalls gemäß § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG aus dem Antrag.
1.3.
Im Haftantrag sind umfassende Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung und ihrer erforderlichen Dauer gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 3, 4 FamFG enthalten. Die Ausreisepflicht wurde im Antrag ausreichend dargelegt, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Die Erforderlichkeit der Haft wurde im Antrag umfassend ausgeführt.
2.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Abschiebungshaft auch verfahrensfehlerfrei angeordnet worden.
2.1
Dem Betroffenen wurde gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG rechtliches Gehör gewährt. Demnach wurde der Betroffene nach dem Protokoll der richterlichen Anhörung in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts – vom 12.02.2019 zum Antrag der Antragstellerin angehört. Dieser war ihm vor der Anhörung in Form einer Übersetzung zugeleitet worden. Der Betroffene erklärte, den Antrag verstanden zu haben.
2.2
Die Verfahrensweise des Amtsgerichts hat den Betroffenen nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme vom 05.04.2019 verzichtete Herr R. – gänzlich auf eine Teilnahme an einer Sitzung im Rahmen der Abschiebehaftsache. Um Terminverlegung wurde nicht ersucht. Es bestand demnach keinerlei Interesse an einer Teilnahme. Zudem verzichtete der Betroffene nach Belehrung durch das Amtsgericht auf die Teilnahme von Herrn R. -. Eine Vereitelung der Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung durch das Amtsgericht lag mithin nicht vor.
3.
Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft waren gegeben.
Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1, 2 AufenthG.
Die Voraussetzungen von § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 u. 4 AufenthG lagen vor.
Der Betroffene war schriftlich über die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden. Zugleich wurde der Betroffene nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen, die ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nach sich ziehen kann. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts hat der Betroffene deutlich dokumentiert, dass er nicht gewillt ist, freiwillig aus dem Schengen-Raum auszureisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie auf den zu Grunde liegenden Antrag der Antragstellerin Bezug genommen.
4.
Die beantragte Dauer der Freiheitsentziehung war erforderlich und angemessen (§§ 106 Abs. 1 AufenthG, 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG). Die Bestimmung der Dauer der Sicherungshaft orientiert sich an der voraussichtlichen Dauer der Abschiebung des Betroffenen. Auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts – hierzu wird vollumfänglich Bezug genommen.
5.
Die Freiheitsentziehung war erforderlich (§§ 106 Abs. 1 AufenhG, 417 Abs. 2 Nr. 3 FamFG), weil die Abschiebung ohne Inhaftnahme des Betroffenen voraussichtlich vereitelt worden wäre. Mildere Mittel als die Inhaftnahme waren vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere konnte aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens davon ausgegangen werden, dass sich der Betroffene einer Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde.
III.
Die Rechtsverteidigung des Betroffenen bot von Anfang an keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug abzulehnen.
IV.
Die Kammer kann ohne erneute persönliche Anhörung des Betroffenen entscheiden. Er hat sich im Rahmen seiner Anhörung durch das Amtsgericht geäußert. Der Sachverhalt ist ausreichend aufgeklärt. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine erneute Anhörung des Betroffenen zu Erkenntnissen führt, die für die Entscheidung von Bedeutung wären, § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG.
V.
Die Kostenentscheidung erging gemäß §§ 81, 84 FamFG, die Entscheidung zum Gegenstandswert gemäß §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben