Verwaltungsrecht

Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat – Offensichtlich unbegründeter Antrag

Aktenzeichen  M 4 S 15.31618

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a

 

Leitsatz

1 Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Bei einer Gefahr für Leib und Leben durch nichtstaatliche Dritte kann auf die Hilfe durch die zuständigen Behörden in Albanien verwiesen werden – der Staat lehnt die Blutrache ab. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Eine Schwangerschaft und bevorstehende Geburt ist keine solche Erkrankung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tra-gen.

Gründe

I.
Die 1989 bzw. 1992 geborenen Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Sie stellten am 18. August 2015 einen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … 2015 brachte sie im Wesentlichen u. a. Folgendes vor: Sie hätten Probleme mit Blutrache in ihrem Heimatland Albanien. Im Jahr 2000 sei ein Cousin der Mutter und im Jahr 2001 sei ein Onkel des Antragstellers ermordet worden. Im Jahr 2012 sei ein weiterer Onkel des Antragstellers ermordet worden. All dies habe einen politischen Hintergrund. Seit 2001 sei die Familie jedoch nicht mehr politisch aktiv geworden, abgesehen von der Kandidatur des Onkels, der 2012 erschossen worden sei. Der Antragsteller habe bis Mitte 2014 in der Produktion/Verkauf von Bierflaschen gearbeitet; die Antragstellerin habe Medizintechnik studiert, in diesem Ausbildungsberuf jedoch nicht gearbeitet, sondern nur ein Praktikum im Krankenhaus abgeleistet.
Mit Bescheid vom 2. November 2015, der nach Aktenlage wohl mit Begleitschreiben vom … 2015 versandt/zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsteller hätten im Fall ihrer Rückkehr keine staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Der von den Antragstellern geschilderte Sachverhalt sei nicht stimmig und daher nicht geeignet darzulegen, dass sie wirklich der Gefahr ausgesetzt gewesen wären, Opfer von Blutrache zu werden. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien nicht gegeben. Nationale Abschiebungsverbote seien geprüft worden, aber zu verneinen.
Am 9. Dezember 2015 erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München, die unter dem Aktenzeichen M 4 K 15.31617 rechtshängig ist, und beantragten zugleich,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen Folgendes an: Ihnen drohe in Albanien wegen politischer Verfolgung ein ernsthafter Schaden und es liege eine Gefahr für ihr Leib und Leben vor. Es bestehe eine Familienfehde (nach dem Prinzip der Blutrache), die sich auch auf die Antragsteller beziehe. Die verfeindete Familie habe Einfluss auf die örtliche Polizei bzw. Behörden. Auch der Antragsteller sei eingeschüchtert worden; die Teilnahme am öffentlichen/politischen Leben sei ihm unmöglich. Die Antragstellerin sei durch die Heirat mit dem Antragsteller in den Fokus der Bedrohung gerückt, da sie nun Teil der Familie geworden sei. Des Weiteren sei die Antragstellerin in der 27. Schwangerschaftswoche. Ausweislich des ärztlichen Attests vom … 2015 sei sie nicht reisefähig; es bestehe eine Hyperemesis gravidarium. Ferner sei die Festlegung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG unzulässig, da die Antragsteller noch gar nicht ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben seien.
Die Antragsgegnerin übersandte die Behördenakten, ohne einen Antrag zu stellen; dabei kündigte sie an, einen Zustellungsnachweis nach Eingang nachzureichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- anzuordnen, ist zulässig. Da kein Zustellnachweis vorliegt und das Begleitschreiben zum Bescheid das Datum vom … 2015 trägt, ist davon auszugehen, dass die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten ist.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Recht-mäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
2.1. Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – DVBl 84, 673 ff. – juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.
2.2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen.
Für das Gericht ist offensichtlich, dass der jeweils geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte den Antragstellern nicht zusteht.
Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtling rechtfertigen würde, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 2. November 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend gilt Folgendes: Zunächst fällt auf, dass die Antragsteller nicht den Familiennamen der Familien tragen, die nach dem Vortrag der Antragsteller von der verfeindeten Familie bedroht würden. Des Weiteren hat der Antragsteller nur pauschal behauptet, er sei eingeschüchtert worden; Einzelheiten hat er nicht genannt. Im Gegenteil: In der Anhörung hat er vorgetragen, dass seit dem letzten Mord (2012) nichts mehr passiert sei. Auch hat er bei der Anhörung nichts von politischen Ambitionen vorgetragen. In der Antragsbegründung hat er jedoch dann hervorgehoben, dass ihm eine Teilnahme am öffentlichen/politischen Leben unmöglich gewesen wäre und sei. Diese nachträgliche Steigerung des Vortrags spricht gegen dessen Glaubwürdigkeit. Der Umstand, dass die Antragsteller vor ihrer Ausreise aus Albanien längere Zeit in keinem Arbeitsverhältnis (mehr) standen, deutet hingegen auf wirtschaftliche Motive hin.
Unabhängig davon weist der hier vorgetragene Familienkonflikt (Blutrache) keinen Bezug zu den sog. asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen im Sinn des § 3b AsylG, § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf.
Darüber hinaus liegt auch kein asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsakteur vor: Die Verfolgung durch die – hier geltend gemachten – nichtstaatlichen Akteure ist gemäß § 3c Nr. 3 AsylG alleine nur dann relevant, wenn der Staat (§ 3c Nr. 1 AslyG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AslyG), einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies ist nicht der Fall. Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I, 1722, Nr. 35). Im Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand 2015) heißt es zudem u. a. wie folgt (Seiten 5, 10): Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen und die Justizreform gehören zu den Schlüsselbedingungen für den Prozess der EU-Annäherung. Die Regierung ist entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen. Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Die Regierung arbeitet an einer Professionalisierung der Polizei und unternimmt Anstrengungen, durch verstärkte Controllingmaßnahmen, Lehrgänge zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastische Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren.
Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Es gibt einige NRO, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen, aber auch einige, die daraus ein Geschäft entwickeln (Verkauf von Blutrachebescheinigungen, die dann Asylanträge ermöglichen sollen).
Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbot i. S. des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Eine Gefahr für Leib und Leben durch Blutrache wurde, wie bereits erwähnt, nicht glaubhaft gemacht; auch bieten die staatlichen Organisationen gegen Blutrache, wie oben dargelegt, grundsätzlich ausreichend Schutz. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Heimatland droht. Nach dem vorgelegten fachärztlichen Attest vom … 2015, das nur der Vorlage beim Arbeitgeber und nicht etwa beim Bundesamt dient, besteht bei der Antragstellerin, zu diesem Zeitpunkt in der 27. Schwangerschaftswoche, eine Hyperemesis gravidarum. Die Patientin könne sich deshalb nicht in geschlossenen Räumen aufhalten und nicht Auto fahren ohne sich übergeben zu müssen. Abgesehen von dem Umstand, dass aus dem Attest nicht hervorgeht, auf welcher Grundlage die Diagnose beruht, belegt dieses kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Eine (problematische) Schwangerschaft und bevorstehende Geburt ist keine Krankheit oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung, die die Antragstellerin aufgrund der in Albanien allgemein bestehenden Lage in eine Gefahr für Leben und Gesundheit bringen würde. Vielmehr hat die Ausländerbehörde vor dem Vollzug der Abschiebung festzustellen, ob die Antragstellerin reise- oder transportfähig ist; ist dies zu verneinen, ist die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG vorübergehend auszusetzen.
Wird die Abschiebung der Antragstellerin aufgrund ihrer aktuellen Gesundheitszustandes vorübergehend ausgesetzt, hat die Ausländerbehörde darüber zu befinden, ob sie die Abschiebung auch des Antragstellers aus rechtlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder nach § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Rahmen einer Ermessensentscheidung ebenfalls vorübergehend aussetzt; hier sind insbesondere die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Rechtswirkungen in die Entscheidung einzustellen.
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Festsetzung der Frist nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG, § 75 Nr. 12 AufenthG, die für den Fall gilt, dass die Antragsteller nicht freiwillig ausreisen, sondern abgeschoben werden, war zulässig; insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.


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