Verwaltungsrecht

Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  M 12 S 16.31537

Datum:
20.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Der fehlende Hinweis auf die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1, Abs. 4 AsylG führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung der Asylverfahren nach §§ 32, 33 AsylG (vgl. Entscheidungsgründe in BeckRS 2016, 115500). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2.6.2016 gegen den Bescheid vom 21.5.2016 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige, deren Asylverfahren mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2016 eingestellt wurden; Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt.
Die Antragsteller haben am *. Juni 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid Klage erhoben und beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Tatbestands des Urteils des Gerichts vom 20. September 2016 (M 12 K 16.31269) verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Das Gericht verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. September 2016 (M 12 K 16.31269).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 80 AsylVfG.


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