Verwaltungsrecht

Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in Süd- und Zentralsomalia

Aktenzeichen  11 K 16.33901 710

Datum:
8.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150166
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 77 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO § 91, § 92, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1
EMRK Art. 3
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Jedenfalls in Süd- und Zentralsomalia besteht nach wie vor ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. Das Gericht geht zwar davon aus, dass Süd- und Zentralsomalia überwiegend unter der Kontrolle der Regierung steht, jedoch bedeutet dies nicht, dass es dort zu keiner die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehenden willkürlichen Gewalt mehr kommt. (Rn. 13 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Relativ sichere Zufluchtgebiete in Somalia sind unter Zugrundelegung des aktuellem Lageberichts des Auswärtigen Amtes schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des Völkerrechts bedroht ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Angesichts des Umstands, dass die vorhandenen staatlichen Strukturen in Somalia nach aktuellem Lagebericht des Auswärtigen Amtes nach wie vor sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können, muss die erforderliche wertende Betrachtung in Betracht ziehen, dass eine erneute Verschlechterung der Lage nach aktuellem Stand nicht weniger wahrscheinlich ist als eine weitere Stabilisierung, sodass eine grundlegende Verbesserung der Sicherheitslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werde kannn. (Rn. 20 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.10.2016 wird in den Nummern 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen.
II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Soweit die Klage sich ursprünglich auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und mithin gegen Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet hat, ist hierüber nicht mehr zu entscheiden, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit die Klagerücknahme erklärt hat. Diesbezüglich ist somit die Rechtshängigkeit entfallen, § 92 VwGO.
2. Soweit über die Klage noch zu entscheiden war, ist sie begründet, da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen; der angefochtene Bescheid ist in den Nummern 3 bis 6, welche dieser Verpflichtung entgegenstehen, aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz – AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.
Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes, weil er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland Somalia ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) besteht jedenfalls in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 formuliert hinsichtlich Süd- und Zentralsomalias, wo sowohl die Hauptstadt Mogadischu als auch die Stadt … liegt, als zentrale Aussagen zur allgemeinen politischen Lage, dass dort in vielen Gebieten Bürgerkrieg herrsche und die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die radikalislamistische, al-Quaidaaffiliierte al-Schabaab-Miliz kämpfen (S. 5).
Der Geburtsort des Klägers ist … Zuletzt lebte er in Mogadischu.
Der Kläger wäre im Falle einer Rückkehr im Rahmen dieses Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt.
Eine entsprechende Gefahr kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des betreffenden Ausländers verdichtet. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich zum einen aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann zum anderen ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 14.07.2009 – 10 C 9/08 -, BVerwGE 134, 188). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 -, InfAuslR 2013, 241). Soweit sich eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise aus dem hohen Gefahrengrad für jede sich in dem betreffenden Gebiet aufhaltende Zivilperson ergibt, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bedarf es neben der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos einer wertenden Gesamtbetrachtung, die auch die medizinische Versorgungslage würdigt. Der bei Bewertung der entsprechenden Gefahren anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der tatsächlichen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454).
Das Gericht geht davon aus, dass Süd- und Zentralsomalia zwar überwiegend unter der Kontrolle der Regierung steht, was jedoch nicht bedeutet, dass es dort zu keiner die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehenden willkürlichen Gewalt mehr kommt. Dafür, dass die al-Schabaab-Miliz dort nach wie vor in hohem Maße präsent ist, spricht, dass nach den Angaben des Auswärtigen Amtes auch Teile dieses Gebiets, in dem sich immerhin die Hauptstadt befindet, immer noch unter der Kontrolle dieser Organisation stehen (Lagebericht, S. 5).
Zwar geht aus der Zusammenfassung des Berichts des Auswärtigen Amtes vom 1. Januar 2017 hervor, dass Somalia den Zustand des „failed state“ überwunden hat, aber ein fragiler Staat bleibt (S. 4). Der vorhergehende Bericht vom 1. Dezember 2015 geht noch davon aus, dass sich Somalia auf dem Weg von einem „failed state“ zu einem fragilen Staatswesen befindet (S. 4). Der Wortlaut der beiden Berichte ist jedoch bis auf minimale Nuancen gleich: Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/Zentralsomalias und in der Hauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamische Miliz.
Relativ sichere Zufluchtgebiete sind schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des Völkerrechts bedroht ist (S. 14). Das Clansystem hat weiterhin eine hohe Bedeutung. Es ist auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten von einer Diskriminierung im Lichte der Clanzugehörigkeit auszugehen (S. 8, 10 und 11). Demnach geht das Gericht auch weiterhin davon aus, dass es für den Kläger keine sicheren Zufluchtsgebiete geben dürfte.
Der frühere Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2013 verweist darauf, dass nach übereinstimmenden Schätzungen diverser VN-Organisationen und internationaler Nichtregierungsorganisationen im somalischen Bürgerkrieg 2007 bis 2011 über 20.000 Zivilisten zu Tode gekommen sind, davon der größte Teil in Süd- und Zentralsomalia. Im Jahr 2012 seien allein in Mogadischu mindestens 160 Zivilisten getötet worden. Außerdem habe es mindestens 6.700 Verletzte durch Kampfhandlungen gegeben (S. 8).
Im Jahr 2013 war gegenüber dem Jahr 2012 in Mogadischu wieder eine Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen. Im April 2013 kamen bei einem Angriff auf ein Gerichtsgebäude und einer kurz danach gezündeten Autobombe 34 Zivilisten ums Leben; weitere 58 Menschen wurden bei dreistündigen Kämpfen im Gericht verletzt (vgl. Zeit Online vom 14.04.2013 – „Tote durch Anschläge in Mogadischu“). Es handelte sich um den Vorfall mit den meisten Todesopfern in Mogadischu im Jahr 2013 und den schwersten Terroranschlag seit Vertreibung der al-Schabaab-Miliz aus Mogadischu. Bei einem Selbstmordanschlag am 5. Mai 2013 wurden über 10 Personen getötet (vgl. Bericht des Generalsekretärs der VN an den Sicherheitsrat vom 31.05.2013, Nr. 11). Bei einem weiteren schweren Selbstmordattentat der al-Schabaab-Miliz am 19. Juni 2013 auf ein Gebäude des VN-Entwicklungsprogramms in Mogadischu wurden mindestens 18 Menschen getötet (Meldung der Deutschen Welle vom 19.06.2013 – „Keine Stabilität für Somalia“). Am 27. Juli 2013 kamen bei einem Selbstmordanschlag auf ein Wohngebäude der türkischen Botschaft in Mogadischu nach Polizeiangaben zwei Personen und der Attentäter ums Leben, weitere Personen wurden verletzt (Süddeutsche.de vom 28. Juli 2013 „Schabaab-Miliz verübt Anschlag auf türkische Botschaft“). Insgesamt hat die Zahl der Bombenanschläge im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 zugenommen (vgl. Bericht des Generalsekretärs der VN an den Sicherheitsrat vom 31.05.2013). Dass die al-Schabaab-Miliz relativ leicht prominente und theoretisch gut bewachte Ziele in der Hauptstadt angreifen kann, stellt nach Einschätzung von Beobachtern eine schwerwiegende Besorgnis für die Regierung dar und schwächt ihre Hoffnungen auf eine schnelle Rückkehr zu „Normalität“ in Somalia (vgl. Länderbericht der UK Border Agency zu Somalia vom 05.08.2013, dort Ziffer 1.28, S. 23). Das Auswärtige Amt wies auf seiner Internetseite in der dort eingestellten Reisewarnung vom 24. September 2013 ausdrücklich darauf hin, dass die Zahl der Selbstmordattentate in den letzten Jahren zugenommen habe, wovon vor allem auch der Großraum Mogadischu betroffen sei.
Für den Zeitraum von 2014 bis heute lässt sich noch keine grundlegende Veränderung der Sicherheitslage feststellen. Die vom Auswärtigen Amt herausgegebene Reisewarnung vom 27. Mai 2014 wies weiterhin darauf hin, dass die Zahl der Selbstmordattentate in den letzten Jahren zugenommen habe, wovon vor allem auch der Großraum Mogadischu betroffen sei.
Da der Lagebericht vom 1. Dezember 2015 (Stand November 2015) diesbezüglich keine näheren Angaben enthält, ist zwar die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Zahl der Attentate durch die al-Schabaab-Miliz und das Ausmaß der Kämpfe zwischen den somalischen Sicherheitskräften und den sie unterstützenden Einheiten einerseits und der al-Schabaab-Miliz andererseits abgenommen haben. Gleichwohl sind jedoch auch für das Jahr 2015 noch Terroranschläge in erheblichem Umfang zu verzeichnen. So gab es im Juli 2015 wohl mindestens 28 Tote bei Anschlägen auf drei Hotels (Meldungen der Deutschen Welle vom 10.07.2015 – „Tote bei Anschlägen auf Hotels in Somalia“ und vom 27.07.2015 – „Tote bei Bombenexplosion in Mogadischu“). Wohl Ende August 2015 überrannten Kämpfer der al-Schabaab-Miliz gut 75 Kilometer südlich von Mogadischu einen Militärstützpunkt der AMISOM-Friedensmission der Afrikanischen Union, und richteten ein Blutbad an (Meldung der Deutschen Welle vom 01.09.2015 – „Viele Tote bei Anschlag auf AU-Soldaten in Somalia“). Bei einem Selbstmordanschlag auf den Amtssitz des somalischen Präsidenten im September 2015 gab es mindestens 12 Tote (Meldung von Focus Online vom 22.09.2015 – „Zwölf Tote nach Anschlag auf Präsidentensitz in Somalia“). Wohl Ende Oktober 2015 gab es im Südwesten des Landes zahlreiche Tote bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen und der al-Schabaab-Miliz (Meldung vom Deutschlandfunk vom 01.11.2015 – „Viele Tote bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Al-Shabaab“). Ebenfalls wohl Ende Oktober attackierten wohl Mitglieder der al-Schabaab-Miliz in Mogadischu unter Zündung von Autobomben ein Hotel, wobei nach Polizeiangaben wohl mindestens acht Menschen ums Leben kamen (Meldung von Spiegel online vom 01.11.2015 – „Angreifer zünden zwei Bomben – und stürmen Hotel“; Meldung der FAZ vom 02.11.2015 – „Terrorangriff auf Hotel in Mogadischu“).
Auch aus Berichten der SZ vom 3. Juni 2016 („Immer noch stark genug“) und vom 26. Januar 2017 („Anschlag auf Hotel in Somalia“), der Neuen Zürcher Zeitung vom 28. Januar 2017 („Terroristen töten angeblich 57 kenyanische Soldaten“) und der FAZ vom 20. Februar 2017 („Tote bei Anschlag in Somalia“) geht hervor, dass die al Schabaab-Miliz ihre Anschlagserie in Somalia auch nach der Wahl des neuen Präsidenten fortsetzt.
Die aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (Stand 09.05.17) geht davon aus, dass der Aufenthalt in weiten Teilen des Landes sehr gefährlich ist, u.a. insbesondere in der Region Banadir, wo der Kläger zuletzt lebte. In Presse und Fernsehen werden immer wieder Anschläge von der al-Schabaab-Miliz gemeldet.
Angesichts des Umstands, dass die vorhandenen staatlichen Strukturen nach wie vor sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können (aktueller Lagebericht, S. 4 und 5), muss die erforderliche wertende Betrachtung aber hier in Betracht ziehen, dass eine erneute Verschlechterung der Lage nach aktuellem Stand nicht weniger wahrscheinlich ist als eine weitere Stabilisierung. Eine grundlegende Verbesserung der Sicherheitslage kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden. Sie ist auch dem aktuellen Lagebericht nicht zu entnehmen.
Dem Kläger kommt auch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9) zugute, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird.
Zur Zeit seiner Ausreise aus Somalia war der Kläger unmittelbar einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne der jetzigen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG – damals § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG – ausgesetzt. Das ergibt sich retrospektiv ohne weiteres aus dem früheren Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 12. Juni 2013, in dem ausgeführt wird, dass nach übereinstimmender Schätzung diverser VN-Organisationen und internationaler Nichtregierungsorganisationen im somalischen Bürgerkrieg in den Jahren 2007 bis 2011 über 20.000 Zivilisten zu Tode gekommen sind, davon der größte Teil in Süd- und Zentralsomalia, also in der Region, aus der der Kläger stammt.
Zwischen den dem Kläger vor seiner Ausreise unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht hier ein enger Zusammenhang, weil die Hauptursache der damals drohenden und der jetzt dem Kläger drohenden Gefahr dieselbe ist, nämlich die seit Jahren bestehende Bürgerkriegssituation.
Insgesamt sprechen im vorliegenden Fall im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr erneut von einem solchen Schaden bedroht wäre.
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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