Aktenzeichen M 23 K 16.33022
Leitsatz
1. Fehlen konkrete Angaben über Form, Dauer und Art der bisher erfolgten sowie weiterhin nötigen Behandlung einer Erkrankung ebenso wie Angaben über die Art der Verständigung mit dem Ausländer sowie Erklärungen für den erst ca. 1,5 Jahre nach der Einreise in die BRD erfolgten Behandlungsbeginn und kommt es offenbar auch erst zu diesem Zeitpunkt zu einem Erstarken der Symptome, genügt dies nicht den zur Begründung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erforderlichen Anforderungen an fachärztliche Stellungnahmen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein 19-jähriger junger Ausländer, der aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur keinesfalls in der Lage sein dürfte, ohne Betreuung durch einen Familienverband bzw. Dritte in seinem – ihm unbekannten – Heimatland Pakistan sein Leben selbständig zu organisieren sowie für seine Existenz zu sorgen und bei dem eine erhöhte Suizidgefahr vorliegt, hat einen Anspruch nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung. (Rn. 22 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
II. Der Bescheid des Bundesamts für … vom 6. September 2016 wird in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt.
Er wird zudem in Nr. 5 und 6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Soweit die Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Klage, abgesehen von dem gestellten Hilfsantrag in Bezug auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Die Klage ist im Übrigen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Pakistans nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts erweist sich daher insoweit als rechtswidrig, war in dem ausgesprochenen Umfang aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Da der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung hinsichtlich Pakistans hat, bedarf es einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr, da es sich bei dem nationalen Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschließlich § 60 Abs. 7 Sätze 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – juris). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, wobei der Standard des deutschen Gesundheitssystems nicht gefordert werden kann (vgl. nunmehr auch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG; VG Schwerin, U.v. 29.3.2016 – 5 A 2716/15 As SN – juris).
Ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, bedarf der Darlegung durch den jeweiligen Antragsteller (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO; vgl. dazu BVerwG, B.v. 26. Juli 2012 – 10 B 21.12; U.v. 11. September 2007 – 10 C 8.07, jeweils juris). Besondere Anforderungen hierfür gelten nach der ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorbringen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbilds und seiner vielfältigen Symptome bedarf es hierfür regelmäßig eines fachärztlichen Attests, das den Mindestanforderungen genügt. So muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17.07 – juris).
Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen erfüllen diese Anforderungen nicht, so dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger aktuell an einer Erkrankung leidet, die bereits einen Anspruch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unmittelbar zur Folge hat. So fehlen konkrete Angaben über Form, Dauer und Art der bisher erfolgten sowie weiterhin nötigen Behandlung ebenso wie Angaben über die Art der Verständigung mit dem Kläger sowie Erklärungen für den erst ca. 1 ½ Jahre nach der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland erfolgten – zunächst wohl nur medikamentösen – Behandlungsbeginn und offenbar ein Erstarken der Symptome auch erst zu diesem Zeitpunkt (sowie nochmals nach Bescheiderlass). Die Erklärung des den Kläger in der mündlichen Verhandlung begleitenden Sozialpädagogen insoweit, dass zwischen den Jahren 2014 und 2016 zunächst die Grundbedürfnisse des Klägers hätten geklärt werden müssen und psychische Beeinträchtigungen auch bezüglich der Sprachbarrieren damals noch nicht angegangen hätten werden können, erscheint hierfür nicht ausreichend. Auch eine Klärung des den Kläger traumatisierenden Ereignisses ist bisher nicht erfolgt.
Die abschließenden Klärung über die Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung des Klägers durch die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens im Rahmen des Gerichtsverfahrens konnte jedoch unterbleiben, da der Kläger jedenfalls einen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des jetzigen § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. B.v. 8.4.2002 – 1 B 71/02 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 59). Nur dann gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG – als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards –, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 5, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
Die allgemeine Gefahr in Pakistan hat sich im vorliegenden Einzelfall für den Kläger ausnahmsweise derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür geforderten Voraussetzungen sind in Bezug auf den Kläger erfüllt.
Aufgrund des Eindrucks den das Gericht bei der informatorischen Anhörung des Klägers von dessen Persönlichkeit gewinnen konnte, den vorgelegten ärztlichen und therapeutischen Stellungnahmen sowie den Ausführungen des begleitenden Sozialpädagogen ist das Gericht der Überzeugung, das bei dem Kläger ausnahmsweise davon auszugehen, dass er alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen 19-jährigen jungen Mann, der erkennbar noch nicht in der Lage ist sein Leben selbst zu organisieren und für sich zu sorgen. Wie der ihn begleitende Sozialpädagoge in der mündlichen Verhandlung ausführte, wurde dementsprechend auch die Jugendhilfe für den Kläger zunächst bis 31. Juli 2017 verlängert, wobei davon auszugehen sei, dass eine weitere Verlängerung für mindestens ein Jahr erfolgen werde. Der Kläger erhalte Jugendhilfe nach § 4 SGB VIII, folglich mit erhöhtem Betreuungsbedarf wegen seiner gesundheitlichen Verfassung. Der Kläger benötige umfangreiche Hilfestellung, Kontrollen und Betreuung. Auch die Problematik des niedrigen Gewichtes des Klägers führe zu einem regemäßigen Kontrollbedarf. Der Kläger benötige Aktivierung und werde zu Arzt- und Ämterterminen begleitet. Zudem werde der Kläger bei seinen Hausaufgaben unterstützt. Der Kläger benötige regelmäßig Aktivierung. Aufgrund der Schlafstörungen des Klägers sei dieser tagsüber sehr müde. Um diesen Rhythmus zu durchbrechen werde versucht, ihn regelmäßig zu motivieren. Bereits diese Schilderung des Lebensalltag des Klägers zeigt deutlich, dass der Kläger keinesfalls in der Lage sei dürfte, ohne umsorgenden Betreuung durch einen Familienverband bzw. Dritte sein Leben selbständig zu organisieren und für seine Existenz zu sorgen. Darüber hinaus lässt sich den vorgelegten Gutachten zumindest eindeutig entnehmen, dass bei dem Kläger immer wieder Phasen gegeben sind, in denen eine erhöhte Suizidgefahr vorliegt und sich der Kläger selbst aufgibt. Auch bei der informatorischen Anhörung durch das Gericht zeigte sich der Kläger als extrem verunsichert und zurückgezogene Persönlichkeit, der es nur mit großer Anstrengung gelingt, seine Bedürfnisse zu formulieren. Auch die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen schildern den Kläger durchgängig als depressiv und niedergedrückt. Das Attest des kbo-Isar-Amper-Klinikums München in Bezug auf den Aufenthalt des Klägers seit dem 28. September 2016 in teilstationärer psychiatrischer Behandlung führt ergänzend aus, dass bei dem Kläger ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Hilflosigkeitserleben mit einer Erschütterung des Selbst- und Weltverständnisses vorliege, sowie rezidivierende Suizidgedanken, teils mit konkreten Plänen, bestünden. Über Intrusionen und Flashbacks durch Auslösesituationen berichte der Kläger schambesetzt sehr zurückhaltend. Es bestünden Übererregungssymptome (Schlafstörungen; Schlaf vermindert mit ausgeprägter Ein- und Durchschlafstörung, Schreckhaftigkeit, vermehrte Reizbarkeit, Affektlabilität, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen), ein Vermeidungsverhalten (Vermeidung traumaassoziierter Stimuli) und emotionale Taubheit (allgemeiner Rückzug, Interessenverlust, innere Teilnahmslosigkeit).
Aufgrund dieser Persönlichkeitsstruktur des Klägers ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Darüber hinaus ist für den Kläger sein Heimatland Pakistan fremd. Der Kläger hat glaubhaft versichert, sein Heimatland nicht zu kennen und ausschließlich in Libyen aufgewachsen zu sein. Auch der bei der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscher bestätigte, dass es teilweise Verständigungsprobleme mit dem Kläger gegeben habe, da der Kläger kein klassisches pakistanisches Urdu spreche. Bei dem Kläger liegen daher zusätzlich Besonderheiten vor, die ihm eine Integration in sein Heimatland zusätzlich erschweren würden. Ein Familienverband stünde ihm ebenfalls nicht zur Verfügung. Insoweit geht die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid von der falschen Annahme aus, dass sich die Schwester des Klägers in Pakistan befinde.
Die zwangsweise Rückführung des Klägers in sein – ihm unbekanntes – Heimatland sowie ein erzwungener Aufenthalt dort dürfte den Kläger daher erheblich psychisch beeinträchtigen und im Ergebnis dazu führen, dass der Kläger alsbald in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt. Ergänzend ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass der Kläger in Pakistan eine medizinische Behandlung in Form eine psychotherapeutischen Versorgung nicht erreichen könnte (vgl. ausführlich VG München, U.v. 12.5.2016 – M 23 K 14.31059 – juris m.w.N.). Gerade eine solche Behandlung dürfte jedoch medizinisch indiziert sein, hat der Kläger nunmehr auch aufgenommen und dürfte über einen erheblichen längeren Zeitraum erforderlich sein. Zusätzlich geht das Gericht davon aus, dass bei dem Kläger ein deutlich erhöhtes Suizidrisiko besteht.
Aufgrund der beschriebenen besonderen Situation des Klägers geht das Gericht im vorliegenden Einzelfall daher davon aus, dass der Kläger nicht in der Lage wäre sein Existenzminimum zu erlangen, sondern alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geraten würde, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Bei dem Kläger liegt somit ein Abschiebungshindernis vor, das zur Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung führt. Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegen. Infolge des Abschiebungsverbots war auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 sowie die Befristungsentscheidung in Nr. 6 des Bescheids aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z.B. Beschluss vom 29.6.2009 – 10 B 60/08 – juris). Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.