Verwaltungsrecht

Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung, Mehrmonatige sexuelle Beziehung eines Gymnasiallehrers zu einer minderjährigen Schülerin, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit Urteil vom selben Tag

Aktenzeichen  M 19L DA 22.1446

Datum:
22.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17876
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 39
BayDG Art. 61

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25. Februar 2022 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen. Ihm wird als Gymnasiallehrer eine mehrmonatige sexuelle Beziehung zu einer minderjährigen Schülerin vorgeworfen.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 enthob die Landesanwaltschaft Bayern den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Nr. 1) und ordnete die Einbehaltung von 50 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge an (Nr. 2). Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung beruhe auf Art. 39 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) und sei auszusprechen, weil das Dienstvergehen des Antragstellers voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde. Er habe, indem er mit einer noch minderjährigen Schülerin eine Beziehung eingegangen sei, im Kernbereich seiner Pflichten versagt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er als verbeamteter Lehrer untragbar sei. Milderungsgründe, die zu einer milderen als der Höchstmaßnahme führen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Einbehaltung der Dienstbezüge beruhe auf Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Bei der Festlegung des Einbehaltungssatzes von 50 v.H. seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt worden.
Der Antragsteller beantragte am 10. März 2022 beim Verwaltungsgericht München,
die mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25. Februar 2022 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 50 v.H. der monatlichen Dienstbezüge auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrags der Parteien wird auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag (M 19L DK …*) verwiesen, mit dem gegen den Antragsteller die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wurde. Im Übrigen wird auf die vorgelegte Disziplinarakte, die vorgelegte Personalakte, die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte (401 Js …*) und die Gerichtsakten, auch im Verfahren der Disziplinarklage (M 19L DK …*), Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG kann sie gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 v.H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Nach Art. 61 Abs. 1 BayDG kann der Beamte bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beantragen. Über den Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Art. 61 Abs. 3 BayDG).
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind nach Art. 61 Abs. 2 BayDG ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn nach dem Kenntnisstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen (ausführlich BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 – juris Rn. 18).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, und zwar im Hinblick auf die Prognose einer voraussichtlichen Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst (1.) noch auf den ausgesprochenen Einbehaltungssatz von 50 v.H. (2.).
1. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kann auf die Prognose einer voraussichtlichen Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst gestützt werden. Das erkennende Gericht hat gegen den Antragsteller mit Urteil vom heutigen Tag die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen.
2. Die vom Antragsgegner ausgesprochene Einbehaltung in Höhe von 50 v.H. der monatlichen Dienstbezüge ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung in der angefochtenen Verfügung erscheint nachvollziehbar. Inhaltliche Einwendungen hat der Antragsteller nicht vorgebracht.
Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben