Verwaltungsrecht

Antrag auf Förderung von Maßnahmen zur Bestands- und Bodenpflege (Jungwuchspflege)

Aktenzeichen  W 5 K 16.135

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, § 121
WaldFÖPR 2007 Nr. 7.1, 7.2, 8.1, Nr. 8.2, Nr. 8.3
BayVwVfG BayVwVfG Art. 22, Art. 26

 

Leitsatz

1 Unvollständig eingereichte Förderanträge sind nach Nr. 8.1 und 8.2 WaldFÖPR 2007 abzulehnen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Unvollständig ist ein Antrag (auch) dann, wenn er die für eine Entscheidung notwendigen Angaben nicht enthält bzw. die hierfür notwendigen Anlagen fehlen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1. Fraglich ist – wie der Beklagte vorträgt – bereits, ob die Klage, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, den Antrag vom 19. Dezember 2011 bzgl. des Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … positiv zu verbescheiden, bereits unzulässig ist. Denn ihr könnte die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2014 (Az. W 5 K 14.335) entgegenstehen. Die Rechtskraft eines Urteils verhindert in erster Linie, dass ein Streitgegenstand, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten erneut sachlich überprüft wird (BVerwG, U. v. 10.5.1994 – 9 C 501.93 – BVerwGE 96, 24). Zwar wurde in den Entscheidungsgründen des vg. Urteils festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erlass eines Bewilligungsbescheides für Fördergelder zur Bestandspflege des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … ebenso wenig zusteht wie ein Anspruch auf die Auszahlung solcher Gelder. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 13. Mai 2015 (Az. 19 ZB 14.1166) den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, so dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts 1. Instanz rechtskräftig ist. Allerdings beinhaltete der Antrag des Klägers im Verfahren W 5 K 14.355 aber lediglich – worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2017 hingewiesen hat – die Verpflichtung des Beklagten, die beantragten Fördergelder für die Bestandspflege des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … auszuzahlen.
Der Streitgegenstand wird nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff grundsätzlich bestimmt durch Klageanspruch und Klagegrund, wobei als Klageanspruch der prozessuale Anspruch oder die Rechtsfolgenbehauptung des Klägers anzusehen ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 m.w.N.). Streitgegenstand bei der Verpflichtungsklage ist nicht nur der mit ihr verfolgte prozessuale Anspruch auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts, sondern zugleich die Rechtsbehauptung des Klägers, dass die Versagung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts, bezogen auf die Anspruchs- oder Ermächtigungsgrundlage, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist. Die Entscheidung über die Verpflichtungsklage bezieht sich also nicht nur auf die Rechtsfolge, sondern stets auch auf die Anspruchsgrundlage (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 121, Rn. 21 m.w.N.).
Allerdings entfällt die bindende Wirkung der Rechtskraft, wenn eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, denn diese führt bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zu einem neuen Streitgegenstand (Rennert in Eyermann, VwGO, § 121 Rn. 45). Eine spätere Änderung der Sachlage lässt die Rechtskraft entfallen, wenn sie die tatsächliche Grundlage der getroffenen Entscheidung, also den Klagegrund oder den von einem Verwaltungsakt geregelten Gegenstand betrifft. Hier hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Karlstadt unter dem 13. Juni 2016 einen Bescheid erlassen, mit dem der Antrag des Klägers vom 19. Dezember 2011 negativ verbeschieden wurde. Zwar zählt die Rechtmäßigkeit des dem Prozess regelmäßig – aber wie hier nicht notwendig (§ 75 VwGO) – vorangehenden Versagungsbescheids nicht zum Streitgegenstand, vielmehr wird das klägerische Begehren allein durch seinen Antrag, nicht durch dessen Ablehnung individualisiert (Rennert in Eyermann, VwGO, § 121 Rn. 30). Allerdings ist hier sehr fraglich, ob es sich bei der im Urteil vom 10. April 2014 behandelten Frage des Anspruches auf Erlass eines Bewilligungsbescheides für Fördergelder zur Bestandspflege des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … nicht um eine bloße – nicht zum Streitgegenstand gehörende – Vorfrage zum Anspruch des Klägers auf Auszahlung dieser Gelder gehandelt hat.
2. Letztlich kann die Frage der entgegenstehenden Rechtskraft offenbleiben, da die Klage sowohl bzgl. des Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … als auch hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. …6, …0 und …1* der Gemarkung L* … unbegründet ist.
2.1. Der Bescheid des AELF Karlstadt vom 13. Juni 2016, mit dem dieses den Antrag des Klägers bzgl. des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … und auch hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. …6, …0 und …1* der Gemarkung L* … wegen Unvollständigkeit des Antrags abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines positiven Bewilligungsbescheides für Fördergelder zur Bestandspflege der vg. Grundstücke, so dass die Klage insoweit abzuweisen war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Förderantrags des Klägers vom 19. Dezember 2011 nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat diesen Antrag trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung seitens des Beklagten nicht vervollständigt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Im Einzelnen:
2.1.1.
Das AELF Karlstadt hat seiner Entscheidung zu Recht zunächst die ab dem 1. Januar 2007 geltende Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms des Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 12. März 2007 (WaldFÖPR 2007 – AllMBl 2007, 263) und dann die ab dem 18. Mai 2015 geltende Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms vom 30. April 2015 (WALDFÖPR 2015 – AllMBl 2015, 289) zugrunde gelegt, denn dies sind die für die Förderpraxis des Beklagten im fraglichen Förderzeitraum maßgeblichen, die Verwaltungspraxis lenkenden Zuwendungsbestimmungen. Nach den in dieser Förderrichtlinie angelegten und in der tatsächlichen Förderpraxis konkretisierten formellen und materiellen Entscheidungsmaßstäben, derer sich die Beklagte bei der Beurteilung von Förderanträgen in einer einheitlichen Weise bedient, ist eine notwendige Fördervoraussetzung im Fall des Klägers nicht erfüllt, die Ermessensentscheidung des Beklagten somit nicht zu beanstanden.
Nach Nr. 8.1 und 8.2 WaldFÖPR 2007 ist vorgeschrieben, dass die Anträge vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularversionen einzureichen und dem Antrag die darin geforderten Unterlagen beizufügen sind. Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind dem Antragsteller zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. Mit jedem Antrag sind als (Pflicht-) Anlagen neben einem Arbeitsplan ein Flurkartenauszug und ein Lageplan vorzulegen. Gleiches gilt nach Nr. 7.1 und 7.2 der WaldFÖPR 2015.
2.1.2.
Das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg hat bereits mit Urteil vom 10. April 2014 im Verfahren W 5 K 14.335 festgestellt, dass der Förderantrag des Klägers unvollständig ist. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. April 2014 im Verfahren 19 ZB 14.1166 die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt und Folgendes ausgeführt:
„Mit den die Klageabweisung selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unvollständigkeit des Förderantrags hat sich der Kläger überhaupt nicht auseinandergesetzt. In den Nrn. 8.1 und 8.2 des ab dem 1. Januar 2007 geltenden WaldFÖPR 2007 ist vorgeschrieben, dass die Anträge auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularversionen einzureichen und dem Antrag die darin geforderten Unterlagen beizufügen sind. Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. Mit jedem Antrag sind als (Pflicht-) Anlagen neben einem Arbeitsplan ein Flurkartenauszug und ein Lageplan vorzulegen. Der Kläger hat mit seinem Förderantrag weder einen Flurkartenauszug noch einen Lageplan vorgelegt. Auch der – laut Vordruck – vom staatlichen Revierleiter zu erstellende Arbeitsplan für die Bestandspflege liegt nicht in der von den Fördervorschriften geforderten Form vor. Das nur vom Kläger als „durch den Waldbesitzer anerkannt“ unterschriebene Formblatt „Arbeitsplan Bestandspflege“ enthält unter seiner Nummer 4 weder Angaben zum Pflegeziel noch zu Pflegemaßnahmen („durch“).
(…) Der Kläger meint, wegen des Verhaltens des Revierförsters sei er so zu stellen, als seien die Fördervoraussetzungen erfüllt. (…).
Dieses Vorbringen kann der Klage schon allein deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil bereits ein vollständiger Förderantrag nicht vorliegt (vgl. Nr. 1.1).“
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an, die hinsichtlich der Abweisung des Antrags wegen Unvollständigkeit auch hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. …6, …0 und …1* der Gemarkung L* … Geltung beanspruchen. Aufgrund der der Kammer vorliegenden Aktenunterlagen, der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und der von Klägerwie auch Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2017 gemachten Angaben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Förderantrag des Klägers vom 19. Dezember 2011 zu keinem Zeitpunkt als vollständig angesehen werden konnte, so dass er mit dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht abgelehnt wurde. Im Einzelnen: Nach Aussage des Forstamtsrats T* … in der mündlichen Verhandlung hat dieser den Förderantrag des Klägers, den dieser am 19. Dezember 2011 unterschrieben hat, am 4. Januar 2012 per Post erhalten, was durch den darauf angebrachten Einlaufstempel mit dem Aufdruck „4. JAN. 2012“ bekräftigt wird. Für die Behauptung des Klägers, er habe den Antrag erst bei der Besichtigung der zu fördernden Grundstücke in L* … Mitte Januar 2012 abgegeben und der Eingangsstempel sei zurückdatiert worden, spricht nicht das Geringste, zumal der Kläger schon nichts dafür vorgebracht hat, warum ein Behördenmitarbeiter eine derartige Maßnahme hätte durchführen sollen. Letztlich ist das genaue Eingangsdatum (ob Anfang oder Mitte Januar 2012) im hiesigen Verfahren aber auch von keinerlei Relevanz.
Entscheidend ist insoweit allein, dass der im Januar 2012 bei dem Beklagten eingegangene Förderantrag unvollständig war und dies auch geblieben ist. Unvollständig ist ein Antrag (auch) dann, wenn er die für eine Entscheidung notwendigen Angaben nicht enthält bzw. die hierfür notwendigen Anlagen fehlen. Dies ist vorliegend der Fall.
Ausweislich des Antragsvordrucks sind dem Antrag bestimmte Anlagen zwingend und andere Anlagen fakultativ beizufügen. Dies zeigt sich darin, dass nach dem Kopfbogen des Antrags nach der Überschrift „Anlagen“ unter lfd. Nr. 1 ein „Arbeitsplan“, unter lfd. Nr. 2 ein „Flurkartenauszug“ und unter lfd. Nr. 3 ein „Lageplan“ genannt ist und danach neben verschiedenen Kästchen, die angekreuzt werden können, weitere Unterlagen genannt sind, so „Bei Nießbrauch: Notarielle Urkunde“ oder „Einverständniserklärung der/des Eigentümers“. Dies macht es (für den Antragsteller) deutlich, dass die unter den fortlaufenden Ziffern genannten Unterlagen immer und die hinter einem „anzukreuzenden Kästchen“ nur in dem jeweils besonders vorliegenden Fall dem Förderantrag beizufügen sind.
Nach der Aussage des Forstamtsrats T* … in der mündlichen Verhandlung waren dem Förderantrag des Klägers keinerlei Anlagen beigefügt, insbesondere fehlte ein Arbeitsplan. Dieser sei vielmehr erst durch den Kläger mit Fax vom 12. August 2013 vorgelegt worden. Der Kläger bestreitet dies. Er hat in der mündlichen Verhandlung die Kopie eines von ihm unterzeichneten Förderantrags einschließlich eines „Arbeitsplan Bestandspflege“ vorgelegt (beide mit Datum 19.12.2011) und hierzu erklärt, dass dies eine Kopie seines Antrags sei, wie er sie Mitte Januar 2012 Herrn T* … übergeben habe.
Letztlich kann offenbleiben, ob der „Arbeitsplan Bestandspflege“ vom Kläger im Januar 2012 oder im August 2013 vorgelegt wurde. Denn es ist offenkundig, dass der von ihm als Kopie in der mündlichen Verhandlung vorgezeigte und der Behörde vorgelegte „Arbeitsplan Bestandspflege“ nicht als ordnungsgemäßer Arbeitsplan anerkannt werden kann, da er in entscheidenden Passagen nicht ausgefüllt ist und so die Formerfordernisse eines vollständigen Antrags nicht erfüllt sind. So wird schon aufgrund der Handschrift deutlich und dies wurde vom Kläger auch nicht bestritten, dass der „Arbeitsplan Bestandspflege“ von ihm selbst erstellt und unterschrieben wurde, nicht aber durch den staatlichen Revierleiter. Eine derartige Erstellung und Unterschriftsleistung durch den staatlichen Revierleiters wäre aber erforderlich gewesen. Dies zeigt sich darin, dass der Arbeitsplan den Unterschriftsvordruck „Durch den staatl. Revierleiter erstellt:“ und „Durch den/die Waldbesitzer anerkannt:“ enthält. Darüber hinaus weist der vorgelegte Arbeitsplan inhaltlich massive Lücken auf, da unter der Rubrik „Pflegeziel (…) durch“ überhaupt keine Eintragung vorgenommen wurde, also weder ein Pflegeziel noch eine Pflegemaßnahme („durch“) genannt werden. Dass ein derartiger Arbeitsplan, in dem weder das Ziel der Pflege noch die Maßnahme selbst offengelegt werden, vollkommen nichtssagend ist und damit nicht den Mindestanforderungen, die an einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellen sind, genügt, bedarf wohl keiner weiteren Begründung. Dies wurde von Forstdirektor Dr. N* … in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wenn dieser erklärt hat, dass es zwingend erforderlich sei, dass im „Arbeitsplan Bestandspflege“ das Pflegeziel und auch die Pflegemaßnahmen angegeben werden, da ansonsten eine Kontrolle der Maßnahme schon nicht durchführbar sei. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang erklärt dass sich das Pflegeziel, das er in der „Ausdünnung der Bäume“ sehe, schon selbstverständlicher Weise aus der Überschrift „Arbeitsplan Bestandspflege“ und zwar aus der Maßnahme „Jungwuchspflege“ ergebe, verwechselt er offenkundig Pflegemaßnahme und Pflegeziel.
Darüber hinaus ist im vg. Arbeitsplan unter der Rubrik „Pflegeauftrag“ ausschließlich die handschriftliche und offenkundig vom Kläger herrührende Eintragung „Flurstücke Gem. L* … erfolgen später“ erfolgt. Dies kann erkennbar keinen aussagekräftigen Pflegeauftrag darstellen.
Bis zum Inkrafttreten der WaldFÖPR 2015 und auch unter Geltung dieser Richtlinie hat der Kläger keinen vollständigen „Arbeitsplan Bestandspflege“ vorgelegt. So ging zwar am 21. Oktober 2014 beim AELF Karlstadt erneut der offenbar von ihm selbst erstellte „Arbeitsplan Bestandspflege“ des Klägers vom 19. Dezember 2011 ein. Diesem waren Lagepläne beigefügt. Zugleich ging beim AELF ein Anschreiben des Klägers vom 16. Oktober 2014 ein, mit dem auf „die Anträge im Dezember 2011“ verwiesen wurde. Daraufhin wurden dem Kläger „aktuelle Antragsunterlagen“ übersandt (Schreiben des AELF vom 24.10.2014). Auch auf das Schreiben des AELF Karlstadt, mit dem dem Kläger aktuelle Antragsformulare übersandt wurden, erfolgte durch den Kläger kein neuer Antrag und insbesondere nicht die Vorlage des „Arbeitsplan Bestandspflege“.
Nach allem ist hier aus mehreren Gründen ein vollständiger und vom staatlichen Revierleiter erstellter „Arbeitsplan Bestandspflege“ nicht gegeben, so dass es auf die Vorlage eines Flurkartenauszugs und eines Lageplans nicht mehr ankam.
2.1.3.
Soweit der Kläger einen Anspruch auf positive Verbescheidung seines Förderantrags daraus herleiten möchte, dass sein Antrag zunächst von der Forstdienststelle Zellingen nicht weitergeleitet und er nicht zur Vervollständigung aufgefordert worden sei, kann er damit nicht durchdringen.
Zwar ist nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass ein unvollständiger Antrag – wie hier der Förderantrag des Klägers vom 19. Dezember 2011 – erst dann als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn trotz Beratung der Antrag nicht formgerecht gestellt und erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt wurden (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 22 Rn. 44 m.w.N.). Dem wurde hier jedoch Genüge getan.
Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der (unvollständige) Förderantrag des Klägers vom zuständigen Mitarbeiter des Beklagten in der Forstdienststelle Zellingen jedenfalls vor dem August 2013 nicht an das für die Entscheidung zuständige AELF Karlstadt weitergeleitet wurde. Der Kläger hat auch bestritten, dass er bis zu diesem Zeitpunkt über die Unvollständigkeit seines Antrags informiert worden wäre. Dies ist aber hier genauso wenig von Bedeutung, wie die – von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung mehrfach und vehement aufgeworfene – Frage, ob der fragliche Mitarbeiter durch die Nichtweiterleitung gegen seine Pflichten verstoßen hat. Denn der Kläger wurde hier vor Ablehnung seines Antrags – und nur hierauf kommt es vorliegend an – (mehrfach) davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag unvollständig ist und er diesen zu vervollständigen hat, wenn er eine Antragsablehnung nicht riskieren will. Dies ist erfolgt mit mehreren Schreiben des AELF Karlstadt, so vom 12. August 2013, mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 (zugestellt mit PZU am 27.10.2014), mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 (zugestellt mit PZU am 11. Dezember 2014) unter Fristsetzung bis 5. Januar 2015 und schließlich mit Schreiben vom 3. März 2016 unter Fristsetzung zur Vervollständigung bis 23. März 2016.
Darüber hinaus verbleibt es darauf hinzuweisen, dass es gerade dem Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungslast aus Art. 26 BayVwVfG oblegen hätte, bei der Behörde hinsichtlich des Fortgangs seines Antrags nachzufragen, zumal es bereits nach dem eindeutigen Schreiben des Forstamtsrats Trabert vom 12. August 2013 hierzu genügend Anlass gegeben hat.
Nach allem ist es nicht zu beanstanden, dass das AELF Karlstadt nach mehrfacher Aufforderung zur Vervollständigung und Fristsetzung zur Abhilfe am 13. Juni 2016 den unvollständigen Antrag auf Förderung einer Jungwuchspflegemaßnahme im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgelehnt hat.
2.2. Der Anspruch des Klägers scheitert darüber hinaus hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … auch daran, dass der Förderantrag des Klägers vom 19. Dezember 2011 insoweit auch wegen vorzeitigen Maßnahmenbeginns abzulehnen war.
Nach Nr. 8.3 der WaldFÖPR 2007 (jetzt: Nr. 7.3 der WaldFÖPR 2015: Bewilligungsbescheid notwendig) darf mit der Maßnahme erst begonnen werden, wenn entweder eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn oder ein Bewilligungsbescheid vorliegt.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger bzgl. des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … mit der Maßnahme begonnen und diese sogar abgeschlossen (vgl. Mitteilung des Klägers vom 12.8.2013) bevor ein Bewilli-gungsbescheid oder eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorgelegen hat.
Hierzu hat der Einzelrichter im Urteil vom 10. April 2014 im Verfahren W 5 K 14.335 ausgeführt:
„Der zuständige Revierleiter hat den Kläger zudem darauf hingewiesen, dass mit der Pflege nicht vor Maßnahmegenehmigung begonnen werden dürfe (vgl. Anschreiben des Revierleiters an den Kläger vom 12. August 2013). In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 hat der Revierleiter auf Frage des Gerichts bei seiner informatorischen Befragung bestätigt, den Kläger auf das Erfordernis vollständigen Ausfüllens und der Beigabe der Anlagen zum Förderantrag hingewiesen zu haben. Der Revierleiter bestätigt darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung, den Kläger (mehrfach) auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen zu haben.
Da der Antrag unverständlich gewesen ist, hat der Revierleiter ihn nach eigenen Angaben nicht weiter bearbeitet. Er hat lediglich durch eine Paraphe mit dem Datum 4.1.2012 (intern) die Erfüllung der forstfachlichen Voraussetzungen für eine Förderung bestätigt. Ein Bewilligungsbescheid erging nicht. Die vom Kläger behauptete telefonische „Beginnerlaubnis“ ergibt sich aus den Akten nicht. Der zuständige Revierleiter, der die telefonische „Beginnerlaubnis“ erteilt haben soll, bestreitet dies. Ihm hätte auch die Behördenzuständigkeit gefehlt. Ob es in der Waldförderung seit einiger Zeit keinen „vorzeitigen Maßnahmebeginn“ mehr gibt, wie in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 von der Beklagtenseite dargelegt wurde (vgl. aber Nr. 8.3 Satz 1 Abs. 1 WaldFÖPR 2007), kann deshalb dahinstehen.
Am 12. August 2013 hat der Kläger dem Forstamt Zellingen per Fax mitgeteilt, dass die Arbeiten an der Fl.Nr. …2 am 11. August 2013 abgeschlossen worden seien, weitere Abschlussarbeiten würden bei Abschluss gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig keine Bewilligung der beantragten Förderung vor. Da auch keine wie auch immer geartete Zulassung vorzeitiger Maßnahmen nachweisbar ist, hat der Kläger gegen die Fördervorgaben verstoßen, die einen Beginn und erst recht eine Vollendung der zu fördernden Maßnahme vor Bewilligungserteilung ausschließen. Der Beginn der Maßnahme vor ihrer Bewilligung wirkt sich grundsätzlich förderschädlich aus (vgl. dazu Nr. 8.3 WaldFÖPR 2007; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 17.10.2013 Nr. W 5 K 13.625 und Beschluss vom 19.1.2014 Nr. W 5 E 14.79). Die Förderung einer entgegen dieser Vorgabe durchgeführten Maßnahme scheidet aus.“
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. April 2014 im Verfahren 19 ZB 14.1166 die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt und Folgendes ausgeführt:
„Der Kläger meint, wegen des Verhaltens des Revierförsters sei er so zu stellen, als seien die Fördervoraussetzungen erfüllt. Der Revierförster habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er vor Erlass des Bewilligungsbescheids nicht mit der Bestandspflege beginnen dürfe. Außerdem habe ihm der Revierförster ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt.
Dieses Vorbringen kann der Klage schon allein deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil bereits ein vollständiger Förderantrag nicht vorliegt (vgl. Nr. 1.1). Außerdem ist in der Nr. 8.3 des WaldFÖPR 2007 festgelegt, dass mit der zu fördernden Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Bestandspflegemaßnahmen wurden nach den Angaben des Klägers zum 11. August 2013 bereits abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb in Ansehung der Nr. 8.3 der Förderbestimmungen zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf den Erlass eines positiven Förderbescheids nicht zusteht. Auf die Frage, ob der Revierförster den Kläger auf die Förderschädlichkeit eines Maßnahmebeginns vor Erlass des Bewilligungsbescheids hingewiesen hat, kommt es hierfür nicht an.
Nach den Ausführungen in der Antragsbegründung vom 23. Juni 2014 wusste der Kläger allerdings auch selbst, dass „eine Genehmigung erforderlich und dass eine bei Beginn der Arbeiten fehlende Genehmigung förderschädlich ist“.
Ob dem Kläger vom Revierförster entgegen den Förderbestimmungen ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ob es eine derartige Äußerung tatsächlich gegeben hat, kann jedoch dahinstehen, denn selbst in diesem Fall hätte die Klage auf Erteilung eines positiven Förderbescheids keinen Erfolg.
Eine von der Nr. 8.3 WaldFÖPR 2007 abweichende tatsächliche Förderpraxis durch den Beklagten ist nicht feststellbar. Die vom Kläger behauptete mündliche Genehmigung der vorzeitigen Bestandspflege durch den Revierförster im Einzelfall vermag dies nicht zu bewirken; sie könnte beim Kläger auch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen, weil der Revierförster, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hierfür gar nicht zuständig ist. Nach Nr. 8.1 WaldFÖPR 2007 ist Bewilligungsbehörde das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats gibt es im Förderrecht keinen sog. Herstellungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2011 – 19 ZB 09.1045 – juris Rn. 9 m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung). Selbst wenn also der Revierförster entsprechend den nicht bewiesenen Behauptungen des Klägers außerhalb seiner Zuständigkeit und ohne Grundlage in den Fördervorschriften einem vorzeitigen Maßnahmebeginn mündlich zugestimmt haben sollte, wäre der Kläger allein aus diesem Grund nicht so zu stellen, als wären die Fördervoraussetzungen tatsächlich erfüllt worden. Ein dem Kläger aus einem derartigen Sachverhalt etwa entstandener Schaden wäre im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, erscheint angesichts der unvollständigen Antragsunterlagen erheblich zweifelhaft, muss allerdings der Beurteilung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit überlassen bleiben.“
Die Kammer schließt sich vollinhaltlich diesen Ausführungen an, zumal auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte erkennbar wurden, die hiergegen sprechen würden.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.


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