Verwaltungsrecht

Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  M 29 S 19.30524

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53024
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 30 Abs. 1, § 36, § 4, § 77 Abs. 2
EMRK Art. 3
AufenthG § 59

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Der Antragsteller ist malischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben vom Volk der Bambara. Zuletzt gab er an, im März 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein und nach seiner Ausreise aus Mali nach Libyen und von dort aus nach Italien gereist zu sein, wo er zwei Jahre gelebt habe. Am 15. Mai 2015 stellte er einen Asylantrag.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am *. Oktober 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Sein Leben in Mali sei schwer gewesen und er sei hierher gekommen, um seine Familie zu unterstützen. Hinzu kämen Probleme mit Rebellen, über die ihn seine Mutter informiert habe.
Mit Bescheid vom … Februar 2019, der als Einschreiben am 4. Februar 2019 zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Mali oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen, da sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keinerlei Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er sich aus begründeter Furcht vor staatlich motivierter, politischer Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhalte ober bei einer Rückkehr mit einer solchen zu rechnen habe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, da nicht erkennbar sei, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Mali ein ernsthafter Schaden drohe oder eine Furcht davor begründet wäre. Dem Antragsteller drohe auch nicht die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Der Antragsteller sei jung und erwerbsfähig, habe nach eigenen Angaben eine Ausbildung zum Schlosser und sei auch angestellt gewesen. Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht, auch schon in der Landwirtschaft gearbeitet und verfüge im Heimatland noch über seine Familie. Als letztes drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben. Eine solche habe der Antragsteller nicht vorgetragen und sei dem Bundesamt auch nicht bekannt.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 18. Februar 2019 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben lassen (…) mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamtes vom *. Februar 2019 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Gleichzeitig hat der Vertreter des Antragstellers beantragt,
hinsichtlich der in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides enthaltenen Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Eine Begründung des Antrags und der Klage ist bislang nicht erfolgt.
Die Antragsgegnerin übersandte am 20. Februar 2019 die elektronische Behördenakte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren * … * …*) und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid vom *. Februar 2019 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/189 ff. = juris Rn. 86 ff.). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – juris Rn. 15).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidung bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand erscheint es als offensichtlich, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht zusteht.
Das Gericht folgt vielmehr den Feststellungen sowie der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 03.08.2018, Stand: Juni 2018). Danach wacht im Süden des Landes – wo der Antragsteller schon vor seiner Ausreise gelebt hat – der Staat über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht. In den von bewaffneten Gruppen und islamistischen Terroristen dominierten Gebieten des Nordens besteht hingegen kein Schutz gegen Repressalien. Die Betroffenen können solchen Maßnahmen in den nicht staatlich kontrollierten Gebieten aber durch einen Umzug in Gebiete unter staatlicher Kontrolle entgehen.
Gegenteilige Erkenntnisse überstaatlicher, staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen sind dem Gericht nicht bekannt.
Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und der Verneinung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) sind solche hier für den Antragsteller nicht ersichtlich. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Antragsteller als junger Mann seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in den vom Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet. Es ist deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Antragsteller in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut ist, seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Eine Rückkehr in den Süden Malis ist für den Antragsteller nach Auffassung des Gerichts gefahrlos möglich.
Eine Ablehnung des Schutzantrages als offensichtlich unbegründet ist damit nach § 30 Abs. 2 AsylG gerechtfertigt.
Damit ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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