Verwaltungsrecht

Antrag gegen Abschiebung und Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt

Aktenzeichen  20 AS 16.50015

Datum:
7.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7
AsylG AsylG § 34a

 

Leitsatz

Soweit keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorliegen, können Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert oder aufgehoben werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, nunmehr die aufschiebende Wirkung der erhobenen Hauptsacheklage anzuordnen, ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. November 2015 den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes vom 20. Oktober 2015 abgelehnt. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar, so dass eine Beschwerde hiergegen unstatthaft ist. Allerdings kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Absatz 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Dies setzt allerdings voraus, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Entsprechende Umstände hat die Antragstellerin bereits nicht vorgetragen, so dass ihr Antrag aus diesem Grunde unzulässig ist. Der Antrag hat in der Sache aber auch keinen Erfolg, weil der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung ebenso unzulässig ist (vgl. B. v. 7.3.2016 – 20 ZB 16.50009). Deshalb haben die von der Antragstellerin hilfsweise gestellten Anträge ebenso wenig Erfolg.
Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-nung nach § 166 VwGO, § 114 ZPO abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben