Verwaltungsrecht

Asyl, Mali: Antrag auf Zulassung der Berufung – Keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt

Aktenzeichen  15 ZB 18.31279

Datum:
14.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20011
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Der Kläger wendet sich mit der Frage „ob ein ungelernter, alleinstehender, junger Mann ohne familiäre Unterstützung und finanzielle Mittel seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann, bzw. aus eigener Kraft zumindest sein Existenzminimum sichern kann“ lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 29 K 17.45506 2018-04-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger (nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger) wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Juni 2017, mit dem (u.a.) sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Mali angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 9. April 2018 die auf (teilweise) Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 17. Mai 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).
b) Das klägerische Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel – ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger internen Schutz im Süden Malis in Anspruch nehmen kann und er in diesem (sicheren) Landesteil auch seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Der Kläger wendet sich demgegenüber mit der Frage „ob ein ungelernter, alleinstehender, junger Mann ohne familiäre Unterstützung und finanzielle Mittel seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann, bzw. aus eigener Kraft zumindest sein Existenzminimum sichern kann“ lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine – zumal eine über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 15 ZB 18.30121 – juris Rn. 7).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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